Verordnung über die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule

(vom 16. Juli 2008)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf §§ 30 und 31 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007[2]

Geltungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung gilt für die staatlichen Hochschulen der Zürcher Fachhochschule.

Aufnahmeverfahren

§ 2.

Für das Aufnahmeverfahren in die Bachelor- und Masterstudiengänge werden folgende Gebühren erhoben:

a.Einschreibung zum Aufnahmeverfahren Fr. 100

b.Aufnahmeprüfung Allgemeinbildung Fr. 200

c.Aufnahmeprüfung fachliche Eignung Fr. 200

d.Eignungsabklärung Fr. 600

Einschreibung

§ 3.

1

Die Gebühr für die Einschreibung in die Bachelor- und Masterstudiengänge beträgt Fr. 100.

2

Wer sich nach erfolgreich absolviertem Aufnahmeverfahren auf den nächstmöglichen Termin für den Studiengang einschreibt, bezahlt keine Einschreibegebühr.

Semestergebühr

§ 4.

Die Studiengebühr für das Bachelor- und Masterstudium beträgt Fr. 680 pro Semester. Darin enthalten ist eine pauschale Prüfungsgebühr.

Zusätzliche Semestergebühren

a. Ausserkantonale Studierende

§ 5.

Studierende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons zahlen eine zusätzliche Semestergebühr, sofern sich der Wohnsitzkanton nicht gemäss der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung vom 12. Juni 2003[3] an den Kosten der Hochschulen beteiligt. Die zusätzliche Gebühr entspricht dem Beitragssatz gemäss Anhang dieser Vereinbarung[4].

b. Ausländische Studierende

§ 6.

Ausländische Studierende mit zivilrechtlichem Wohnsitz ausserhalb der Schweiz zahlen eine zusätzliche Semestergebühr von Fr. 500.

Auditorinnen und Auditoren

§ 7.

1

Auditorinnen und Auditoren entrichten pro Semester folgende Gebühren:

a.für 1 oder 2 Wochenstunden Fr. 200

b.für jede weitere Wochenstunde Fr. 100

c.für 6 und mehr Wochenstunden Fr. 600

2

Die Gebühren für besondere Unterrichtsformen wie Blockkurse oder Projektwochen werden auf der Grundlage von Abs. 1 festgelegt.

Nicht bezogene Leistungen

§ 8.

Die Gebühr für eine Leistung der Hochschule ist auch dann zu entrichten, wenn die oder der Pflichtige die Leistung nicht beansprucht.

Inkrafttreten

§ 9.

Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Sie gilt für alle ab diesem Zeitpunkt bezogenen Leistungen.


[1] OS 63, 425; Begründung siehe ABl 2008, 1333.

[2] LS 414. 10.

[3] LS 414. 12.

[4] Einsichtnahme in den Anhang unter www. edk. ch.

414.20 – Versionen

IDPublikationAufhebung
12601.08.2024Version öffnen
11701.08.202201.08.2024Version öffnen
10901.08.202001.08.2022Version öffnen
09701.06.201701.08.2020Version öffnen
07718.05.201201.06.2017Version öffnen
06801.02.201018.05.2012Version öffnen
06201.08.200801.02.2010Version öffnen
04701.01.200531.07.2008Version öffnen
03001.01.2005Version öffnen
02830.09.2000Version öffnen