Verordnung über die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule

(vom 16. Juli 2008)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf §§ 30 und 31 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007[2]

Geltungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung gilt für die staatlichen Hochschulen der Zürcher Fachhochschule.

Aufnahmeverfahren

§ 2.

Für das Aufnahmeverfahren in die Bachelor- und Masterstudiengänge werden folgende Gebühren erhoben:

a.Einschreibung zum Aufnahmeverfahren Fr. 100

b.Aufnahmeprüfung Allgemeinbildung Fr. 200

c.Aufnahmeprüfung fachliche Eignung Fr. 200

d.Eignungsabklärung Fr. 600

Einschreibung

§ 3.

1

Die Gebühr für die Einschreibung in die Bachelor- und Masterstudiengänge beträgt Fr. 100.

2

Wer sich nach erfolgreich absolviertem Aufnahmeverfahren auf den nächstmöglichen Termin für den Studiengang einschreibt, bezahlt keine Einschreibegebühr.

Semestergebühr

a. Bachelor- und Masterstudium

§ 4.[6]

Die Studiengebühr für das Bachelor- und das Masterstudium beträgt Fr. 720 pro Semester. Darin enthalten ist eine pauschale Prüfungsgebühr.

b. Künstlerische Vorbildung

§ 4 a.[8]

Die Semestergebühr für Angebote der künstlerischen Vorbildung beträgt:

a.gestalterisches Propädeutikum Vollzeit Fr. 4500

b.gestalterisches Propädeutikum Teilzeit Fr. 2700

c.PreCollege Musik mit Vokal- oder Instrumentalunterricht Fr. 1950

d.PreCollege Musik ohne Vokal- oder Instrumentalunterricht Fr. 1150

e.Grundstudium Tanz Fr. 1000

Akademischer Sportverband

§ 4 b.[5][10]

1

Die Hochschulen sind Mitglied des Akademischen Sportverbandes Zürich (ASVZ).

2

Die Studierenden der Hochschulen sind berechtigt, das Angebot des ASVZ zu nutzen.

3

Der Beitrag der Studierenden beträgt Fr. 30. Er wird mit der Semestergebühr erhoben.[7]

Zusätzliche Semestergebühren

a. Ausserkantonale Studierende

§ 5.

Studierende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons zahlen eine zusätzliche Semestergebühr, sofern sich der Wohnsitzkanton nicht gemäss der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung vom 12. Juni 2003[3] an den Kosten der Hochschulen beteiligt. Die zusätzliche Gebühr entspricht dem Beitragssatz gemäss Anhang dieser Vereinbarung[4].

b. Ausserkantonale Absolvierende der künstlerischen Vorbildung

c. Ausländische Studierende

Auditorinnen und Auditoren

§ 5 a.[8]

Absolvierende der künstlerischen Vorbildung mit stipendienrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons zahlen eine zusätzliche Semestergebühr, sofern sich der Wohnsitzkanton nicht im Rahmen einer Vereinbarung an den Kosten der Hochschule beteiligt. Die zusätzliche Semestergebühr beträgt:

a. gestalterisches Propädeutikum VollzeitFr. 1000
b. gestalterisches Propädeutikum TeilzeitFr. 600
c. PreCollege MusikFr. 250
d. Grundstudium Tanz § 6. Ausländische Studierende mit serhalb der Schweiz zahlen eine zusätzliche § 7.1 Auditorinnen und Auditoren entrichten pro Semester fol gende Gebühren:Fr. 100 zivilrechtlichem Wohnsitz aus- Semestergebühr von Fr. 500. -

a.für 1 oder 2 Wochenstunden Fr. 200

b.für jede weitere Wochenstunde Fr. 100

c.für 6 und mehr Wochenstunden Fr. 600 2 Die Gebühren für besondere Unterrichtsformen wie Blockkurse oder Projektwochen werden auf der Grundlage von Abs. 1 festgelegt.

Nicht bezogene Leistungen

§ 8.

Die Gebühr für eine Leistung der Hochschule ist auch dann zu entrichten, wenn die oder der Pflichtige die Leistung nicht beansprucht.

Inkrafttreten

§ 9.

Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Sie gilt für alle ab diesem Zeitpunkt bezogenen Leistungen.


[1] OS 63, 425; Begründung siehe ABl 2008, 1333.

[2] LS 414. 10.

[3] LS 414. 12.

[4] Einsichtnahme in den Anhang unter www. edk. ch.

[5] Eingefügt durch RRB vom 13. Januar 2010 (OS 65, 89; ABl 2010, 115). In Kraft seit 1. Februar 2010.

[6] Fassung gemäss RRB vom 6. März 2012 (OS 67, 156; ABl 2012, 354). In Kraft seit 1. Mai 2012.

[7] Fassung gemäss RRB vom 1. März 2017 (OS 72, 332; ABl 2017-03-10). In Kraft seit 1. Juni 2017.

[8] Eingefügt durch RRB vom 4. Dezember 2019 (OS 75, 111; ABl 2019-12-13). In Kraft seit 1. August 2020.

[9] Fassung gemäss RRB vom 4. Dezember 2019 (OS 75, 111; ABl 2019-12-13). In Kraft seit 1. August 2020.

[10] Nummerierung gemäss RRB vom 4. Dezember 2019 (OS 75, 111; ABl 2019-12-13). In Kraft seit 1. August 2020.

414.20 – Versionen

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