Hochschulordnung der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

(vom 25. Januar 2008)[1]

Die Hochschulleitung,

gestützt auf § 24 Abs. 2 lit. b des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007[2]

1. Teil: Grundlagen

Geltungsbereich

§ 1.

Die Hochschulordnung gilt für die Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW).

Freiheit von Lehre und Forschung

§ 2.

Im Rahmen der Vorgaben der Hochschulleitung und der Departementsleitungen gilt die Forschungs- und Lehrfreiheit. Diese ist gegenüber den Organen der ZHAW sowie gegenüber Dritten gewährleistet.

Ethische Verantwortung

§ 3.

Alle Hochschulangehörigen und Teilnehmenden an Weiterbildungsprogrammen und weiteren Veranstaltungen nehmen ihre ethische Verantwortung wahr.

Qualität

§ 4.

Die Hochschulleitung verpflichtet sich zur Sicherstellung der Qualität und unterstützt deren fortwährende Verbesserung. Zu diesem Zweck verfügt sie unter anderem über ein Qualitätsmanagementsystem.

Immaterialgüter

§ 5.

Allfällige Gewinne aus der Verwertung von Rechten an Immaterialgütern werden nach Abzug der angemessenen Gewinnbeteiligung der Erfinderin oder des Erfinders sowie der Urheberin oder des Urhebers dem zuständigen Departement zugewiesen.

2. Teil: Leistungsauftrag

Lehre

§ 6.

1

In der Lehre bietet die ZHAW wissenschaftlich fundierte, praxisorientierte Bachelor- und konsekutive Masterstudiengänge an.

2

Die Hochschulleitung beschliesst auf Gesuch der Departementsleitungen die Antragstellung auf Schaffung oder Aufhebung von Studiengängen beim Fachhochschulrat.

Weiterbildung

§ 7.

Die Hochschule sorgt für ein breites, bedarfsgerechtes Angebot an Weiterbildungsveranstaltungen. In diesen werden wissenschaftliche Kenntnisse und Fähigkeiten praxisnah vermittelt und vertieft.

Anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung, Dienstleistungen

§ 8.

Die ZHAW erbringt anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung sowie Dienstleistungen. Diese sind darauf ausgerichtet, den Wissens- und Technologietransfer in Praxis und Lehre zu unterstützen und zu fördern.

Kooperationen

§ 9.

1

Die ZHAW fördert Kontakte und Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen und Institutionen auf nationaler und internationaler Ebene.

2

Für den Abschluss von Verträgen mit Partnerhochschulen und entsprechenden in- und ausländischen Institutionen aus Wissenschaft, Bildung, Wirtschaft und Gesellschaft, welche mehrere Departemente betreffen, ist die Rektorin oder der Rektor zuständig.

3

Für den Abschluss von Verträgen mit Partnerhochschulen und entsprechenden in- und ausländischen Institutionen aus Bildung, Wirtschaft und Gesellschaft, die ein einzelnes Departement betreffen, ist das beteiligte Departement zuständig.

Kommunikation

§ 10.

Die Rektorin oder der Rektor ist verantwortlich für die Kommunikation auf Stufe Hochschule. Für die fachbereichsorientierte Kommunikation und die Marketingkommunikation liegt die Verantwortung bei den einzelnen Departementen. Die Grundsätze der Kommunikation sind in einem Kommunikationskonzept festgelegt.

3. Teil: Angehörige der Hochschule

Dozierende und Lehrbeauftragte

§ 11.

Dozierende und Lehrbeauftragte sind, im Rahmen der von der Hochschulleitung erlassenen Regelungen und des Qualitätsmanagements, verantwortlich für die Qualität in Lehre, Weiterbildung, anwendungsorientierter Forschung und Entwicklung sowie Dienstleistungen.

Mittelbau

§ 12.

Angehörige des Mittelbaus sind wissenschaftliche Mitarbeitende, wissenschaftliche Mitarbeitende mit besonderen Aufgaben und wissenschaftliche Assistierende. Sie werden für die Forschung und Entwicklung sowie für Dienstleistungen, administrative Aufgaben und für die Lehre eingesetzt.

Personal in Technik und Administration

§ 13.

Das administrative und technische Personal unterstützt den Lehr- und Hochschulbetrieb durch seine Dienstleistungen.

Anstellung und Führung des Personals

§ 14.

1

Das Auswahl- und Anstellungsverfahren aller Personalkategorien wird durch die Hochschulleitung geregelt. Sie kann diese Aufgabe ganz oder teilweise an die Departemente delegieren. Vorbehalten bleiben die Befugnisse des Fachhochschulrates.

2

Die Hochschulleitung erlässt Grundsätze zur Personalführung.

3

Die Aufgaben, Verantwortungen und Pflichten des Personals werden in Rahmenpflichtenheften und Stellenbeschreibungen festgelegt.

4. Teil: Studierende

Studierende

§ 15.

1

Studierende an der ZHAW sind immatrikulierte Teilnehmende von Bachelorstudiengängen, konsekutiven Masterstudiengängen und Master of Advanced Studies (MAS).

2

Auf Gesuch hin stehen Lehrveranstaltungen auch externen Auditorinnen und Auditoren offen.

Regelung des Studiums

§ 16.

Einzelheiten zum Studium sind in der Rahmenprüfungsordnung sowie in den Studienordnungen geregelt.

Disziplinarmassnahmen

§ 17.

1

Bei Verstössen von Studierenden und Kursteilnehmenden gegen die für die Hochschule geltenden Bestimmungen oder bei anderen Verstössen gegen die Disziplin können folgende Disziplinarmassnahmen ergriffen werden:

a.schriftlicher Verweis durch die Departementsleitung,

b.Androhung des Ausschlusses von einzelnen Lehrveranstaltungen, von Prüfungen oder vom Studium durch die Departementsleitung,

c.Ausschluss von einzelnen Lehrveranstaltungen, von Prüfungen oder vom Studium durch die Hochschulleitung.

2

Vor der Anordnung der Disziplinarmassnahmen hat die oder der Studierende bzw. die Kursteilnehmerin oder der Kursteilnehmer das Recht, angehört zu werden.

3

Für Disziplinarmassnahmen gegenüber den übrigen Angehörigen der ZHAW gilt das kantonale Personalrecht.

5. Teil: Organisation

Gliederung

§ 18.

Die ZHAW gliedert sich in

a.Rektorat,

b.Finanzen & Services,

c.Departement Architektur und Bauwesen,

d.Departement Gesundheit,

e.Departement Life Sciences und Facility Management,

f.Departement Angewandte Linguistik,

g.Departement Angewandte Psychologie,

h.Departement Soziale Arbeit,

i.Departement Technik und Informatik,

j.Departement Wirtschaft, Management und Recht.

Organe

§ 19.

Die Organe der ZHAW sind

a.die Rektorin oder der Rektor,

b.die Hochschulleitung,

c.die Departementsleiterin oder der Departementsleiter,

d.die Hochschulversammlung.

Hochschulleitung

§ 20.

Die Hochschulleitung erlässt:

a.die Geschäftsordnung,

b.Ausführungsbestimmungen zu Lehre, Weiterbildung, Forschung und Entwicklung sowie zu Dienstleistungen,

c.die Hausordnung.

Hochschulversammlung

§ 21.

1

Die Hochschulversammlung besteht aus Delegierten, welche sich zur Hälfte aus Dozierenden und Lehrbeauftragten und zu je einem Viertel aus dem übrigen Hochschulpersonal und den Studierenden zusammensetzen.

2

Der Vorsitz steht einer Vertreterin oder einem Vertreter der Dozierenden und Lehrbeauftragten zu. Im Übrigen konstituiert sich die Hochschulversammlung selbst.

3

Die Hochschulversammlung und die Hochschulleitung arbeiten konstruktiv zusammen. Die Rektorin oder der Rektor orientiert die Hochschulversammlung regelmässig über wichtige Ereignisse und Entwicklungen.

4

Die Hochschulversammlung erlässt eine Geschäftsordnung, die von der Hochschulleitung zu genehmigen ist.

Vorschlags- und Beschwerderecht

§ 22.

1

Die Angehörigen der ZHAW haben das Recht, bei der vorgesetzten Stelle oder der Rektorin oder dem Rektor schriftlich Vorschläge anzubringen. Sie haben Anspruch auf eine Antwort.

2

Die Angehörigen der ZHAW haben das Recht, bei der oder dem Vorgesetzten oder bei der nächsthöheren Instanz schriftlich oder mündlich Beschwerde anzubringen.

3

Das Beschwerderecht gilt nur, soweit kein ordentliches Rechtsmittel besteht.

Rekurswesen

§ 23.

1

Gegen Personalentscheide kann bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen rekurriert werden.

2

Gegen Entscheide, die Studierende betreffen und an deren Änderung oder Aufhebung sie ein schutzwürdiges Interesse haben, kann bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen rekurriert werden. Nicht selbstständig anfechtbar sind Leistungsausweise, welche als Erfahrungsnoten dienen. Die Einzelheiten werden in der Rahmenprüfungsordnung geregelt.

Veranstaltungen

§ 24.

Veranstaltungen auf dem gesamten Areal der ZHAW, die nicht im Zusammenhang mit dem Leistungsauftrag Lehre, Weiterbildung, Forschung und Dienstleistung stehen, sind bewilligungspflichtig. Die Hausordnung regelt die Einzelheiten.

6. Teil: Schlussbestimmung

Inkrafttreten

§ 25.

Diese Hochschulordnung tritt nach der Genehmigung durch den Fachhochschulrat am 1. April 2008 in Kraft.


[1] OS 63, 73. Vom Fachhochschulrat genehmigt am 26. Februar 2008.

[2] LS 414. 10.

414.251 – Versionen

IDPublikationAufhebung
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06001.04.200801.07.2025Version öffnen