Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

(vom 29. Januar 2008)[1]

Der Fachhochschulrat,

gestützt auf § 10 Abs. 3 lit. c des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007[3]

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

§ 1.

1

Diese Rahmenprüfungsordnung regelt die Grundlagen der Bachelor- und Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW). Sie gilt nicht für den Bereich der Weiterbildung.

2

Spezielle Regelungen aus Vereinbarungen mit andern Hochschulen bleiben vorbehalten.

Studienordnungen

§ 2.

Die Hochschulleitung erlässt Studienordnungen über die Anforderungen für die einzelnen Studiengänge und die Leistungsnachweise. Sie unterliegen der Genehmigung durch den Fachhochschulrat.

Begriffe

a. Kurs

§ 3.

1

Ein Kurs ist eine Lehreinheit, die längstens ein Semester dauert.

2

Die Studierenden müssen in Kursen Leistungsnachweise erbringen.

b. Modul

§ 4.

1

Ein Modul ist eine Lehreinheit mit einem bestimmten thematischen oder inhaltlichen Schwerpunkt. Es besteht aus einem oder mehreren Kursen.

2

Ein Modul dauert längstens ein Semester. Die Studienordnungen können für praxisbezogene Ausbildungseinheiten (z.B. Praxisausbildung, Praktika) sowie die Bachelorarbeit oder die Masterarbeit Abweichungen vorsehen.[5]

3

Jedes Modul ist mit einer Bewertung abzuschliessen.

c. Modulgruppen

§ 5.

1

Module können zu einer Modulgruppe zusammengefasst werden.

2

Für Modulgruppen wird auf Grund der in den Modulen erzielten Bewertungen die Modulgruppenbewertung errechnet.

d. Modulkategorien

§ 6.

1

Modulkategorien dienen der

a.thematischen Gliederung des Studiums,

b.Aufteilung der Credits auf die Kompetenzbereiche.

2

Die Studienordnungen können die Credits einer Modulkategorie zuweisen.

e. Modultypen

§ 7.

1

Es wird unterschieden zwischen Modulen, die

a.von allen Studierenden eines Studiengangs im Laufe des Studiums belegt werden müssen (Pflichtmodule),

b.aus einer vorgegebenen Liste in vorgegebenem Umfang auszuwählen sind (Wahlpflichtmodule),

c.[13] frei wählbar und nicht promotionsrelevant sind (Wahlmodule).

2

Die Studienordnungen regeln die Zuordnung der Module zu einem Modultyp und ihre Belegung.

Studiengangübergreifendes Modulangebot

§ 7 a.[4]

1

Die ZHAW kann studiengangübergreifende Module anbieten.

2

Die Hochschulleitung legt die Rahmenbedingungen des Besuchs der Module fest.

Credit-System

§ 8.

1

Studienleistungen werden nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (European Credit Transfer and Accumulation System, ECTS) berechnet.

2

Ein Credit entspricht einer studentischen Arbeitsleistung von 25 bis 30 Stunden.

3

Die Studienordnungen legen für jedes Modul die Anzahl Credits fest.

Vergabe von Credits

§ 9.

Wer ein Modul besteht, erhält die in den Studienordnungen festgelegte Anzahl Credits.

2. Abschnitt: Studium

A. Allgemeines

Studienplanung und -beratung

§ 10.

1

Die Studierenden sind verantwortlich für

a.ihre Studienplanung,

b.die Kenntnisnahme der zur Verfügung gestellten Informationen.

2

Die Studienleitung sorgt innerhalb des Studiengangs für eine angemessene Studienberatung.

Vollzeit- oder Teilzeitstudium

§ 11.

Die Studienleistungen können nach Massgabe der Studienordnungen im Voll- oder Teilzeitstudium erbracht werden. In beiden Fällen sind die gleichen Studienleistungen zu erbringen.

Regelstudienplan

§ 12.

Die Departementsleitung kann Regelstudienpläne festlegen.

Modul- und Kursbeschreibungen

§ 13.

1

Die Studienleitung erlässt Modul- und Kursbeschreibungen. Diese enthalten insbesondere

a.die zu erwerbenden Kompetenzen,

b.die Anzahl der zu erwerbenden Credits,

c.die Zulassungsvoraussetzungen,

d.die Bestehensvoraussetzungen,

e.Art, Form und Umfang der Leistungsnachweise.

2

Die Modul- und Kursbeschreibungen werden veröffentlicht.

Anmeldung zu Modulen und Leistungsnachweisen

§ 14.[5]

1

Für jedes Modul ist eine Anmeldung innert der Anmeldefrist erforderlich. Für Pflichtmodule kann die Anmeldung automatisch erfolgen.

2

Die Anmeldung zu einem Modul beinhaltet auch die Anmeldung für die Leistungsnachweise und verpflichtet dazu, diese zu erbringen. Vorbehalten bleiben Fälle gemäss § 17.

3

Die Studienleitung entscheidet über Anmeldungen nach Ablauf der Anmeldefrist und die Zulassung zum Modul.

4

Die Hochschulleitung legt die Anmeldefrist und den Zeitrahmen für Anmeldungen nach Ablauf der Anmeldefrist fest.

Abmeldung von Modulen

§ 15.

1

Abmeldungen von Modulen sind innerhalb der Anmeldefrist ohne Begründung möglich.

2

Die Studienleitung entscheidet über Abmeldungen nach Ablauf der Anmeldefrist.

3

Die Hochschulleitung legt den Zeitrahmen für Abmeldungen nach Ablauf der Anmeldefrist fest.[4]

Durchführung von Wahlpflicht- und Wahlmodulen

§ 16.

1

Nach Ablauf der Anmeldefrist entscheidet die Studienleitung über die Durchführung der Wahlpflicht- und Wahlmodule.

2

Wird ein Modul nicht durchgeführt, können sich Studierende für andere Wahlpflicht- oder Wahlmodule nachmelden. Nachmeldungen werden im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten berücksichtigt.

Anrechnung von Vorkenntnissen, Studienleistungen

§ 17.[8]

1

Studierende können Antrag auf Dispensierung von einem Modul oder Kurs stellen unter Anrechnung der entsprechenden Leistung. Der Antrag ist hinreichend zu dokumentieren. Die Studienleitung bewilligt den Antrag, wenn die Studierenden

a.ausreichende Kenntnisse vom Inhalt eines Moduls oder eines Kurses nachweisen oder

b.andernorts entsprechende Studienleistungen erbracht haben.

2

Entsprechende Studienleistungen, die andernorts erbracht worden sind, werden angerechnet, sofern sich die dabei erlangten Lernergebnisse von denjenigen des Studiengangs, für den die Anrechnung beantragt wird, nicht wesentlich unterscheiden.

3

Für erlassene Lehreinheiten sind keine Leistungsnachweise zu erbringen.

4

Erlassene Lehreinheiten werden nicht bewertet. Sie werden für die Berechnung einer allfälligen Gesamtnote nicht berücksichtigt.

5

Die Hochschulleitung legt den Zeitrahmen für Anträge auf Dispensierung fest.

Wechsel des Studiengangs

§ 18.[13]

Bei einem Wechsel des Studiengangs innerhalb der ZHAW werden die bereits erbrachten Studienleistungen nach den Bestimmungen desjenigen Studiengangs angerechnet, in den gewechselt wird. Die Noten von angerechneten Studienleistungen werden übernommen.

Anrechnung von Credits

§ 19.

Die Studienordnungen regeln, wie lange Credits als Studienleistung angerechnet werden.

Modulverantwortung

§ 20.

Die Studienleitung ist für Inhalt, Leistungsnachweise und Leistungsbeurteilung der Module verantwortlich.

Vorzeitige Beendigung des Studiums

§ 22.[5]

1

Das Studium wird vorzeitig beendet durch Abmeldung oder Ausschluss.

2

Die Abmeldung hat schriftlich zu erfolgen. Die Hochschulleitung legt den Termin fest.

3

Eine verspätete Abmeldung verpflichtet zur Entrichtung der Semestergebühr.

Urlaub

§ 23.[5]

1

Studierende können sich beurlauben lassen. Ein Urlaub ist dem Studiengangsekretariat gemäss den terminlichen Vorgaben der Hochschulleitung schriftlich zu melden.

2

Ein Urlaub dauert mindestens ein Semester. Während eines Studiums werden höchstens zwei Semester unbegründeter Urlaub gewährt.

3

Auf Antrag kann die Studienleitung in Fällen wie Schwangerschaft, Kinderbetreuung, schwerer Krankheit oder in besonderen Härtefällen höchstens zwei Semester begründeten Urlaub gewähren. Der Antrag muss unverzüglich nach Bekanntwerden des Urlaubsgrundes gestellt werden.

4

Während eines Studiums werden insgesamt höchstens vier Semester Urlaub gewährt.

5

Während eines Urlaubs bleiben die Studierenden immatrikuliert und bezahlen keine Studiengebühr. Die Zeit des Urlaubs zählt nicht zur Studiendauer.

Auslandsemester

§ 23 a.[4]

1

Studierende können ein oder mehrere Auslandsemester absolvieren.

2

Die Departemente können Bedingungen für Auslandsemester festlegen.

3

Die Noten von im Ausland erbrachten Studienleistungen werden für die Berechnung einer allfälligen Abschlussnote nicht berücksichtigt. Angerechnete Studienleistungen aus dem betreffenden Semester werden im Diplomzeugnis mit «dispensiert» ausgewiesen.[12]

B. Bachelor

Bachelortitel

§ 24.

1

Die ZHAW verleiht für einen erfolgreich absolvierten Bachelorstudiengang den akademischen Grad eines Bachelors.[15]

2

Die Studienordnungen regeln die Einzelheiten und die genauen Bezeichnungen.

Zulassung

a. Im Allgemeinen

§ 25.[5]

1

Die Zulassung zum Bachelorstudium erfolgt gemäss den eidgenössischen und kantonalen Hochschulerlassen.

2

Die Zulassungsvoraussetzungen können in den Studienordnungen präzisiert werden.

3

Personen, die an einer andern Hochschule in einem Studiengang endgültig abgewiesen wurden, kann die Zulassung zum Studium im gleichen Fachbereich verweigert werden. Die Studienordnungen regeln die Einzelheiten.

4

Personen, die an der ZHAW in einem Studiengang endgültig abgewiesen wurden, werden nicht erneut zum Studium im gleichen Studiengang zugelassen.[12]

b. Aufnahmeprüfungen

§ 26.

1

Für nicht prüfungsfrei zugelassene Studienanwärterinnen und -anwärter kann die ZHAW gemäss den Vorgaben des Bundes Aufnahmeprüfungen durchführen.

2

Die Durchführung der Aufnahmeprüfungen kann Dritten übertragen werden.

3

Die Studienordnungen regeln die Einzelheiten.

Eignungsabklärungen

§ 27.

1

Die Studienordnungen können spezielle Verfahren zur Eignungsabklärung vor Studienbeginn vorsehen.

2

Die Durchführung der Eignungsabklärungen kann auf ausserschulische Stellen übertragen werden.

Bachelorstudiengänge

§ 28.

1

Ein Bachelorstudiengang ist in der Regel gegliedert in

a.eine Assessmentstufe (ca. 60 Credits)

b.ein Hauptstudium (ca. 120 Credits).

2

Die Studienordnungen können eine andere Gliederung vorsehen.

3

Das Hauptstudium kann erst begonnen werden, wenn die Assessmentstufe bestanden ist.

4

Die Studienordnungen regeln, welche Module im Bachelorstudium zu absolvieren sind.

Verleihung des Bachelortitels

§ 29.

Die ZHAW verleiht den Bachelortitel Studierenden, die

a.mindestens 180 Credits erworben haben,

b.mindestens 60 Credits an der ZHAW erworben haben,

c.die Bachelorarbeit an der ZHAW abgelegt haben.

C. Master

Mastertitel

§ 30.

1

Die ZHAW verleiht für einen erfolgreich absolvierten Masterstudiengang den akademischen Grad eines Masters. Die Studienordnungen regeln die Einzelheiten und die genauen Bezeichnungen.[15]

2

Die ZHAW kann mit Partnerinstitutionen einen gemeinsamen Masterstudiengang vereinbaren und dafür einen gemeinsamen Mastertitel verleihen.

Zulassung

§ 31.

1

Die Zulassung zum Masterstudium setzt den Erwerb eines Bachelorabschlusses oder eines gleichwertigen Hochschulabschlusses voraus.

2

Die Studienordnungen regeln die Zulassung zu den Masterstudiengängen. Sie können besondere Anforderungen festlegen und den Nachweis entsprechender Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen, falls sie im Bachelorstudium nicht erworben worden sind. Personen kann die Zulassung zum Studium verweigert werden, wenn sie im gleichen Fachbereich an einer andern Hochschule endgültig abgewiesen wurden.[5]

3

Im Einzelfall entscheidet die Studienleitung.

4

Personen, die an der ZHAW in einem Studiengang endgültig abgewiesen wurden, werden nicht erneut zum Studium im gleichen Studiengang zugelassen.[12]

Masterstudiengänge

§ 32.

Die Studienordnungen regeln die im Masterstudium zu absolvierenden Module.

Verleihung des Mastertitels

§ 33.

1

Die ZHAW verleiht den Mastertitel den Absolventinnen und Absolventen eines Masterstudiengangs, welche

a.die erforderlichen Credits im Masterstudiengang erworben haben,

b.mindestens einen Drittel der Credits an der ZHAW erworben haben,

c.die Masterarbeit an der ZHAW abgelegt haben.

2

Ein Masterstudiengang umfasst 90 bis 120 Credits.

3. Abschnitt: Prüfungen und andere Leistungsnachweise

A. Allgemeine Bestimmungen

Leistungsnachweise

§ 34.

1

Leistungsnachweise werden als Einzel- oder Gruppenarbeiten in Kursen und Modulen erbracht.

2

Leistungsnachweise sind insbesondere:

a.schriftliche oder mündliche Prüfungen,

b.schriftliche Arbeiten, Übungen und Berichte,

c.Projektarbeiten,

d.Referate,

e.Absolvierung testatpflichtiger Kurse oder Module,

f.Qualifikationen der Praxisausbildung,

g.Standortgespräche,

h.Bachelorarbeit,

i.Masterarbeit.

3

Leistungsnachweise können in elektronischer Form durchgeführt werden.[12]

4

Die Studienordnungen regeln den Einsatz von Expertinnen und Experten.

Nachteilsausgleich

§ 34 a.[7]

1

Die ZHAW gewährt Studieninteressierten und Studierenden mit Behinderung im Aufnahmeverfahren, für Studienleistungen und Leistungsnachweise die Möglichkeit, einen Antrag auf Nachteilsausgleich zu stellen.

2

Den Studieninteressierten und Studierenden steht ein Beratungsangebot zur Verfügung.

3

Die ZHAW erlässt Bestimmungen über das Verfahren, die Zuständigkeiten und weitere Einzelheiten zum Nachteilsausgleich.

Versäumte Leistungsnachweise

a. Unbegründet

§ 35.

1

Ein unbegründet versäumter Leistungsnachweis gilt als nicht bestanden.

2

Ist der Leistungsnachweis zu benoten, wird die Note 1 erteilt.

3

Ist der Leistungsnachweis nicht zu benoten, wird das Prädikat «nicht bestanden» erteilt.

b. Begründet

§ 36.

1

Wer einen Leistungsnachweis begründet versäumt, muss diesen nachholen. Als Begründung gelten insbesondere höhere Gewalt, Krankheit, Militärdienst, Unfall, Todesfall oder Betreuungsnotfall in der Familie.

2

Der Hinderungsgrund muss unverzüglich nach Kenntnis der Studienleitung belegt werden. Im Zweifelsfall entscheidet die Studienleitung.

3

Wer einen Leistungsnachweis erbracht hat, kann sich nicht nachträglich auf bekannte oder erkennbare Probleme, welche die Leistung beeinträchtigten, berufen.

4

Wird ein Leistungsnachweis abgebrochen, gelten § 35 und § 36 Abs. 1–3 sinngemäss.

Ersatz für begründet versäumte Leistungsnachweise

§ 37.

1

Die Studienleitung kann für begründet versäumte Leistungsnachweise Ersatzleistungsnachweise festlegen. Sie entscheidet über die Einzelheiten.

2

Werden keine Ersatzleistungsnachweise durchgeführt, sind begründet versäumte Leistungsnachweise am nächstmöglichen regulären Termin nachzuholen.

Erlaubte Hilfsmittel

§ 38.

Die Studienleitung gibt die für Leistungsnachweise erlaubten Hilfsmittel frühzeitig bekannt.

Unredlichkeit

a. Allgemeine Folgen

§ 39.

1

Wer anlässlich der Erbringung eines Leistungsnachweises Unredlichkeiten begeht, hat den Leistungsnachweis nicht bestanden. Ist der Leistungsnachweis zu benoten, wird die Note 1 erteilt.

2

Als Unredlichkeit gelten namentlich:

a.das Mitnehmen oder Verwenden unerlaubter Hilfsmittel an Prüfungen,

b.der unerlaubte Austausch von Informationen während einer Prüfung,

c.die Zuwiderhandlung gegen Weisungen der aufsichtsführenden Person,

d.Plagiate und andere Missbräuche im Zusammenhang mit Quellenangaben.

3

Die Departementsleitung beantragt bei der Rektorin oder beim Rektor die Einleitung eines Disziplinarverfahrens.[13]

b. Nachträglich entdeckte Unredlichkeit

§ 40.[5]

Wird unredliches Verhalten nachträglich aufgedeckt, kann die ZHAW auf Antrag der Studienleitung einen bereits verliehenen Titel entziehen.

Bewertungssystem

a. Allgemein

§ 41.

1

Die Benotung der Leistungen erfolgt auf einer Skala von 6 bis 1.

2

Die Noten haben folgende Bedeutung:

a.6 sehr gut,

b.5 gut,

c.4 genügend,

d.3 ungenügend,

e.2 schwach,

f.1 sehr schwach.

3

Ein zu benotender Leistungsnachweis ist bestanden, wenn die Note 4 erreicht wird.

4

Anstelle einer Note kann das Prädikat «bestanden» beziehungsweise «nicht bestanden» vergeben werden.

b. Kursnoten

§ 42.

1

Kursnoten werden aus dem Durchschnitt der benoteten Leistungsnachweise eines Kurses gebildet. Viertelnoten sind die kleinste Einheit.[5]

2

Die Kursbeschreibungen regeln die Gewichtung der einzelnen Leistungsnachweise innerhalb eines Kurses.

c. Modulnoten

§ 43.

1

Modulnoten werden aus dem Durchschnitt der Kursnoten eines Moduls und einer allfälligen Modulbewertung gebildet. Modulnoten werden auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.

2

Die Modulbeschreibungen regeln die Gewichtung der Kursnoten innerhalb eines Moduls.

3

...[6]

d. Modulgruppennoten

§ 44.

1

Der Durchschnitt der Modulnoten einer Modulgruppe bildet die Modulgruppennote. Die Modulgruppennote wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.

2

Die Studienordnungen regeln die Gewichtung der Modulnoten innerhalb einer Modulgruppe.

3

Ist eine Modulgruppe bestanden, gelten alle zur Modulgruppe gehörenden Module als bestanden.

4

Die Studienordnung regelt die Berücksichtigung überzähliger Wahlpflichtmodule.[13]

Wiederholung von Leistungsnachweisen

a. Bestandene Module

§ 45.

1

Die Leistungsnachweise eines bestandenen Moduls oder einer bestandenen Modulgruppe können nicht wiederholt werden.

2

Die Studienordnungen können für inhaltlich zusammenhängende Module Ausnahmen vorsehen.[4]

b. Nichtbestandene Module

§ 46.

1

Wer ein Modul nicht besteht, muss die Leistungsnachweise des Moduls nach Massgabe der Studienordnung wiederholen. § 47 bleibt vorbehalten.

2

Die neue Bewertung ersetzt zwingend die alte. Dies gilt auch im Falle von unbegründetem Versäumnis sowie Unredlichkeit bei der Wiederholung des Leistungsnachweises.

3

Die Leistungsnachweise von nicht bestandenen Modulen sind grundsätzlich am nächsten regulären Termin zu wiederholen.

Nachprüfungen und Nachbesserungen

§ 47.

1

Die Studienordnungen können für nicht bestandene Module Nachprüfungen und Nachbesserungen vorsehen. Die Studienleitung entscheidet über Einzelheiten.[5]

2

Eine Nachprüfung oder Nachbesserung gilt nicht als Wiederholung.

3

Im Übrigen gelten für Nachprüfungen und Nachbesserungen dieselben Bestimmungen wie für Leistungsnachweise.

Wiederholung von Modulen

§ 48.[10]

1

Module können einmal wiederholt werden.

2

Nicht bestandene Wahlpflicht- und Wahlmodule können wiederholt werden, sofern die betreffenden Module wieder durchgeführt werden.

3

Die Studienordnungen können bei einem Wahlpflichtmodul anstelle einer Wiederholung den Besuch eines anderen Wahlpflichtmoduls ermöglichen. Der Besuch des neuen Wahlpflichtmoduls gilt diesfalls als zweiter Versuch des ersetzten Wahlpflichtmoduls. Abs. 4 ist anwendbar.

4

Ist ein Wahlpflichtmodul nach der Wiederholung erneut nicht bestanden, kann es nicht durch ein anderes Modul aus derselben Gruppe substituiert werden, sondern gilt als endgültig nicht bestanden.

5

Die Studienordnungen können für Praktika oder andere praxisbezogene Ausbildungseinheiten eine Wiederholungsmöglichkeit ausschliessen, wenn schwerwiegende Gründe, die in der Person des oder der Studierenden liegen, einer Wiederholung des Praktikums entgegenstehen.

Endgültige Abweisung

§ 48 a.[9]

Wer das Studium nicht mehr bestehen kann, wird endgültig abgewiesen.

B. Bachelorstufe

Assessmentstufe

§ 49.

1

Der Lernerfolg der Assessmentstufe wird gesamthaft bewertet. Die Studienordnungen regeln die Voraussetzungen für ihr Bestehen.

2

Die Studienordnungen regeln die Form und die zeitliche Abfolge der Prüfungen in den Modulen.

3

Wer die Assessmentstufe nicht besteht, muss in nicht bestandenen Pflichtmodulen sämtliche Leistungsnachweise wiederholen. § 44 Abs. 3 bleibt vorbehalten.

Hauptstudium

a. Bestehen

§ 50.

Die Studienordnungen regeln die Voraussetzungen für das Bestehen des Hauptstudiums.

b. Bachelorarbeit

§ 51.

1

Die Bachelorarbeit kann als Einzel- oder Gruppenarbeit verfasst werden.

2

Die Studienordnungen legen die Voraussetzungen fest, unter denen mit der Bachelorarbeit begonnen werden kann.

3

Die Studienleitung legt die Anforderungen an eine Bachelorarbeit fest. Sie gibt diese den Studierenden frühzeitig bekannt. Die betreuende Lehrperson regelt die Einzelheiten.

4

Wer die Bachelorarbeit nicht besteht, kann innerhalb eines Jahres eine neue Arbeit mit einem anderen Thema verfassen.[13]

C. Masterstufe

Bestehen

§ 52.

Die Studienordnungen regeln die Voraussetzungen für das Bestehen der Masterstufe.

Masterarbeit

§ 53.

1

Die Masterarbeit ist als Einzelarbeit zu verfassen. In begründeten Fällen können auch Gruppenarbeiten verfasst werden.

2

Die Studienordnungen legen die Voraussetzungen fest, unter denen mit der Masterarbeit begonnen werden kann.

3

Die Studienleitung legt die Anforderungen an eine Masterarbeit fest. Sie gibt diese den Studierenden frühzeitig bekannt. Die betreuende Lehrperson regelt die Einzelheiten.

4

Wer die Masterarbeit nicht besteht, kann innerhalb eines Jahres eine neue Arbeit mit einem anderen Thema verfassen.[13]

D. Ermittlung des Gesamtergebnisses

Abschluss

§ 54.

1

Der Abschluss wird mit einer Note (Bachelor- oder Masternote) bewertet.

2

Die Abschlussnote wird aus den benoteten Modulen gebildet. Sie wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.

3

Die Studienordnungen legen die Regeln zur Berechnung der Abschlussnote fest. Die Gewichtungen innerhalb einer Modulgruppe werden für die Berechnung der Abschlussnote übernommen.5

Überzählige Module und Credits

§ 55.

Die Studienordnungen legen fest, welche Module bzw. Credits für die Ermittlung der Abschlussnote berücksichtigt werden.

Credits für gleiche oder ähnliche Module

§ 56.

1

Für gleiche oder inhaltlich ähnliche Module werden nur einmal Credits angerechnet.

2

Im Zweifelsfall entscheidet die Studienleitung.

ECTS-Einstufungstabelle

§ 57.[5]

1

Die Häufigkeit der erteilten Noten gemäss § 41 wird zur Vergleichbarkeit der Bewertungen für den Studiengang oder dessen Vertiefungen zusammenfassend dargestellt. Berücksichtigt werden die Modulnoten im Zeitraum von höchstens drei Jahren.

2

Die ECTS-Einstufungstabelle wird jährlich erneuert.

Datenabschrift

§ 58.

Die Datenabschrift (Transcript of Records) umfasst alle an der ZHAW besuchten Module mit Modultitel, Bewertung und Semester sowie die erworbenen Credits.

4. Abschnitt: Diplome

Verleihung

§ 59.

1

Die ZHAW verleiht den Bachelor- bzw. Mastertitel auf Antrag der Studienleitung, wenn alle Bedingungen gemäss Rahmenprüfungsordnung und Studienordnung erfüllt sind.

2

Sie stellt dafür eine Diplomurkunde und ein Diplomzeugnis aus.

Diplomurkunde

§ 60.

1

Die Diplomurkunde enthält keine Noten.

2

Sie wird von der Rektorin oder vom Rektor der ZHAW und einem weiteren Mitglied der Hochschulleitung unterzeichnet.

Diplomzeugnis

§ 61.

1

Das Diplomzeugnis enthält:[5]

a.die im Studiengang besuchten promotionsrelevanten Module mit den erworbenen Credits,

b.die im Studiengang angerechneten, an einer anderen Hochschule oder in einem anderen Studiengang erbrachten Studienleistungen mit den übernommenen Credits,

c.die Modulbewertungen,

d.die Abschlussnote.

2

Das Diplomzeugnis wird von der Departementsleiterin oder dem Departementsleiter und der Studienleitung unterzeichnet.

Diplomzusatz

§ 62.

Zu jedem Diplom wird ein Diplomzusatz (Diploma Supplement) ausgestellt, der Angaben in standardisierter Form über den Studiengang enthält.

5. Abschnitt: Rechtsschutz und Übergangsbestimmungen

Rechtsmitttel

§ 63.[13]

1

Die Anfechtbarkeit von Anordnungen der ZHAW richtet sich nach dem Fachhochschulgesetz[3] und dem Verwaltungsrechtspflegegesetz[2].

2

Leistungsbewertungen werden auf Rechtsverletzungen und Verletzungen von Verfahrensvorschriften überprüft. Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen.

Übergangsbestimmung

§ 64.

1

Diese Rahmenprüfungsordnung tritt am 1. März 2008 in Kraft.

2

Sie gilt für die einzelnen Studiengänge ab Inkrafttreten der Studienordnung.

3

Die Studienordnungen regeln die Übergangsbestimmungen.


[1] OS 63, 50.

[2] LS 175. 2.

[3] LS 414. 10.

[4] Eingefügt durch B vom 8. November 2011 (OS 67, 17; ABl 2011, 3408). In Kraft seit 1. August 2012.

[5] Fassung gemäss B vom 8. November 2011 (OS 67, 17; ABl 2011, 3408). In Kraft seit 1. August 2012.

[6] Aufgehoben durch B vom 8. November 2011 (OS 67, 17; ABl 2011, 3408). In Kraft seit 1. August 2012.

[7] Eingefügt durch B vom 9. Dezember 2014 (OS 70, 55; ABl 2014-12-19). In Kraft seit 1. April 2015.

[8] Fassung gemäss B vom 9. Dezember 2014 (OS 70, 55; ABl 2014-12-19). In Kraft seit 1. April 2015.

[9] Eingefügt durch B vom 12. Dezember 2017 (OS 73, 79; ABl 2017-12-22). In Kraft seit 1. März 2018.

[10] Fassung gemäss B vom 12. Dezember 2017 (OS 73, 79; ABl 2017-12-22). In Kraft seit 1. März 2018.

[11] Aufgehoben durch B vom 12. Dezember 2017 (OS 73, 79; ABl 2017-12-22). In Kraft seit 1. März 2018.

[12] Eingefügt durch B vom 13. November 2018 (OS 74, 94; ABl 2018-12-07). In Kraft seit 1. Juli 2019.

[13] Fassung gemäss B vom 13. November 2018 (OS 74, 94; ABl 2018-12-07). In Kraft seit 1. Juli 2019.

[14] Aufgehoben durch B vom 13. November 2018 (OS 74, 94; ABl 2018-12-07). In Kraft seit 1. Juli 2019.

[15] Fassung gemäss B vom 12. Juli 2022 (OS 77, 488; ABl 2022-08-19). In Kraft seit 1. Januar 2023.

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