Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission des Interkantonalen Technikums Rapperswil (Ingenieurschule)

(vom 11. Juni 1980)[1]

A. Organisation

Art. 1. Die Rekurskommission besteht aus sieben Mitgliedern und sieben Ersatzleuten.

Gemäss Artikel 18 der Interkantonalen Vereinbarung vom 20. Mai 1970[2] werden die Mitglieder von den Regierungen der beteiligten Kantone und der Vorsitzende vom Präsidenten des Bundesgerichts ernannt. Für die Bestellung der Ersatzleute gilt das nämliche Verfahren.

Art. 2. Die Rekurskommission wählt auf eine vierjährige Amtsdauer einen Sekretär.

Art. 3. Die Rekurskommission hat ihren Amtssitz in Rapperswil. Sie kann Sitzungen auch an anderen Orten durchführen.

Eingaben können an den Vorsitzenden oder an die Direktion des Technikums zuhanden der Rekurskommission adressiert werden.

Art. 4. Vorsitzender, Mitglieder, Ersatzleute und Sekretär der Rekurskommission dürfen nicht in anderer Stellung für das Technikum tätig sein.

Art. 5. Die Beratungen der Rekurskommission sind nicht öffentlich.

Art. 6. Für die Beschlussfassung ist die Mitwirkung von sieben Mitgliedern oder Ersatzleuten in der Zusammensetzung nach Artikel 18 der Vereinbarung[2] erforderlich.

Art. 7. Für alle Mitglieder, den Vorsitzenden eingeschlossen, besteht Stimmzwang.

Art. 8. Kommissionsmitglieder haben in Ausstand zu treten:

a)wenn sie selbst, ihre Verlobten oder Ehegatten, ihre Verwandten bis und mit dem vierten Grade, ihre Adoptiv-, Pflege- oder Stiefeltern oder ihre Adoptiv-, Pflege- oder Stiefkinder an der Angelegenheit persönlich beteiligt sind. Der Ausstandsgrund der Verschwägerung besteht nach Auflösung der Ehe fort,

b)wenn sie Vertreter, Beauftragte, Organe oder Angestellte einer an der Angelegenheit beteiligten Person sind oder in der Sache Rat erteilt haben,

c)wenn sie aus anderen Gründen befangen erscheinen. Die Beteiligung eines der Trägerkantone an der Streitsache bedeutet für die von ihm ernannten Mitglieder und Ersatzleute der Rekurskommission keinen Ausstandsgrund. Art. 9. Wird von einem Beteiligten der Ausstand von Mitgliedern oder Ersatzleuten verlangt und wird das Vorliegen eines Ausstandsgrundes bestritten, so entscheidet darüber die Kommission selbst in Abwesenheit des Betroffenen unter Mitwirkung der erforderlichen Ersatzleute. Art. 10. Ist die Rekurskommission auch unter Beizug der nicht im Ausstand befindlichen Ersatzleute nicht mehr beschlussfähig, so sind nach Massgabe von Artikel 18 der Interkantonalen Vereinbarung vom 20. Mai 1970[2] ausserordentliche Ersatzleute zu ernennen. Art. 11. Der Vorsitzende leitet das Verfahren. Er ist namentlich zuständig:

a)zur Ansetzung und Erstreckung von Fristen,

b)zum Entscheid über aufschiebende Wirkung,

c)zum Erlass dringlicher vorsorglicher Massnahmen,

d)zum Erlass von Abschreibungsverfügungen bei Rückzug oder Gegenstandslosigkeit einer Beschwerde. In den Fällen der Buchstaben b und c kann die Kommission neu entscheiden. Art. 12. Der Vorsitzende bezeichnet ein Mitglied der Rekurskommission als Referenten. Dieser stellt einen schriftlich begründeten Antrag. Art. 13. Der Referent ist berechtigt, Urkunden und Amtsberichte beizuziehen. Andere Beweise werden von der Gesamtkommission abgenommen, soweit nicht der Vorsitzende eine Abordnung damit beauftragt. Art. 14. Die Rekurskommission fällt ihre Entscheidungen an Sitzungen oder ausnahmsweise auf dem Zirkularwege. Wird bei der Zirkulation eines schriftlichen Antrages von einem Mitglied eine abweichende Meinung vertreten oder Beratung verlangt, so muss eine Sitzung einberufen werden. Art. 15. Die Entschädigung der Mitglieder und des Sekretärs der Rekurskommission sowie die Vergütung für Barauslagen richten sich nach der von den beteiligten Kantonen auf Grund von Artikel 20 Absatz 2 der Interkantonalen Vereinbarung vom 20. Mai 1970[2] erlassenen Verordnung. Über die Ausrichtung von Taggeldern für Referate und besondere Beanspruchung entscheidet der Vorsitzende der Rekurskommission von Fall zu Fall.

B. Verfahren

Art. 16. Mit der Beschwerde können Verfügungen und Entscheide des Technikumsrates angefochten werden.

Beschwerden gegen Verweise in Disziplinarsachen sind nicht zulässig.

Art. 17. Zur Erhebung der Beschwerde ist berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung einer Verfügung oder eines Entscheides ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut.

Art. 18. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens geltend gemacht werden.

Art. 19. Die Beschwerde ist innert vierzehn Tagen seit der Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides einzureichen.

Für die Anfechtung vorsorglicher Massnahmen beträgt die Frist fünf Tage.

Fehlt die Rechtsmittelbelehrung, wird zu Unrecht die Weiterziehbarkeit ausgeschlossen oder ist die Belehrung über das Rechtsmittel fehlerhaft, so beträgt die Rechtsmittelfrist dreissig Tage. Wird von der Behörde eine längere als die in Absatz 1 vorgesehene Frist angegeben, so ist die Beschwerde zulässig, bis zum Ablauf der angegebenen längeren Frist. Wird eine kürzere Rechtsmittelfrist angegeben, so gilt dennoch die ordentliche Frist.

Art. 20. Die Beschwerde ist bei der Direktion des Technikums zuhanden der Rekurskommission oder beim Vorsitzenden der Rekurskommission schriftlich einzureichen. Sie muss einen Antrag sowie eine Darstellung des Sachverhaltes und eine Begründung enthalten. Sie ist zu unterzeichnen.

Fehlen Antrag, Darstellung des Sachverhaltes, Begründung oder Unterschrift, so wird dem Beschwerdeführer Frist zur Ergänzung der Beschwerde angesetzt, mit der Androhung, dass nach unbenützter Frist auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

Art. 21. Der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid samt allfälligen Beweismitteln beizulegen. Soweit das nicht möglich ist, sind sie zu bezeichnen.

Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, so wird der Beschwerdeführer unter Ansetzung einer Frist aufgefordert, die Verfügung oder den Entscheid und die Beweismittel nachträglich beizubringen, mit der Androhung, dass nach unbenützter Frist auf Grund der Akten entschieden werde.

Art. 22. Die Beteiligten können sich verbeiständen und, soweit nicht persönliches Erscheinen gefordert wird, vertreten lassen.

Auf Verlangen hat sich der Vertreter durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.

Art. 23. Die Rekurskommission kann die Feststellung des Sachverhaltes von Amtes wegen oder auf Antrag überprüfen.

Art. 24. Die Rekurskommission bringt eine nicht zum Vornherein unzulässige Beschwerde ohne Verzug dem Technikumsrat und allfälligen anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig den Technikumsrat zur Vorlage der Akten auf.

Sie kann die Parteien zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.

Art. 25. Die Beteiligten haben Anspruch auf Einsicht in die Akten, soweit nicht wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen entgegenstehen.

Die Verweigerung der Einsichtnahme ist mit kurzer Begründung in den Akten zu vermerken. Der wesentliche Inhalt eines Aktenstückes, in das die Einsicht verweigert wird, muss so weit mitgeteilt werden, als dies ohne Verletzung des zu schützenden Interesses möglich ist.

Art. 26. Die Beteiligten können bis zum Abschluss des Schriftenwechsels neue Tatsachen geltend machen.

Neue Begehren sind unzulässig.

Art. 27. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn der Technikumsrat nicht die Vollstreckbarkeit angeordnet hat.

Die Rekurskommission kann eine andere Verfügung treffen.

Art. 28. Zur Erhaltung des bestehenden Zustandes oder zur einstweiligen Sicherstellung bedrohter rechtlicher Interessen können vorsorgliche Massnahmen getroffen werden.

Art. 29. Die Rekurskommission darf über die Begehren des Beschwerdeführers nicht hinausgehen und die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid nicht zu dessen Nachteil ändern.

Heisst die Rekurskommission die Beschwerde gut, so entscheidet sie selbst in der Sache oder weist diese zu neuer Beurteilung an den Technikumsrat zurück.

Art. 30. Für die Zeitbestimmung, die Fristberechnung und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten sachgemäss Artikel 126 und Artikel 132 des sanktgallischen Gesetzes über die Zivilrechtspflege.

Wurde eine Eingabe einer unzuständigen Stelle rechtzeitig eingereicht, so ist die Frist eingehalten.

Art. 31. Abgewiesene Rekurse sind in der Regel kostenpflichtig. Die Rekurskommission entscheidet über die Höhe der Kosten.

Ausseramtliche Kosten werden in der Regel nicht vergütet.

Art. 32. Gegen Verfügungen und Entscheide kann die Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Begründung verlangt werden:

a)die Verfügung oder der Entscheid sei durch strafbare Handlung beeinflusst gewesen,

b)die Rekurskommission habe sich in einem offenkundigen Irrtum über entscheidende Tatsachen befunden,

c)die Rekurskommission habe wesentliche Tatsachen oder Beweismittel, die zur Zeit des Erlasses der Verfügung oder des Entscheides bestanden hätten, nicht gekannt. Art. 33. Das Wiederaufnahmebegehren kann innert drei Monaten eingereicht werden, nachdem der Betroffene vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert zehn Jahren seit der Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides. Das Wiederaufnahmebegehren, mit dem geltend gemacht wird, die Verfügung oder der Entscheid sei durch strafbare Handlung beeinflusst gewesen, ist an keine Frist gebunden. Art. 34. Dem Wiederaufnahmebegehren kommt nur aufschiebende Wirkung zu, wenn dies von der Rekurskommission angeordnet wird. Art. 35. Im Übrigen richtet sich das Verfahren sinngemäss nach dem sanktgallischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege. Art. 36. Diese Verordnung tritt am 11. Juni 1980 in Vollzug.


[1] OS 47, 446 und GS III, 309. Von den Regierungen der Kantone Schwyz, Glarus, St. Gallen und Zürich erlassen.

[2] Aufgehoben; GS III, 298.

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