Gebührenverordnung der Zürcher Fachhochschulen (GVF)[13]

(vom 16. Juli 2008)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf §§ 30 und 31 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007 (FaHG)[2][13] beschliesst:

Geltungsbereich

§ 1.[13]

Diese Verordnung gilt für die staatlichen Hochschulen gemäss § 3 Abs. 1 lit. a–c FaHG.

Aufnahmeverfahren

Einschreibung

§ 2.

Für das Aufnahmeverfahren in die Bachelor- und Masterstudiengänge werden folgende Gebühren erhoben:2 Wer sich nach erfolgreich absolviertem Aufnahmeverfahren auf den nächstmöglichen Termin für den Studiengang einschreibt, bezahlt keine Einschreibegebühr.

a. Einschreibung zum AufnahmeverfahrenFr. 100
b. Aufnahmeprüfung AllgemeinbildungFr. 200
c. Aufnahmeprüfung fachliche EignungFr. 200
d. EignungsabklärungFr. 600

Semestergebühr

a. Bachelor- und Masterstudium

b. Künstlerische Vorbildung

§ 4.[6]

Die Studiengebühr für das Bachelor- und das Masterstudium beträgt Fr. 720 pro Semester. Darin enthalten ist eine pauschale Prüfungsgebühr.

a. gestalterisches Propädeutikum VollzeitFr. 4500
b. gestalterisches Propädeutikum TeilzeitFr. 2700
c. PreCollege Musik mit Vokal- oder InstrumentalunterrichtFr. 1950
d. PreCollege Musik ohne Vokal- oder InstrumentalunterrichtFr. 1150
e. Grundstudium TanzFr. 1000

Akademischer Sportverband

§ 4 b.[5][10]

1

Die Hochschulen sind Mitglied des Akademischen Sportverbandes Zürich (ASVZ).

2

Die Studierenden der Hochschulen sind berechtigt, das Angebot des ASVZ zu nutzen.

3

Der Beitrag der Studierenden beträgt Fr. 35. Er wird mit der Semestergebühr erhoben.[11]

Zusätzliche Semestergebühren

a. Ausserkantonale Studierende

§ 5.

Studierende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons zahlen eine zusätzliche Semestergebühr, sofern sich der Wohnsitzkanton nicht gemäss der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung vom 12. Juni 2003[3] an den Kosten der Hochschulen beteiligt. Die zusätzliche Gebühr entspricht dem Beitragssatz gemäss Anhang dieser Vereinbarung[4].

b. Ausserkantonale Absolvierende der künstlerischen Vorbildung

c. Ausländische Studierende

Wohneinrichtungen

§ 5 a.[8]

Absolvierende der künstlerischen Vorbildung mit stipendienrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons zahlen eine zusätzliche Semestergebühr, sofern sich der Wohnsitzkanton nicht im Rahmen einer Vereinbarung an den Kosten der Hochschule beteiligt. Die zusätzliche Semestergebühr beträgt:

a.gestalterisches Propädeutikum VollzeitFr. 1000
b.gestalterisches Propädeutikum TeilzeitFr. 600
c.PreCollege MusikFr. 250
d.Grundstudium TanzFr. 100

§ 6

a.[12]

1

Für die Unterbringung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Wohneinrichtungen gemäss § 5 Abs. 3 FaHG ist eine Gebühr pro Studienjahr zu entrichten. Sie beträgt für3 Die Gebühr wird anteilmässig monatlich erhoben.4 Bei Eintritt oder Austritt während des Studienjahres ist die Gebühr ab dem Beginn des Eintrittsmonats bzw. bis zum Ende des Austrittsmonats geschuldet.

a. vollbetreutes WohnenFr. 14 400,
b.teilbetreutes WohnenFr. 10 320,
c.begleitetes Wohnen extern2 Als Studienjahr gilt der Zeitraum vomFr. 10 200. 1. August bis 31. Juli.

Auditorinnen und Auditoren

§ 7.

1

Auditorinnen und Auditoren entrichten pro Semester folgende Gebühren:

a.für 1 oder 2 Wochenstunden Fr. 200

b.für jede weitere Wochenstunde Fr. 100

c.für 6 und mehr Wochenstunden Fr. 600

2

Die Gebühren für besondere Unterrichtsformen wie Blockkurse oder Projektwochen werden auf der Grundlage von Abs. 1 festgelegt.

Nicht bezogene Leistungen

§ 8.

Die Gebühr für eine Leistung der Hochschule ist auch dann zu entrichten, wenn die oder der Pflichtige die Leistung nicht beansprucht.

Inkrafttreten

§ 9.

Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Sie gilt für alle ab diesem Zeitpunkt bezogenen Leistungen.


[1] OS 63, 425; Begründung siehe ABl 2008, 1333.

[2] LS 414. 10.

[3] LS 414. 12.

[4] Einsichtnahme in den Anhang unter www. edk. ch.

[5] Eingefügt durch RRB vom 13. Januar 2010 (OS 65, 89; ABl 2010, 115). In Kraft seit 1. Februar 2010.

[6] Fassung gemäss RRB vom 6. März 2012 (OS 67, 156; ABl 2012, 354). In Kraft seit 1. Mai 2012.

[7] Fassung gemäss RRB vom 1. März 2017 (OS 72, 332; ABl 2017-03-10). In Kraft seit 1. Juni 2017.

[8] Eingefügt durch RRB vom 4. Dezember 2019 (OS 75, 111; ABl 2019-12-13). In Kraft seit 1. August 2020.

[9] Fassung gemäss RRB vom 4. Dezember 2019 (OS 75, 111; ABl 2019-12-13). In Kraft seit 1. August 2020.

[10] Nummerierung gemäss RRB vom 4. Dezember 2019 (OS 75, 111; ABl 2019-12-13). In Kraft seit 1. August 2020.

[11] Fassung gemäss RRB vom 27. April 2022 (OS 77, 285; ABl 2022-05-06). In Kraft seit 1. August 2022.

[12] Eingefügt durch RRB vom 15. Mai 2024 (OS 79, 240; ABl 2023-05-31). In Kraft seit 1. August 2024.

[13] Fassung gemäss RRB vom 15. Mai 2024 (OS 79, 240; ABl 2023-05-31). In Kraft seit 1. August 2024.

414.20 – Versionen

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