Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Architektur und Bauingenieurwesen an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

(vom 17. Dezember 2009)[1]

Die Hochschulleitung,

gestützt auf § 2 der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) vom 29. Januar 2008[2]

A. Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

§ 1.

Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)[2] die Bachelorstudiengänge des Departements Architektur, Gestaltung und Bauingenieurwesen.

Anhang

§ 2.

Einzelheiten zu den Studiengängen, insbesondere zu den zu belegenden Modulen, den Modulen mit einer zeitlich abgesetzten Prüfung, den Modultypen, Modulkategorien und Modulgruppen, werden in einem Anhang geregelt.

Studiengänge

§ 3.

Die ZHAW bietet am Departement Architektur, Gestaltung und Bauingenieurwesen die Bachelorstudiengänge Architektur und Bauingenieurwesen an.

Studienformen

§ 4.

1

Die Bachelorstudiengänge Architektur und Bauingenieurwesen können als Vollzeit- oder Teilzeitstudium geführt werden.

2

Die Studienleitung entscheidet im Rahmen des Teilzeitstudiums über die Anrechnung von Ausbildungsleistungen aus der praktischen Berufstätigkeit gestützt auf § 17 RPO[2].

3

Einzelheiten zu den Studienformen sowie der Wechsel zwischen den Studienformen werden im Anhang geregelt.

Anrechnung von Credits

§ 5.

An der ZHAW oder andernorts erworbene Credits werden grundsätzlich während zehn Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs angerechnet.

Beschränkung der Belegung von Wahlpflicht- und Wahlmodulen

§ 6.

Die Belegung von Wahlpflicht- und Wahlmodulen kann mengenmässig beschränkt werden.

Anmeldefristen

§ 7.

Die Anmeldefristen für Module werden semesterweise durch die Studienleitung festgelegt.

B. Zulassung zum Studium

Einschlägige Berufe

§ 8.

Die einschlägigen beruflichen Grundausbildungen, die eine Zulassung ohne weitere praktische Arbeitswelterfahrung (Praktikum) erlauben, sind im Anhang aufgeführt.

Arbeitswelterfahrung, Praktikum

§ 9.

1

Nicht einschlägige berufliche Grundausbildungen erfordern für die Zulassung in der Regel ein 12-monatiges Praktikum, das berufspraktische und berufstheoretische Kenntnisse vermittelt.

2

Die Anrechnung von Leistungen aus nicht einschlägigen beruflichen Grundausbildungen wird im Anhang geregelt.

3

Über die Dauer des Praktikums entscheidet die Studienleitung.

Aufnahmeprüfung

§ 10.

1

Nicht prüfungsfrei zugelassene Studienanwärterinnen und Studienanwärter müssen eine Aufnahmeprüfung ablegen. Es werden die Fächer Deutsch, Geschichte und Staatskunde, Rechts- und Wirtschaftskunde, Englisch, Mathematik, Physik und Chemie geprüft.

2

Die Einzelheiten zur Aufnahmeprüfung werden im Anhang geregelt.

3

Über die Anerkennung von anderen Aufnahmeprüfungen entscheidet die Studienleitung.

C. Assessmentstufe

Umfang und Abschluss

§ 11.

1

Die Assessmentstufe umfasst 60 Credits.

2

Das Assessment ist bestanden, wenn die auf der Assessmentstufe verlangten Module bestanden sind.

Wiederholung des Assessments

§ 12.

Nicht bestandene Module der Assessmentstufe können nur nach Nichtbestehen des gesamten Assessments wiederholt werden.

D. Hauptstudium

Abschluss

§ 13.

Das Hauptstudium ist bestanden, wenn die für das Hauptstudium verlangten Module bestanden sind.

E. Leistungsnachweise

Zeitlich abgesetzte Prüfungen

§ 14.

1

Das Assessment wird mit zeitlich abgesetzten Prüfungen abgeschlossen.

2

Die abgesetzte Prüfung ist Bestandteil des Moduls und muss im gleichen Semester abgelegt werden.

Expertinnen und Experten

§ 15.

1

Die Studienleitung regelt den Beizug von Expertinnen und Experten.

2

Als Expertinnen und Experten können externe Fachpersonen oder Dozierende der ZHAW beigezogen werden.

3

Die Expertinnen und Experten führen Protokoll. Die Benotung erfolgt einvernehmlich mit den prüfenden Dozierenden.

4

Kommt keine Einigung zustande, steht der Stichentscheid den prüfenden Dozierenden zu.

Wiederholung von Modulen

§ 16.

1

Wer ein Modul nicht besteht, muss alle Leistungsnachweise des Moduls wiederholen.

2

Schriftliche Leistungsnachweise können nicht mündlich wiederholt werden.

Nachprüfungen

§ 17.

1

Im Hauptstudium können für einzelne Module gemäss Anhang Nachprüfungen angeboten werden.

2

Nachprüfungen sind vor Beginn des nachfolgenden Studienjahres abzulegen.

Nachbesserungen

§ 18.

1

Die Möglichkeiten zur Nachbesserung von Leistungsnachweisen sind im Anhang geregelt.

2

Die Nachbesserung muss im gleichen Semester abgeschlossen werden.

Bachelorarbeit

§ 19.

Die Zulassung zur Bachelorarbeit wird für jeden Studiengang im Anhang geregelt.

F. Studienabschluss und Bachelordiplom

Bestehensvoraussetzungen

§ 20.

Das Bachelordiplom wird erteilt, wenn

a.das Assessment und das Hauptstudium bestanden sind,

b.mindestens 60 Credits im Hauptstudium an der ZHAW in einem Studiengang des Departements Architektur, Gestaltung und Bauingenieurwesen erreicht wurden,

c.insgesamt 180 Credits erreicht wurden.

Abschlussnote

§ 21.

1

Die Abschlussnote errechnet sich aus den Modulbewertungen des Assessments und des Hauptstudiums. Es werden alle Module berücksichtigt.

2

Die Modulnoten werden nach Credits gewichtet.

Titel

§ 22.

Die Bachelorstudiengänge werden mit folgenden Titeln abgeschlossen:

a.Bachelor of Arts ZFH in Architektur,

b.Bachelor of Science ZFH in Bauingenieurwesen.

G. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Genehmigung und Inkrafttreten

§ 23.

1

Diese Studienordnung tritt nach der Genehmigung durch den Fachhochschulrat am 1. April 2010 in Kraft.

2

Sie ersetzt die Studien- und Prüfungsordnung für Bachelorstudiengänge der Zürcher Hochschule Winterthur vom 8. Juni 2006.

Übergangsbestimmungen

§ 24.

1

Studierende, die ihr Studium vor dem Herbstsemester 2010/ 2011 aufgenommen haben, setzen es nach der Studien- und Prüfungsordnung für Bachelorstudiengänge der Zürcher Hochschule Winterthur vom 8. Juni 2006 fort.

2

Studierende, die bis Ende Frühlingssemester 2012 das Studium nicht abgeschlossen haben, werden für das weitere Studium dieser Studienordnung unterstellt.

3

Die Studienleitung regelt die Anrechnung bereits erbrachter Leistungen.


[1] OS 65, 123. Vom Fachhochschulrat genehmigt am 2. Februar 2010.

[2] LS 414. 252. 3.

414.253.111 – Versionen

IDPublikationAufhebung
11901.01.2023Version öffnen
11201.04.202101.01.2023Version öffnen
08201.09.201301.04.2021Version öffnen
06801.04.201001.09.2013Version öffnen