Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

(vom 29. Januar 2008)[1]

Der Fachhochschulrat,

gestützt auf § 10 Abs. 3 lit. c des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007[2]

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

§ 1.

1

Diese Rahmenprüfungsordnung regelt die Grundlagen der Bachelor- und Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW). Sie gilt nicht für den Bereich der Weiterbildung.

2

Spezielle Regelungen aus Vereinbarungen mit andern Hochschulen bleiben vorbehalten.

Studienordnungen

§ 2.

Die Hochschulleitung erlässt Studienordnungen über die Anforderungen für die einzelnen Studiengänge und die Leistungsnachweise. Sie unterliegen der Genehmigung durch den Fachhochschulrat.

Begriffe

a. Kurs

§ 3.

1

Ein Kurs ist eine Lehreinheit, die längstens ein Semester dauert.

2

Die Studierenden müssen in Kursen Leistungsnachweise erbringen.

b. Modul

§ 4.

1

Ein Modul ist eine Lehreinheit mit einem bestimmten thematischen oder inhaltlichen Schwerpunkt. Es besteht aus einem oder mehreren Kursen.

2

Ein Modul dauert längstens ein Semester. Die Studienordnungen können für praxisbezogene Ausbildungseinheiten (z. B. Praxisausbildung, Praktika) sowie die Masterarbeit Abweichungen vorsehen.

3

Jedes Modul ist mit einer Bewertung abzuschliessen.

c. Modulgruppen

§ 5.

1

Module können zu einer Modulgruppe zusammengefasst werden.

2

Für Modulgruppen wird auf Grund der in den Modulen erzielten Bewertungen die Modulgruppenbewertung errechnet.

d. Modulkategorien

§ 6.

1

Modulkategorien dienen der

a.thematischen Gliederung des Studiums,

b.Aufteilung der Credits auf die Kompetenzbereiche.

2

Die Studienordnungen können die Credits einer Modulkategorie zuweisen.

e. Modultypen

§ 7.

1

Es wird unterschieden zwischen Modulen, die

a.von allen Studierenden eines Studiengangs im Laufe des Studiums belegt werden müssen (Pflichtmodule),

b.aus einer vorgegebenen Liste in vorgegebenem Umfang auszuwählen sind (Wahlpflichtmodule),

c.frei wählbar sind (Wahlmodule).

2

Die Studienordnungen regeln die Zuordnung der Module zu einem Modultyp und ihre Belegung.

Credit-System

§ 8.

1

Studienleistungen werden nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (European Credit Transfer and Accumulation System, ECTS) berechnet.

2

Ein Credit entspricht einer studentischen Arbeitsleistung von 25 bis 30 Stunden.

3

Die Studienordnungen legen für jedes Modul die Anzahl Credits fest.

Vergabe von Credits

§ 9.

Wer ein Modul besteht, erhält die in den Studienordnungen festgelegte Anzahl Credits.

2. Abschnitt: Studium

A. Allgemeines

Studienplanung und -beratung

§ 10.

1

Die Studierenden sind verantwortlich für

a.ihre Studienplanung,

b.die Kenntnisnahme der zur Verfügung gestellten Informationen.

2

Die Studienleitung sorgt innerhalb des Studiengangs für eine angemessene Studienberatung.

Vollzeit- oder Teilzeitstudium

§ 11.

Die Studienleistungen können nach Massgabe der Studienordnungen im Voll- oder Teilzeitstudium erbracht werden. In beiden Fällen sind die gleichen Studienleistungen zu erbringen.

Regelstudienplan

§ 12.

Die Departementsleitung kann Regelstudienpläne festlegen.

Modul- und Kursbeschreibungen

§ 13.

1

Die Studienleitung erlässt Modul- und Kursbeschreibungen. Diese enthalten insbesondere

a.die zu erwerbenden Kompetenzen,

b.die Anzahl der zu erwerbenden Credits,

c.die Zulassungsvoraussetzungen,

d.die Bestehensvoraussetzungen,

e.Art, Form und Umfang der Leistungsnachweise.

2

Die Modul- und Kursbeschreibungen werden veröffentlicht.

Anmeldung zu Modulen und Leistungsnachweisen

§ 14.

1

Für jedes Modul ist eine Anmeldung innert der Anmeldefrist erforderlich.

2

Die Anmeldung zu einem Modul beinhaltet auch die Anmeldung für die Leistungsnachweise und verpflichtet dazu, diese zu erbringen. Vorbehalten bleiben Fälle gemäss § 17.

3

Die Studienleitung entscheidet über Anmeldungen nach Ablauf der Anmeldefrist und die Zulassung zum Modul.

Abmeldung von Modulen

§ 15.

1

Abmeldungen von Modulen sind innerhalb der Anmeldefrist ohne Begründung möglich.

2

Die Studienleitung entscheidet über Abmeldungen nach Ablauf der Anmeldefrist.

Durchführung von Wahlpflicht- und Wahlmodulen

§ 16.

1

Nach Ablauf der Anmeldefrist entscheidet die Studienleitung über die Durchführung der Wahlpflicht- und Wahlmodule.

2

Wird ein Modul nicht durchgeführt, können sich Studierende für andere Wahlpflicht- oder Wahlmodule nachmelden. Nachmeldungen werden im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten berücksichtigt.

Anrechnung von Vorkenntnissen, Studienleistungen

§ 17.

1

Studierende können bis vier Wochen vor Semesterbeginn Antrag auf Dispensierung von einem Modul oder Kurs stellen unter Anrechnung der entsprechenden Leistung. Die Studienleitung bewilligt den Antrag, wenn die Studierenden

a.ausreichende Kenntnisse vom Inhalt eines Moduls oder eines Kurses nachweisen oder

b.andernorts entsprechende Studienleistungen erbracht haben.

2

Für erlassene Lehreinheiten sind keine Leistungsnachweise zu erbringen.

3

Erlassene Lehreinheiten werden nicht bewertet. Sie werden für die Berechnung einer allfälligen Gesamtnote nicht berücksichtigt.

Wechsel des Studiengangs

§ 18.

Bei einem Wechsel des Studiengangs innerhalb der ZHAW werden die bereits erbrachten Studienleistungen nach den Bestimmungen desjenigen Studiengangs angerechnet, in den gewechselt wird. Diese können die Übernahme von Noten vorsehen.

Anrechnung von Credits

§ 19.

Die Studienordnungen regeln, wie lange Credits als Studienleistung angerechnet werden.

Modulverantwortung

§ 20.

Die Studienleitung ist für Inhalt, Leistungsnachweise und Leistungsbeurteilung der Module verantwortlich.

Zulassung zu Modulen

§ 21.

Die Modulbeschreibungen regeln die Zulassungsvoraussetzungen zu einem Modul.

Vorzeitige Beendigung des Studiums

§ 22.

1

Das Studium wird vorzeitig beendet durch Abmeldung oder Ausschluss.

2

Die Abmeldung hat schriftlich und spätestens auf das Ende des vorangehenden Semesters zu erfolgen. Eine verspätete Abmeldung verpflichtet zur Entrichtung der Semestergebühr.

Urlaub

§ 23.

1

Studierende können sich beurlauben lassen. Ein Urlaub ist dem Studiengangsekretariat bis vier Wochen vor Semesterbeginn schriftlich zu melden.

2

Ein Urlaub dauert mindestens ein Semester. Während eines Studiums werden höchstens vier Semester Urlaub gewährt.

3

Während eines Urlaubs bleiben die Studierenden immatrikuliert. Die Zeit des Urlaubs zählt nicht zur Studiendauer.

B. Bachelor

Bachelortitel

§ 24.

1

Die ZHAW verleiht für einen erfolgreich absolvierten Bachelorstudiengang den akademischen Grad eines Bachelor der Zürcher Fachhochschule (ZFH).

2

Die Studienordnungen regeln die Einzelheiten und die genauen Bezeichnungen.

Zulassung

a. Im Allgemeinen

§ 25.

1

Die Zulassung zum Bachelorstudium erfolgt gemäss den eidgenössischen und kantonalen Hochschulerlassen.

2

Die Studienordnungen können zusätzliche Zulassungsvoraussetzungen vorsehen.

b. Aufnahmeprüfungen

§ 26.

1

Für nicht prüfungsfrei zugelassene Studienanwärterinnen und -anwärter kann die ZHAW gemäss den Vorgaben des Bundes Aufnahmeprüfungen durchführen.

2

Die Durchführung der Aufnahmeprüfungen kann Dritten übertragen werden.

3

Die Studienordnungen regeln die Einzelheiten.

Eignungsabklärungen

§ 27.

1

Die Studienordnungen können spezielle Verfahren zur Eignungsabklärung vor Studienbeginn vorsehen.

2

Die Durchführung der Eignungsabklärungen kann auf ausserschulische Stellen übertragen werden.

Bachelorstudiengänge

§ 28.

1

Ein Bachelorstudiengang ist in der Regel gegliedert in

a.eine Assessmentstufe (ca. 60 Credits)

b.ein Hauptstudium (ca. 120 Credits).

2

Die Studienordnungen können eine andere Gliederung vorsehen.

3

Das Hauptstudium kann erst begonnen werden, wenn die Assessmentstufe bestanden ist.

4

Die Studienordnungen regeln, welche Module im Bachelorstudium zu absolvieren sind.

Verleihung des Bachelortitels

§ 29.

Die ZHAW verleiht den Bachelortitel Studierenden, die

a.mindestens 180 Credits erworben haben,

b.mindestens 60 Credits an der ZHAW erworben haben,

c.die Bachelorarbeit an der ZHAW abgelegt haben.

C. Master

Mastertitel

§ 30.

1

Die ZHAW verleiht für einen erfolgreich absolvierten Masterstudiengang den akademischen Grad eines Master der Zürcher Fachhochschule (ZFH). Die Studienordnungen regeln die Einzelheiten und die genauen Bezeichnungen.

2

Die ZHAW kann mit Partnerinstitutionen einen gemeinsamen Masterstudiengang vereinbaren und dafür einen gemeinsamen Mastertitel verleihen.

Zulassung

§ 31.

1

Die Zulassung zum Masterstudium setzt den Erwerb eines Bachelorabschlusses oder eines gleichwertigen Hochschulabschlusses voraus.

2

Die Studienordnungen regeln die Zulassung zu den Masterstudiengängen. Sie können besondere Anforderungen festlegen und den Nachweis entsprechender Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen, falls sie im Bachelorstudium nicht erworben worden sind.

3

Im Einzelfall entscheidet die Studienleitung.

Masterstudiengänge

§ 32.

Die Studienordnungen regeln die im Masterstudium zu absolvierenden Module.

Verleihung des Mastertitels

§ 33.

1

Die ZHAW verleiht den Mastertitel den Absolventinnen und Absolventen eines Masterstudiengangs, welche

a.die erforderlichen Credits im Masterstudiengang erworben haben,

b.mindestens einen Drittel der Credits an der ZHAW erworben haben,

c.die Masterarbeit an der ZHAW abgelegt haben.

2

Ein Masterstudiengang umfasst 90 bis 120 Credits.

3. Abschnitt: Prüfungen und andere Leistungsnachweise

A. Allgemeine Bestimmungen

Leistungsnachweise

§ 34.

1

Leistungsnachweise werden als Einzel- oder Gruppenarbeiten in Kursen und Modulen erbracht.

2

Leistungsnachweise sind insbesondere:

a.schriftliche oder mündliche Prüfungen,

b.schriftliche Arbeiten, Übungen und Berichte,

c.Projektarbeiten,

d.Referate,

e.Absolvierung testatpflichtiger Kurse oder Module,

f.Qualifikationen der Praxisausbildung,

g.Standortgespräche,

h.Bachelorarbeit,

i.Masterarbeit.

3

Die Studienordnungen regeln den Einsatz von Expertinnen und Experten.

Versäumte Leistungsnachweise

a. Unbegründet

§ 35.

1

Ein unbegründet versäumter Leistungsnachweis gilt als nicht bestanden.

2

Ist der Leistungsnachweis zu benoten, wird die Note 1 erteilt.

3

Ist der Leistungsnachweis nicht zu benoten, wird das Prädikat «nicht bestanden» erteilt.

b. Begründet

§ 36.

1

Wer einen Leistungsnachweis begründet versäumt, muss diesen nachholen. Als Begründung gelten insbesondere höhere Gewalt, Krankheit, Militärdienst, Unfall, Todesfall oder Betreuungsnotfall in der Familie.

2

Der Hinderungsgrund muss unverzüglich nach Kenntnis der Studienleitung belegt werden. Im Zweifelsfall entscheidet die Studienleitung.

3

Wer einen Leistungsnachweis erbracht hat, kann sich nicht nachträglich auf bekannte oder erkennbare Probleme, welche die Leistung beeinträchtigten, berufen.

4

Wird ein Leistungsnachweis abgebrochen, gelten § 35 und § 36 Abs. 1–3 sinngemäss.

Ersatz für begründet versäumte Leistungsnachweise

§ 37.

1

Die Studienleitung kann für begründet versäumte Leistungsnachweise Ersatzleistungsnachweise festlegen. Sie entscheidet über die Einzelheiten.

2

Werden keine Ersatzleistungsnachweise durchgeführt, sind begründet versäumte Leistungsnachweise am nächstmöglichen regulären Termin nachzuholen.

Erlaubte Hilfsmittel

§ 38.

Die Studienleitung gibt die für Leistungsnachweise erlaubten Hilfsmittel frühzeitig bekannt.

Unredlichkeit

a. Allgemeine Folgen

§ 39.

1

Wer anlässlich der Erbringung eines Leistungsnachweises Unredlichkeiten begeht, hat den Leistungsnachweis nicht bestanden. Ist der Leistungsnachweis zu benoten, wird die Note 1 erteilt.

2

Als Unredlichkeit gelten namentlich:

a.das Mitnehmen oder Verwenden unerlaubter Hilfsmittel an Prüfungen,

b.der unerlaubte Austausch von Informationen während einer Prüfung,

c.die Zuwiderhandlung gegen Weisungen der aufsichtsführenden Person,

d.Plagiate und andere Missbräuche im Zusammenhang mit Quellenangaben.

3

In schwerwiegenden Fällen erkennt die Studienleitung auf ein Nichtbestehen des Kurses, des Moduls, der ganzen Modulgruppe, des Assessments oder des Abschlusses. Sie kann ein Disziplinarverfahren einleiten.

b. Nachträglich entdeckte Unredlichkeit

§ 40.

Wird unredliches Verhalten nachträglich aufgedeckt, kann die Departementsleitung auf Antrag der Studienleitung einen bereits verliehenen Titel entziehen oder nachträglich auf eine der Folgen gemäss § 39 Abs. 1 oder 3 erkennen.

Bewertungssystem

a. Allgemein

§ 41.

1

Die Benotung der Leistungen erfolgt auf einer Skala von 6 bis 1.

2

Die Noten haben folgende Bedeutung:

a.6 sehr gut,

b.5 gut,

c.4 genügend,

d.3 ungenügend,

e.2 schwach,

f.1 sehr schwach.

3

Ein zu benotender Leistungsnachweis ist bestanden, wenn die Note 4 erreicht wird.

4

Anstelle einer Note kann das Prädikat «bestanden» beziehungsweise «nicht bestanden» vergeben werden.

b. Kursnoten

§ 42.

1

Kursnoten werden aus dem Durchschnitt der benoteten Leistungsnachweise eines Kurses gebildet. Viertelnoten sind zulässig.

2

Die Kursbeschreibungen regeln die Gewichtung der einzelnen Leistungsnachweise innerhalb eines Kurses.

c. Modulnoten und ECTS-Grades

§ 43.

1

Modulnoten werden aus dem Durchschnitt der Kursnoten eines Moduls und einer allfälligen Modulbewertung gebildet. Modulnoten werden auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.

2

Die Modulbeschreibungen regeln die Gewichtung der Kursnoten innerhalb eines Moduls.

3

Die Studienordnungen können die Vergabe von ECTS-Grades vorsehen.

d. Modulgruppennoten

§ 44.

1

Der Durchschnitt der Modulnoten einer Modulgruppe bildet die Modulgruppennote. Die Modulgruppennote wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.

2

Die Studienordnungen regeln die Gewichtung der Modulnoten innerhalb einer Modulgruppe.

3

Ist eine Modulgruppe bestanden, gelten alle zur Modulgruppe gehörenden Module als bestanden.

4

Die Studienordnung regelt die Berücksichtigung überzähliger Wahl- oder Wahlpflichtmodule.

Wiederholung von Leistungsnachweisen

a. Bestandene Module

§ 45.

Die Leistungsnachweise eines bestandenen Moduls oder einer bestandenen Modulgruppe können nicht wiederholt werden.

b. Nichtbestandene Module

§ 46.

1

Wer ein Modul nicht besteht, muss die Leistungsnachweise des Moduls nach Massgabe der Studienordnung wiederholen. § 47 bleibt vorbehalten.

2

Die neue Bewertung ersetzt zwingend die alte. Dies gilt auch im Falle von unbegründetem Versäumnis sowie Unredlichkeit bei der Wiederholung des Leistungsnachweises.

3

Die Leistungsnachweise von nicht bestandenen Modulen sind grundsätzlich am nächsten regulären Termin zu wiederholen.

Nachprüfungen und Nachbesserungen

§ 47.

1

Die Studienordnungen können für nicht bestandene Leistungsnachweise Nachprüfungen oder Nachbesserungen vorsehen. Die Studienleitung entscheidet über die Einzelheiten.

2

Eine Nachprüfung oder Nachbesserung gilt nicht als Wiederholung.

3

Im Übrigen gelten für Nachprüfungen und Nachbesserungen dieselben Bestimmungen wie für Leistungsnachweise.

Wiederholung von Modulen

§ 48.

Module können einmal wiederholt werden.

B. Bachelorstufe

Assessmentstufe

§ 49.

1

Der Lernerfolg der Assessmentstufe wird gesamthaft bewertet. Die Studienordnungen regeln die Voraussetzungen für ihr Bestehen.

2

Die Studienordnungen regeln die Form und die zeitliche Abfolge der Prüfungen in den Modulen.

3

Wer die Assessmentstufe nicht besteht, muss in nicht bestandenen Pflichtmodulen sämtliche Leistungsnachweise wiederholen. § 44 Abs. 3 bleibt vorbehalten.

4

Nicht bestandene Wahlpflicht- und Wahlmodule können wiederholt werden, sofern die betreffenden Module wieder durchgeführt werden.

Hauptstudium

a. Bestehen

§ 50.

Die Studienordnungen regeln die Voraussetzungen für das Bestehen des Hauptstudiums.

b. Bachelorarbeit

§ 51.

1

Die Bachelorarbeit kann als Einzel- oder Gruppenarbeit verfasst werden.

2

Die Studienordnungen legen die Voraussetzungen fest, unter denen mit der Bachelorarbeit begonnen werden kann.

3

Die Studienleitung legt die Anforderungen an eine Bachelorarbeit fest. Sie gibt diese den Studierenden frühzeitig bekannt. Die betreuende Lehrperson regelt die Einzelheiten.

4

Wer die Bachelorarbeit nicht besteht, kann innerhalb eines Jahres eine zweite verfassen.

C. Masterstufe

Bestehen

§ 52.

Die Studienordnungen regeln die Voraussetzungen für das Bestehen der Masterstufe.

Masterarbeit

§ 53.

1

Die Masterarbeit ist als Einzelarbeit zu verfassen. In begründeten Fällen können auch Gruppenarbeiten verfasst werden.

2

Die Studienordnungen legen die Voraussetzungen fest, unter denen mit der Masterarbeit begonnen werden kann.

3

Die Studienleitung legt die Anforderungen an eine Masterarbeit fest. Sie gibt diese den Studierenden frühzeitig bekannt. Die betreuende Lehrperson regelt die Einzelheiten.

4

Wer die Masterarbeit nicht besteht, kann innerhalb eines Jahres eine zweite verfassen.

D. Ermittlung des Gesamtergebnisses

Abschluss

§ 54.

1

Der Abschluss wird mit einer Note (Bachelor- oder Masternote) bewertet.

2

Die Abschlussnote wird aus den benoteten Modulen gebildet. Sie wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.

3

Die Studienordnungen legen die Regeln zur Berechnung der Abschlussnote fest.

Überzählige Module und Credits

§ 55.

Die Studienordnungen legen fest, welche Module bzw. Credits für die Ermittlung der Abschlussnote berücksichtigt werden.

Credits für gleiche oder ähnliche Module

§ 56.

1

Für gleiche oder inhaltlich ähnliche Module werden nur einmal Credits angerechnet.

2

Im Zweifelsfall entscheidet die Studienleitung.

ECTS-Grade

§ 57.

1

Der ECTS-Grade wird innerhalb der bestandenen Abschlüsse der gleichen Studienrichtung eines Abschlussjahrgangs berechnet.

2

Der ECTS-Grade bedeutet in der Regel:

a.A: beste 10%,

b.B: nächste 25%,

c.C: nächste 30%,

d.D: nächste 25%,

e.E: schlechteste 10%.

Datenabschrift

§ 58.

Die Datenabschrift (Transcript of Records) umfasst alle an der ZHAW besuchten Module mit Modultitel, Bewertung und Semester sowie die erworbenen Credits.

4. Abschnitt: Diplome

Verleihung

§ 59.

1

Die ZHAW verleiht den Bachelor- bzw. Mastertitel auf Antrag der Studienleitung, wenn alle Bedingungen gemäss Rahmenprüfungsordnung und Studienordnung erfüllt sind.

2

Sie stellt dafür eine Diplomurkunde und ein Diplomzeugnis aus.

Diplomurkunde

§ 60.

1

Die Diplomurkunde enthält keine Noten.

2

Sie wird von der Rektorin oder vom Rektor der ZHAW und einem weiteren Mitglied der Hochschulleitung unterzeichnet.

Diplomzeugnis

§ 61.

1

Das Diplomzeugnis enthält:

a.die im Studiengang besuchten Module mit den erworbenen Credits,

b.die im Studiengang angerechneten, an einer anderen Hochschule oder in einem anderen Studiengang erbrachten Studienleistungen mit den übernommenen Credits,

c.die Modulbewertungen,

d.die Abschlussnote,

e.den ECTS-Grade.

2

Das Diplomzeugnis wird von der Departementsleiterin oder dem Departementsleiter und der Studienleitung unterzeichnet.

Diplomzusatz

§ 62.

Zu jedem Diplom wird ein Diplomzusatz (Diploma Supplement) ausgestellt, der Angaben in standardisierter Form über den Studiengang enthält.

5. Abschnitt: Rechtsschutz und Übergangsbestimmungen

Anfechtbare Entscheide

§ 63.

1

Entscheide über das Nichtbestehen einer Aufnahmeprüfung, eines Eignungstests oder eines Assessments und die Nichterteilung eines Diploms können mit Rekurs angefochten werden.

2

Modul-, Modulgruppen- sowie Kursbewertungen sind nur im Zusammenhang mit einem definitiven Ausschluss vom Studium anfechtbar.

Übergangsbestimmung

§ 64.

1

Diese Rahmenprüfungsordnung tritt am 1. März 2008 in Kraft.

2

Sie gilt für die einzelnen Studiengänge ab Inkrafttreten der Studienordnung.

3

Die Studienordnungen regeln die Übergangsbestimmungen.


[1] OS 63, 50.

[2] LS 414. 10.

414.252.3 – Versionen

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06001.03.200801.08.2012Version öffnen