Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV)

(vom 4. November 2013)[1][2]

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 12. Juni 2013[3]

§ 1.

Der Kanton tritt der Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen vom 22. März 2012 (HFSV) bei.[1]

OS 69, 189 .[2]

Inkrafttreten: 1. Mai 2014.[3]

ABl 2013-06-21 .[4]

LS 615 .[5]

SR 173.110 .[6]

SR 412.10.

Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen vom 22. März 2012 (HFSV)

I. Allgemeine Bestimmungen

Zweck

Art. 1

1

Die Vereinbarung regelt den freien Zugang zu den gemäss Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (Berufsbildungsgesetz, BBG)[6] anerkannten Bildungsgängen an höheren Fachschulen und die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Studierenden den Trägerschaften der Bildungsgänge höherer Fachschulen leisten.

2

Sie fördert damit den interkantonalen Lastenausgleich, die Koordination der Angebote sowie die Freizügigkeit für Studierende und dient deren finanzieller Entlastung.

Geltungsbereich

Art. 2

1

Die Vereinbarung gilt für die Bildungsgänge an höheren Fachschulen gemäss Art. 29 Berufsbildungsgesetz (BBG)[6].

2

Nachdiplomstudien fallen nicht in den Regelungsbereich der Vereinbarung.

3

Zwei oder mehrere Kantone können untereinander von dieser Vereinbarung abweichende finanzielle Regelungen treffen.

II. Beitragsberechtigung

Beitragsberechtigte Bildungsgänge

Art. 3

1

Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung eines Bildungsgangs sind:

a.die Anerkennung des Bildungsgangs durch das zuständige Bundesamt,

b.der Abschluss einer Leistungsvereinbarung zwischen Standortkanton und Bildungsanbieter, aus welcher namentlich die Gewährleistung der Kostentransparenz ersichtlich ist, und

c.die Meldung des Standortkantons gemäss Art. 4.

2

Bildungsgänge gemäss Art. 7 bedürfen zusätzlich eines begründeten Antrags der zuständigen Fachdirektorenkonferenz.

3

Allfällige Gewinne, die der Bildungsanbieter bei der Durchführung eines Angebots erzielt, sind entweder zur Reduktion der Studiengebühren oder zur Weiterentwicklung des Bildungsgangs einzusetzen.

Liste der beitragsberechtigten Bildungsgänge

Art. 4

1

Die Standortkantone melden der Geschäftsstelle unter Nachweis der Voraussetzungen gemäss Art. 3 und mit dem Hinweis auf den Deckungsgrad gemäss Art. 6 oder 7 diejenigen Bildungsgänge, welche sie der Vereinbarung unterstellen.

2

Die Geschäftsstelle führt eine Liste der beitragsberechtigten Bildungsgänge. Diese wird jeweils auf Beginn eines neuen Studienjahres angepasst.

III. Beiträge

Zahlungspflichtiger Kanton

Art. 5

1

Zahlungspflichtig für Beitragsleistungen gemäss Art. 3, 6 und 7 der Vereinbarung ist der Wohnsitzkanton zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns.

2

Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt der letzte Kanton, in dem mündige Studierende vor Ausbildungsbeginn mindestens zwei Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Bildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushaltes und das Leisten von Militär- und Zivildienst.

3

Bei Studierenden, welche die Voraussetzungen von Abs. 2 nicht erfüllen, gilt als Wohnsitzkanton:

a.der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht,

b.der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen,

c.der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerinnen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen, und

d.in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Ausbildungsbeginn der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern beziehungsweise der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde befindet.

Höhe der Beiträge

Art. 6

1

Die Beiträge werden je Bildungsgang differenziert nach Vollzeit- und Teilzeitausbildung in Form von Semesterpauschalen pro Studierende beziehungsweise Studierenden festgelegt.

2

Für die Festlegung der Höhe der Pauschalbeiträge gemäss Abs. 1 gelten folgende Grundsätze:

a.Ermittlung der durchschnittlichen gewichteten Ausbildungskosten (Bruttobildungskosten) pro Bildungsgang und Studierende beziehungsweise Studierenden nach Massgabe der Ausbildungsdauer (Anzahl Semester), der Anzahl anrechenbarer Lektionen und der durchschnittlichen Klassengrösse, wobei die Konferenz der Vereinbarungskantone die maximale Anzahl anrechenbarer Lektionen und die minimale Referenzklassengrösse festlegt;

b.die Beiträge decken 50 Prozent der gemäss lit. a ermittelten durchschnittlichen Kosten.

Höhe der Beiträge bei erhöhtem öffentlichem Interesse

Art. 7

1

In den Fachbereichen Gesundheit, Soziales sowie Land- und Waldwirtschaft kann die zuständige Fachdirektorenkonferenz bei der Konferenz der Vereinbarungskantone für einzelne Bildungsgänge Beiträge in der Höhe von maximal 90 Prozent der ermittelten durchschnittlichen Standardkosten pro Studierenden und Semester beantragen. Sie hat hierfür ein erhöhtes öffentliches Interesse am entsprechenden Bildungsgang nachzuweisen, namentlich im Zusammenhang mit einem gesetzlichen Versorgungsauftrag.

2

Das erhöhte öffentliche Interesse für Beiträge im Sinne von Abs. 1 ist von der zuständigen Fachdirektorenkonferenz zuhanden der Konferenz der Vereinbarungskantone periodisch, mindestens aber alle fünf Jahre, zu überprüfen. Fehlt das erhöhte öffentliche Interesse für einen Bildungsgang, gelten für diesen die Beiträge gemäss Art. 6.

Auszahlung der Beiträge

Art. 8

1

Die Beiträge werden semesterweise pro Bildungsgang und Studierende beziehungsweise Studierenden an den Bildungsanbieter ausbezahlt.

2

Der Standortkanton beziehungsweise der Trägerkanton und allfällige mitfinanzierende Mitträgerkantone müssen für ihre Studierenden mindestens dieselben Leistungen erbringen, wie sie die vorliegende Vereinbarung vorsieht.

Studiengebühren

Art. 9

1

Die Anbieter können angemessene Studiengebühren erheben.

2

Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann für Studiengebühren je Bildungsgang anrechenbare Mindest- und Höchstbeträge festlegen. Übersteigen die Studiengebühren die festgelegte Höchstgrenze, werden die Beiträge für den betreffenden Bildungsgang entsprechend gekürzt.

IV. Studierende

Behandlung von Studierenden aus Vereinbarungskantonen

Art. 10

Die Kantone und die auf ihrem Gebiet befindlichen Schulen gewähren den Studierenden, deren Bildungsgang dieser Vereinbarung untersteht, mit Bezug auf den Ausbildungszugang die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen Studierenden.

Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskantonen

Art. 11.

1

Studierende sowie Studienanwärterinnen und -anwärter aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie können zu einem Bildungsgang zugelassen werden, wenn die Studierenden aus den Vereinbarungskantonen Aufnahme gefunden haben.

2

Studierenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, werden zusätzlich zu den Studiengebühren Ausbildungsgebühren überbunden, die mindestens der Abgeltung nach den Art. 6 oder 7 entsprechen.

V. Vollzug

Die Konferenz der Vereinbarungskantone

Art. 12

1

Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus den Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind.

2

Sie entscheidet abschliessend über alle Fragen im Zusammenhang mit der Vereinbarung, insbesondere

a.legt sie die Höhe der Beiträge im Sinne von Art. 6 und 7 fest,

b.legt sie die maximale Anzahl anrechenbarer Lektionen und die minimale Referenzklassengrösse gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. a fest,

c.legt sie die Mindest- und Höchstbeiträge für Studiengebühren je Bildungsgang gemäss Art. 9 fest und

d.genehmigt sie die Berichterstattung der Geschäftsstelle.

3

Die Beschlüsse gemäss Abs. 2 lit. a–c bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder.

Geschäftsstelle

Art. 13

1

Die Geschäftsstelle wird vom Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren geführt.

2

Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:

a.die Liste der beitragsberechtigten Bildungsgänge zu führen,

b.für die Erhebung der Kosten für die Bildungsgänge der höheren Fachschulen gemäss Art. 6 zu sorgen,

c.die Geschäfte, für deren Entscheid die Konferenz der Vereinbarungskantone zuständig ist, vorzubereiten,

d.Vorschläge für die Anpassung der Beiträge auszuarbeiten und zu überprüfen,

e.Koordinationsaufgaben wahrzunehmen,

f.Verfahrensfragen zu regeln, darunter namentlich Regelungen betreffend die Rechnungslegung, die Beitragszahlung, die Termine und Stichdaten festzulegen und

g.der Konferenz der Vereinbarungskantone jährlich Bericht zu erstatten.

3

Die Kosten für den Vollzug dieser Vereinbarung werden durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl getragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt.

Streitbeilegung

Art. 14

1

Auf Streitigkeiten, die sich aus der vorliegenden Vereinbarung ergeben, wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) vom 24. Juni 2005[4] angewendet.

2

Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes[5].

VI. Schlussbestimmungen

Beitritt

Art. 15

Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt.

Inkrafttreten

Art. 16

1

Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr zehn Kantone beigetreten sind, frühestens aber auf den Beginn des Studienjahres 2013/2014.

2

Falls ein Kanton Träger oder Mitträger einer Schule oder Institution ist, welche den betreffenden Bildungsgang anbietet, kann er während einer Übergangsfrist von fünf Jahren ab Inkrafttreten der Vereinbarung seine Beitragsleistung für einen ausserkantonalen Schulbesuch von einer Bewilligung abhängig machen.

3

Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.

Kündigung

Art. 17

Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den 30. September durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren.

Weiterdauer der Verpflichtungen

Art. 18

Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbildung befindlichen Studierenden bestehen.

Interkantonale Fachschulvereinbarung vom

27. August 1998

Art. 19

1

Mit dem Beitritt eines Kantons zur HFSV werden die höheren Fachschulen dieses Kantons automatisch aus dem Anhang der FSV 1998 gestrichen.

2

Die Leistungsabgeltungen derjenigen Kantone, die der HFSV nicht oder noch nicht beigetreten sind, erfolgen gestützt auf die FSV.

Fürstentum Liechtenstein

Art. 20

Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu.

414.153 – Versionen

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