Verordnung über die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule
(vom 16. Juli 2008)[1]
Der Regierungsrat,
gestützt auf §§ 30 und 31 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007[2]
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die staatlichen Hochschulen der Zürcher Fachhochschule.
Aufnahmeverfahren
Für das Aufnahmeverfahren in die Bachelor- und Masterstudiengänge werden folgende Gebühren erhoben:
a.Einschreibung zum Aufnahmeverfahren Fr. 100
b.Aufnahmeprüfung Allgemeinbildung Fr. 200
c.Aufnahmeprüfung fachliche Eignung Fr. 200
d.Eignungsabklärung Fr. 600
Einschreibung
Die Gebühr für die Einschreibung in die Bachelor- und Masterstudiengänge beträgt Fr. 100.
Wer sich nach erfolgreich absolviertem Aufnahmeverfahren auf den nächstmöglichen Termin für den Studiengang einschreibt, bezahlt keine Einschreibegebühr.
Semestergebühr
Die Studiengebühr für das Bachelor- und Masterstudium beträgt Fr. 680 pro Semester. Darin enthalten ist eine pauschale Prüfungsgebühr.
Zusätzliche Semestergebühren
a. Ausserkantonale Studierende
Studierende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons zahlen eine zusätzliche Semestergebühr, sofern sich der Wohnsitzkanton nicht gemäss der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung vom 12. Juni 2003[3] an den Kosten der Hochschulen beteiligt. Die zusätzliche Gebühr entspricht dem Beitragssatz gemäss Anhang dieser Vereinbarung[4].
b. Ausländische Studierende
Ausländische Studierende mit zivilrechtlichem Wohnsitz ausserhalb der Schweiz zahlen eine zusätzliche Semestergebühr von Fr. 500.
Auditorinnen und Auditoren
Auditorinnen und Auditoren entrichten pro Semester folgende Gebühren:
a.für 1 oder 2 Wochenstunden Fr. 200
b.für jede weitere Wochenstunde Fr. 100
c.für 6 und mehr Wochenstunden Fr. 600
Die Gebühren für besondere Unterrichtsformen wie Blockkurse oder Projektwochen werden auf der Grundlage von Abs. 1 festgelegt.
Nicht bezogene Leistungen
Die Gebühr für eine Leistung der Hochschule ist auch dann zu entrichten, wenn die oder der Pflichtige die Leistung nicht beansprucht.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Sie gilt für alle ab diesem Zeitpunkt bezogenen Leistungen.
[1] OS 63, 425; Begründung siehe ABl 2008, 1333.
[2] LS 414. 10.
[3] LS 414. 12.
[4] Einsichtnahme in den Anhang unter www. edk. ch.