Studienordnung für den Masterstudiengang in Physiotherapie an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

(vom 25. März 2010)[1]

Die Hochschulleitung,

gestützt auf § 2 der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) vom 29. Januar 2008[2]

A. Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

§ 1.

1

Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)[2] den Masterstudiengang in Physiotherapie des Departements Gesundheit.

2

...[5]

Anhang

§ 2.

Einzelheiten zum Studiengang, insbesondere zum Zulassungsverfahren, zur Aufnahmeprüfung zur fachlichen Eignung, zu den zu belegenden Modulen und den zu erreichenden Credits sowie zur Masterarbeit werden in einem Anhang geregelt.

Studienform und Studiendauer

§ 3.

1

Der Masterstudiengang in Physiotherapie kann als Vollzeit und Teilzeitstudium angeboten werden.

2

Der Studiengang umfasst Studienleistungen von 90 Credits.

3

Studierende im Teilzeitstudium sollen in der Regel Module im Umfang von durchschnittlich 15 Credits pro Semester belegen.

Anrechnung von Credits

§ 4.

1

An der ZHAW oder andernorts erworbene Credits werden während fünf Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs angerechnet.

2

Die Studiengangleitung entscheidet über Ausnahmen.

B. Zulassung zum Studium

Zulassungsbedingungen

a. Allgemein

§ 5.

1

Zugelassen werden können Bewerberinnen und Bewerber

a.mit einem an einer Schweizer Hochschule erworbenen Bachelorabschluss in Physiotherapie mit einer Note von mindestens 5 gemäss Schweizer Notensystem (6–1); über Ausnahmen entscheidet die Studiengangleitung.

b.Studierende eines Bachelorstudiengangs in Physiotherapie an einer Schweizer Hochschule, die zur Zeit der Aufnahmeprüfung zur fachlichen Eignung das Modul B (an der BFH) bzw. das Modul C (an der ZHAW) absolvieren.

2

Bewerberinnen und Bewerber, die keine dieser Voraussetzungen erfüllen, können in einem Äquivalenzverfahren geprüft werden.

b. Besondere Zulassung

§ 6.

1

Bewerberinnen und Bewerber, die in einem Äquivalenzverfahren geprüft werden, müssen im Besitz eines anerkannten berufsbefä-higenden Abschlusses als dipl. Physiotherapeutin/Physiotherapeut sein und zusätzlich einen nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels (NTE) durch das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT vorweisen.

2

Bewerberinnen und Bewerber mit einem NTE müssen bei der Anmeldung für die Aufnahmeprüfung zur fachlichen Eignung zusätzlich Kenntnisse im Umfang von 5 Credits in «Wissenschaftlichem Arbeiten», erworben an einer Hochschule, nachweisen.

c. Ausländische Bewerberinnen und Bewerber

§ 7.

Die Zulassung von Personen mit einem dem Bachelor in Physiotherapie entsprechenden ausländischen Abschluss wird einzeln geprüft. Kriterien für die Äquivalenzprüfung werden im Anhang geregelt. Die Studiengangleitung entscheidet über die Zulassung.

d. Aufnahmeprüfung fachliche Eignung

§ 8.[4]

1

Alle Bewerberinnen und Bewerber müssen eine Aufnahmeprüfung fachliche Eignung durchlaufen.

2

Details zu Inhalt, Bewertung und Ablauf der Aufnahmeprüfung fachliche Eignung werden im Anhang festgelegt.

3

Die Zulassung zum Studium setzt eine erfolgreiche Aufnahmeprüfung fachliche Eignung voraus.

Endgültige Abweisung an einer anderen Hochschule

§ 9.[4]

Personen, die an einer anderen Fachhochschule in einem inhaltlich entsprechenden Masterstudiengang endgültig abgewiesen wurden, werden nicht zum Studium zugelassen.

C. Studium

Module

§ 10.

Die zu besuchenden Module für den Masterstudiengang werden im Anhang geregelt.

Überzählige Credits aus Wahl- oder Wahlpflichtmodulen

§ 11.

1

Überzählige Module bzw. Credits werden nicht berücksichtigt. Massgebend sind die zuerst absolvierten Module.

2

Bei Modulen, die im gleichen Semester abgelegt wurden, fallen jene mit den schlechteren Noten als überzählig weg.

D. Prüfungen und andere Leistungsnachweise

Nachbesserungen und Nachprüfungen

§ 12.

1

Für einzelne Leistungsnachweise können Nachbesserungen oder Nachprüfungen angeboten werden.

2

Die Studiengangleitung entscheidet über Art und Zeitpunkt der Nachbesserung oder Nachprüfung.

3

Die Noten der bestandenen Nachbesserungen oder Nachprüfung oder der bestandenen Modulwiederholung werden für die Beurteilung des Moduls übernommen.

Wiederholung

§ 13.

1

Wer ein Modul nicht besteht, muss alle nicht bestandenen Leistungsnachweise des Moduls wiederholen.

2

Nachprüfungen finden unter der Leitung der Modulleitenden statt.

Expertinnen und Experten

§ 14.

1

Mündliche und praktische Nachprüfungen finden unter Beizug von Expertinnen und Experten statt.

2

Die Expertinnen und Experten führen Protokoll. Die Benotung erfolgt einvernehmlich mit den prüfenden Dozierenden.

3

Kommt keine Einigung zustande, steht der Stichentscheid der prüfenden Dozentin oder dem prüfenden Dozenten zu.

E. Masterarbeit

Masterarbeit

§ 15.

1

Mit der Masterarbeit kann frühestens nach Abschluss von Lernleistungen im Umfang von 30 Credits begonnen werden.

2

Kriterien für die Zulassung zur Masterarbeit werden von der Studiengangleitung im Anhang geregelt.

3

Die Masterarbeit wird von einem unabhängigen Gutachtenden und der die Masterarbeit betreuenden Person beurteilt. Der Durchschnitt beider Beurteilungen muss genügend sein.

4

Die Masterarbeit darf sich über zwei Semester erstrecken. Über Ausnahmen entscheidet die Studiengangleitung.

5

Bei Nichtbestehen des Moduls Masterarbeit mit einer Note nicht unter 3,5, kann der schriftliche Teil innert sechs Wochen nachgebessert und ein zweites Mal zur Beurteilung einreicht werden. Wird die nachgebesserte Masterarbeit erneut als ungenügend beurteilt oder wurde der Leistungsnachweis des Moduls Masterarbeit mit einer Note unter 3,5 bewertet, kann eine neue Arbeit frühestens zum darauf folgenden Semesterende, spätestens jedoch nach einem Jahr, an die zuständige Studiengangleitung eingereicht werden.

F. Studienabschluss und Masterdiplom

Abschluss

§ 16.

Das Studium gilt als bestanden, wenn

a.alle im Anhang vorgeschriebenen Module bestanden sind,

b.90 Credits erreicht sind.

Titel

§ 17.

Der Masterstudiengang in Physiotherapie wird mit dem Titel «Master of Science ZFH in Physiotherapie» abgeschlossen.

Abschlussnote

§ 18.

1

Die Abschlussnote setzt sich aus den Bewertungen aller Module zusammen.

2

Die Abschlussnote errechnet sich aus dem Durchschnitt sämtlicher Modulnoten. Die Modulnoten werden nach der Anzahl Credits eines Moduls gewichtet.

G. Schlussbestimmung

Genehmigung und Inkrafttreten

§ 19.

Diese Studienordnung tritt nach der Genehmigung durch den Fachhochschulrat am 1. Juni 2010 in Kraft.

Hinweis zu Anhängen

Anhänge weisen oft Konvertierungsfehler auf. Bitte konsultieren Sie die Quelle.

Anhänge

Anhang[3] zur Studienordnung für den Masterstudiengang in Physiotherapie an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

Der Anhang zur Studienordnung für den Masterstudiengang in Physiotherapie an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften wird weder in die Offizielle Gesetzessammlung (OS) noch in die Zürcher Loseblattsammlung (LS) aufgenommen. Er kann bei der

Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

Ressort Lehre

Gertrudstrasse 15

Postfach

8400 Winterthur bezogen oder unter (

www.zhaw.ch ) eingesehen werden.


[1] OS 65, 237. Vom Fachhochschulrat genehmigt am 20. April 2010.

[2] LS 414. 252. 3.

[3] Eingefügt durch B vom 23. August 2018 (OS 74, 20; ABl 2018-12-07). In Kraft seit 1. Februar 2019.

[4] Fassung gemäss B vom 23. August 2018 (OS 74, 20; ABl 2018-12-07). In Kraft seit 1. Februar 2019.

[5] Aufgehoben durch B vom 23. August 2018 (OS 74, 20; ABl 2018-12-07). In Kraft seit 1. Februar 2019.

414.253.225 – Versionen

IDPublikationAufhebung
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