Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Vereinbarung über die Hochschule Rapperswil

(vom 7. Februar 2001)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf die §§ 11 und 18 Abs. 2 Ziffer 4 des Fachhochschulgesetzes vom 27. September 1998[2]

I.Der Kanton Zürich tritt der Vereinbarung über die Hochschule Rapperswil bei.

II.Der Abschluss der Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Kantonsrates .

III.Veröffentlichung dieses Beschlusses und der Vereinbarung in der Gesetzessammlung. OS 56, 600 .[2] 414.11 .[3] Vom Kantonsrat genehmigt am 29. Mai 2001.

Vereinbarung über die Hochschule Rapperswil

(vom 19. September 2000)

Die Kantone Zürich, St. Gallen, Schwyz und Glarus vereinbaren:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1. Die Kantone Zürich, St. Gallen, Schwyz und Glarus führen die Hochschule Rapperswil (Hochschule).

Die Hochschule ist eine selbstständige öffentlichrechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Der Sitz ist in Rapperswil SG.

Die Regierungen der Vertragskantone können die Trägerschaft durch weitere Kantone erweitern.

Art. 2. Die Hochschule nutzt ihr innovatives Potenzial und ihre Autonomie zur Stärkung der Wirtschaftsregion.

Die Hochschule:

a)bereitet durch praxisorientierte Diplomstudien auf berufliche Tätigkeiten vor, welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern;

b)ergänzt die Diplomstudien durch ein Angebot an Weiterbildungsveranstaltungen;

c)führt in ihrem Tätigkeitsbereich anwendungsorientierte Forschungsund Entwicklungsarbeiten durch und erbringt Dienstleistungen für Dritte;

d)leistet massgebliche Beiträge an nationale und internationale Kompetenznetzwerke. Art. 3. Die Hochschule ist von den Staats- und Gemeindesteuern der Vertragskantone befreit für:

a)Einkünfte und Vermögen;

b)Zuwendungen.

II. Organisation

Art. 4. Die Regierungen der Vertragskantone üben die Oberaufsicht über die Hochschule aus.

Sie genehmigen einstimmig:

a)den Entwicklungs- und Finanzplan;

b)das Budget und die Leistungsvereinbarung;

c)die Jahresrechnung und den Tätigkeitsbericht;

d)die Erweiterung oder Verringerung des Studienangebotes*;

e)die Höhe der Studiengebühren;

f)die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen;

g)die Vereinbarung über die Integration in einen Fachhochschulverbund. Die Vereinbarung nach Abs. 2 lit. g dieser Bestimmung geht mit Bezug auf Kompetenzen und Zuständigkeiten den übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung vor. Ausgenommen sind Art. 4 Abs. 2 lit. d und Art. 14 Abs. 2. Art. 5. Der Hochschulrat besteht aus Vertretungen der Vertragskantone. Wirtschaft, universitäre Hochschulen und Standortgemeinde sollen nach Möglichkeit angemessen vertreten sein. Es wählen:

a)die Regierung des Kantons Zürich fünf Mitglieder;

b)die Regierung des Kantons St.Gallen zwei Mitglieder;

c)die Regierungen der Kantone Schwyz und Glarus je ein Mitglied. Der Hochschulrat konstituiert sich selbst. Der Präsident bzw. die Präsidentin und der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Bei Änderungen in der Zusammensetzung der Trägerschaft wird die Zusammensetzung des Hochschulrates angepasst. Art. 6. Der Hochschulrat ist das oberste Organ der Hochschule. Er beschliesst zuhanden der Regierungen:

a)den Entwicklungs- und Finanzplan;

b)das Budget und die Leistungsvereinbarung;

c)die Jahresrechnung und den Tätigkeitsbericht; * Bauingenieurwesen, Elektrotechnik, Informatik, Landschaftsarchitektur, Maschinenbau, Raumplanung.

d)die Erweiterung oder Verringerung des Studienangebotes;

e)die Höhe der Studiengebühren;

f)die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen. Im Weiteren obliegen ihm insbesondere:

a)die Genehmigung des Leitbildes;

b)die Genehmigung des Namens, der Organisation und die Festlegung der Führungsstruktur;

c)die Qualitätssicherung;

d)der Erlass der Studienpläne;

e)der Erlass der Reglemente, insbesondere über die Aufnahme der Studierenden, die Prüfungen, die Promotionen und die Diplome, sowie ergänzender Vorschriften über Organisation und Zuständigkeit;

f)der Erlass der Disziplinarvorschriften für Studierende;

g)der Erlass der Personalverordnung;

h)die Wahl, Qualifikation, Besoldung und Entlassung der Mitglieder der Schulleitung;

i)die Anstellung und Entlassung von Dozierenden mit unbefristeter Anstellung;

j)die Verleihung des Professortitels;

k)der Entscheid über Rekurse gegen Anordnungen unterer Organe der Hochschule;

l)der Erlass der übrigen Vorschriften, die für den Vollzug der Vereinbarung notwendig sind. Art. 7. Der Hochschulrat kann einzelne Aufgaben einem Ausschuss aus seiner Mitte oder der Präsidentin oder dem Präsidenten übertragen. Er kann Fach- oder andere Ausschüsse einsetzen und aussenstehende Beraterinnen oder Berater beiziehen. Art. 8. Die Schulleitung ist das operative Führungsorgan der Hochschule. Die unmittelbare Leitung der Hochschule sowie die Vertretung nach aussen obliegen dem Rektor oder der Rektorin, soweit diese Vereinbarung oder weitere Erlasse nichts anderes bestimmen. Der Rektor oder die Rektorin kann Mitgliedern der Schulleitung Befugnisse übertragen. Art. 9. Die Rekurskommission besteht aus fünf Mitgliedern. Es bezeichnen auf ihre Amtsdauer:

a)die Regierung des Kantons Zürich zwei Mitglieder;

b)die Regierungen der Kantone St. Gallen, Schwyz und Glarus je ein Mitglied. Die Mitglieder der Rekurskommission sind nicht in anderer Stellung für die Hochschule tätig. Die Rekurskommission konstituiert sich selbst. Art. 10. Die Rekurskommission beurteilt abschliessend Rekurse gegen Verfügungen und Entscheide des Hochschulrates. Art. 11. Das Rekursverfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Verwaltungsrechtspflege des Sitzkantons. Verweise sind nicht mit Rekurs anfechtbar. Art. 12. Der Hochschulrat kann den Regierungen der Vertragskantone für einzelne oder alle Studiengänge Zulassungsbeschränkungen beantragen, soweit diese mit Rücksicht auf die Gewährleistung eines ordnungsgemässen Studienbetriebes erforderlich sind. Zulassungsbeschränkungen setzen voraus, dass:

a)die Hochschule geeignete Massnahmen zur Vermeidung der Beschränkung ergriffen hat;

b)die finanziellen Mittel der Vertragskantone eine Kapazitätserhöhung der Hochschule nicht zulassen;

c)die Koordination mit anderen Anbietern vergleichbarer Studien gewährleistet ist. Die Zulassungsbeschränkungen werden für jedes Studienjahr neu angeordnet.

III. Finanzhaushalt

Art. 13. Auf der Basis eines mehrjährigen Entwicklungs- und Finanzplanes gewähren die Vertragskantone die Kosten- und Investitionsbeiträge für den Betrieb der Hochschule.

Die Beiträge werden leistungsbezogen und mit einem Globalbudget gewährt.

Die von der Hochschule zu erbringende Leistung wird zwischen dem Hochschulrat und der Schulleitung jährlich vereinbart. Die Leistungsvereinbarung enthält auch Bestimmungen über Qualitätssicherung, Qualitätsentwicklung und Berichtswesen/Controlling.

Art. 14. Die Betriebsmittel werden beschafft durch:

a)Anteile der Vertragskantone;

b)Standortbeitrag des Kantons St.Gallen;

c)Beiträge Dritter;

d)Studiengebühren;

e)andere Gebühren;

f)Entgelte für Leistungen an Dritte. Die auf der Basis der Zahl der Studierenden je Studiengang bezahlten Bundesbeiträge werden der Hochschule uneingeschränkt zur Verfügung gestellt. Die finanzielle Unterstützung der Hochschule durch Dritte und die Erbringung von Dienstleistungen für Dritte dürfen Zweck und Auftrag der Hochschule nicht beeinträchtigen. Art. 15. Der Kanton St. Gallen leistet vorab einen jährlichen Standortbeitrag von 100 000 Franken (Stand 1. Januar 2001). Dieser Betrag wird nach jeweils fünf Jahren an den Index der Konsumentenpreise angepasst. Art. 16. Bei der Festsetzung der Gebühren werden die an vergleichbaren schweizerischen Hochschulen geltenden Ansätze berücksichtigt. Der Schulleitung kann in besonderen Fällen die Gebühren teilweise oder ganz erlassen. Dienstleistungen, Nachdiplomstudien und Nachdiplomkurse sind in der Regel kostendeckend in Rechnung zu stellen. Art. 17. Die Anteile der Vertragskantone bemessen sich nach dem Anteil der Studierenden mit stipendienrechtlichem Wohnsitz auf ihrem Gebiet. Massgebend ist der Durchschnitt der dem Rechnungsjahr vorangehenden drei Jahre. Stichtag ist der 15. Mai. Die Vertragskantone überweisen die veranschlagten Anteile in quartalsweisen Quoten im Voraus. Die letzte Quote wird jeweils nach einem provisorischen Abschluss vom 10. Dezember festgelegt. Art. 18. Die Regierungen können Rücklagen und Rückstellungen bewilligen. Die gesamten Rücklagen (Reserven) dürfen 5 Prozent der Bruttoaufwendungen nicht übersteigen. Ist der Rechnungssaldo schlechter als bewilligt, wird die Differenz durch Auflösung von Rücklagen gedeckt oder auf neue Rechnung vorgetragen. Art. 19. Die Hochschule führt eine Kosten- und Leistungsrechnung sowie ein Berichtswesen nach den Vorschriften des Bundes. Der Hochschulrat erlässt ein Finanzreglement. Art. 20. Die Regierungen der Vertragskantone regeln die Finanzkontrolle.

IV. Haftung und Verantwortlichkeit

Art. 21. Die Haftung der Hochschule und die Verantwortlichkeit ihrer Organe sowie des Personals richten sich nach den Vorschriften des Sitzkantons.

Art. 22. Für die Dienstverhältnisse gilt sachgemäss das Disziplinarrecht des Sitzkantons.

V. Schlussbestimmungen

Art. 23. Die auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichteten rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide der Schulorgane stehen hinsichtlich der Rechtsöffnung vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleich.

Art. 24. Die Regierungen der Vertragskantone können die Mitgliedschaft unter Beachtung einer Frist von drei Jahren auf Ende eines Schuljahres kündigen.

Art. 25. Die Interkantonale Vereinbarung über das Technikum Rapperswil vom 20. Mai 1970 wird aufgehoben.

Bestehende Reglemente und Vorschriften, die auf der bisherigen Vereinbarung basieren, behalten bis zu ihrer Aufhebung durch den Hochschulrat ihre Gültigkeit.

Art. 26. Diese Vereinbarung tritt in Kraft, nachdem ihr mindestens drei Vertragskantone beigetreten sind.

414.231 – Versionen

IDPublikationAufhebung
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02830.06.2001Version öffnen