Übergangsordnung für die Hochschule Wädenswil

(vom 20. Dezember 2006)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf §§ 32 und 51 des Fachhochschulgesetzes vom 27. September 1998[2]

Gegenstand

§ 1.

Diese Übergangsordnung regelt die Übernahme der Hochschule Wädenswil, einschliesslich Berufsbildungszentrum, (HSW) und deren Führung als staatliche Schule der Zürcher Fachhochschule ab 1. Januar 2007.

Zuständige Organe

§ 2.

1

Die Aufgaben des Konkordatsrates der HSW werden von den nach kantonalem Recht zuständigen Instanzen erfüllt. Die Rechnung 2006 wird vom Konkordatsrat abgenommen.

2

Der Fachhochschulrat setzt auf 1. Januar 2007 einen Übergangs-Schulrat für die HSW ein. Dieser erfüllt die Aufgaben des bisherigen Schulrates. Hängige Rekurse der Fachhochschulstufe werden von der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen behandelt.

3

Rekurse gegen Anordnungen der Schulleitung oder des Übergangs-Schulrates auf Fachhochschulstufe werden von der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen behandelt.

4

Die Aufgaben der Rechnungsprüfungskommission werden ab dem Rechnungsjahr 2007 durch die Finanzkontrolle des Kantons Zürich wahrgenommen.

5

Die den Abteilungen und Studiengängen der HSW zugeordneten Fachkommissionen werden beibehalten.

Personal

§ 3.

1

Der Kanton übernimmt auf 1. Januar 2007 die an der HSW bestehenden Anstellungsverhältnisse und führt sie gestützt auf die für die HSW geltenden Erlasse weiter.

2

Für Abfindungen und die Haftung der Angestellten gelten ab 1. Januar 2007 die kantonalen Bestimmungen.

3

Ernennungen oder Entlassungen von Mitgliedern der Schulleitung bedürfen der Genehmigung durch den Fachhochschulrat.

Rechtliche Grundlagen

§ 4.

Die Erlasse der HSW gemäss Anhang bleiben sinngemäss anwendbar, soweit die Übergangsordnung keine abweichenden Regelungen festlegt.

Inkrafttreten und Geltungsdauer

§ 5.

Diese Übergangsordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft und gilt längstens bis 31. März 2008.

Hinweis zu Anhängen

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Anhänge

Anhang:

Gemäss § 4 der Übergangsordnung vom 20. Dezember 2006 bleiben folgende Erlasse anwendbar:

Reglement über Organisation und Betrieb der Hochschule und des Berufsbildungszentrums Wädenswil vom 18. Juni 1999;

Reglement über das Arbeitsverhältnis der Angestellten der Hochschule und des Berufsbildungszentrums Wädenswil vom 20. Dezember 2002;

Reglement über die Aufnahme in die Studiengänge der Hochschule Wädenswil vom 20. Juni 2002;

Reglement über Diplomprüfungen und Diplome der Studiengänge an der Hochschule Wädenswil vom 18. August 2005;

Übergangsbestimmungen für den Übertritt der FH- zu den Bachelor-Studiengängen der Hochschule Wädenswil vom 18. August 2005;

Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor-Studiengänge an der Hochschule Wädenswil vom 1. Juli 2005;

Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor-Studiengänge der Hochschule Wädenswil vom 1. September 2006 für Studienbeginn 2006;

Anhang zur Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor-Studiengänge der Hochschule Wädenswil;

Übergangsbestimmungen für den Übertritt der Chemiestudierenden ZHW an der Hochschule Wädenswil vom 23. August 2006;

Reglement über die Erteilung von Leistungsausweisen in der Weiterbildung des Fachbereichs Facility Management an der Hochschule Wädenswil vom 20. Dezember 2002;

Anhang I zur Rahmenstudienordnung für Nachdiplomstudien der Zürcher Fachhochschule;

Reglement für den Weiterbildungskurs Wein vom 26. Juni 1998;

Reglement für die Fachkommissionen der Hochschule und des Berufsbildungszentrums Wädenswil vom 31. März 2000;

Reglement über die Lehrerkonferenz vom 18. Januar 1980;

Prüfungsrichtlinien HSW-Sensoriklizenz Lebensmittel vom 20. Februar 2002.


[1] OS 62, 1; Begründung siehe ABl 2006, 1856.

[2] LS 414. 11.

414.241.9 – Versionen

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