Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Fachschulvereinbarung
(vom 28. April 1999)[1]
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 42 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. September 1998 über die Fachhochschulen und Höheren Fachschulen[2]
I.Der Kanton Zürich tritt der Interkantonalen Fachschulvereinbarung (FSV) vom 27. August 1998 bei.
II.Der Beitritt bedarf der Genehmigung des Kantonsrates .
III.Veröffentlichung in der Gesetzessammlung. OS 55, 470 .[2] 414.11 .[3] Vom Kantonsrat genehmigt am 20. September 1999.
Interkantonale Fachschulvereinbarung (FSV)
(vom 27. August 1998)
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Die Vereinbarung regelt für den Bereich der tertiären Fachschulen (exkl. Universitäten und Fachhochschulen):
– den interkantonalen Zugang,
– die Stellung der Studierenden,
– die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Studierenden den Trägern der Fachschulen leisten. Interkantonale Vereinbarungen, welche die Mitträgerschaft oder Mitfinanzierung von Fachschulen oder höhere als die in dieser Vereinbarung vorgesehenen Abgeltungen für den Fachschulbesuch regeln, gehen dieser Vereinbarung vor. Art. 2 Die Vereinbarungskantone halten in einer Liste fest,
a)welche Schulen und Studiengänge sie als Standortkanton für den interkantonalen Zugang anbieten,
b)welche Beiträge für den Studienbesuch vom Wohnsitzkanton der ausserkantonalen Studierenden zu entrichten sind,
c)von welchen Angeboten sie als Wohnsitzkanton von Studierenden Gebrauch machen. Die Liste wird als Anhang zu dieser Vereinbarung geführt. Art. 3 Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt:
a)der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht,
b)der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt d),
c)der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerinnen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt d),
d)der Kanton, in dem mündige Studierende mindestens zwei Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushaltes und das Leisten von Militärdienst.
e)in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Studienbeginn der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet bzw. der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde,
II. Beiträge
Art. 4 Die Abgeltungen werden als Beiträge pro Studierende und pro Semester festgelegt. Sie beziehen sich auf Vollzeitausbildungen (mindestens 18 Lektionen pro Woche) oder auf Teilzeitausbildungen.
Die Standortkantone legen die Beiträge für die von ihnen angebotenen Schulen und Studiengänge fest.
Dabei gelten folgende Grundsätze:
a)Für die Ermittlung der Beitragshöhe ist von den durchschnittlichen Ausbildungskosten auszugehen. Massgeblich sind dabei die Betriebskosten, abzüglich der individuellen Studiengebühren, der Infrastrukturkosten und allfälliger Bundesbeiträge.
b)Die Beitragshöhe soll höchstens drei Viertel der durchschnittlichen Ausbildungskosten abdecken.
c)Die Beitragshöhe für ausserkantonale Studierende darf nicht höher sein als für Studierende mit Wohnsitz im Kanton. Eine vom Vorstand der EDK eingesetzte Arbeitsgruppe von fünf Mitgliedern überprüft auf Verlangen eines Vereinbarungspartners die Beitragshöhe und gibt eine Empfehlung ab. Die Standortkantone sind gehalten, auf Verlangen der Arbeitsgruppe die Beitragshöhe zu belegen und zu begründen. Die Kosten dieser Abklärungen werden auf die Parteien aufgeteilt. Art. 5 Die Beiträge werden in die Liste nach Artikel 2 eingetragen. Sie gelten jeweils für eine Periode von zwei Jahren bzw. für den Rest der Beitragsperiode (Art. 16 Abs. 2).
III. Studierende
Art. 6 Die Standortkantone bzw. die von ihnen angebotenen Schulen gewähren den Studierenden, deren Schulbesuch dieser Vereinbarung untersteht, die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen Studierenden.
Art. 7 Studierende sowie Studienanwärterinnen und -anwärter aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie können zu einem Studiengang zugelassen werden, wenn die Studierenden aus den Vereinbarungskantonen Aufnahme gefunden haben.
Studierenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, wird nebst den Studiengebühren eine Gebühr auferlegt, welche mindestens der Abgeltung nach Art. 4 entspricht.
Art. 8 Die Schulen können von den Studierenden angemessene Studiengebühren erheben.
Die Studiengebühren pro Studiengang müssen für alle Studierenden, deren Schulbesuch unter diese Vereinbarung fällt, eingeschlossen diejenigen des Standortkantons, gleich sein.
IV. Vollzug
Art. 9 Der Standortkanton bezeichnet für jede Schule die Zahlstelle.
Art. 10 Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle dieser Vereinbarung. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
– Information der Vereinbarungskantone,
– Koordination,
– Regelung von Verfahrensfragen. Für die Beratung der Geschäftsstelle sowie für die Erarbeitung von Empfehlungen gemäss Art. 4 Abs. 4 setzt der Vorstand der EDK eine Arbeitsgruppe von fünf Mitgliedern ein. Diese setzt sich zusammen aus je einem Vertreter der vier EDK-Regionen sowie einem Vertreter der Finanzdirektorenkonferenz (FDK). Art. 11 Jede Schule erstellt zu Beginn eines Semesters eine Namensliste der Studierenden je Studiengang zuhanden des zahlungspflichtigen Kantons. Diese enthält den Wohnsitzkanton gemäss Artikel 3 und führt die Studierenden des Vollzeit- bzw. berufsbegleitenden Studiums getrennt auf. Art. 12 Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung sind durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt. Für besondere Abklärungen, die sich nur auf einzelne Kantone und Schulen beziehen, können die Kosten auf die betroffenen Kantone abgewälzt werden.
V. Rechtspflege
Art. 13 Für allfällige, sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt.
Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Parteien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK bestimmt.
Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1996 (SR 279) finden Anwendung.
Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 14 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Generalsekretariat der EDK mitzuteilen. Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Vollzug dieser Vereinbarung notwendigen Daten in vorgeschriebener Weise zur Verfügung zu stellen.
Art. 15 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn mindestens fünfzehn Kantone den Beitritt erklärt haben, frühestens aber auf den Beginn des Studienjahres 1999/2000.
Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens wird die Interregionale Vereinbarung über Beiträge an Fachschulen im tertiären Bereich vom 17. September 1992 durch Beschluss der an dieser Vereinbarung beteiligten Kantone aufgehoben.
Art. 16 Die Vereinbarung kann mit Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der beteiligten Kantone revidiert werden.
Eine Änderung der Anhänge ist alle zwei Jahre auf Beginn des Studienjahres möglich, erstmals frühestens per 1. August 2001. Änderungen des Anhanges werden aufgenommen, soweit sie vor Ende des dem Änderungstermin vorangehenden Kalenderjahres bei der Geschäftsstelle eintreffen. Alle Änderungen treten auf einen gleichen Zeitpunkt in Kraft.
Art. 17 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den 30. September durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren.
Art. 18 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung oder streicht er einen Studiengang eines Kantons aus dem Anhang, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts eingeschriebenen Studierenden weiter bestehen. In gleicher Weise bleibt der Anspruch auf Gleichstellung (Art. 6) erhalten.
Art. 19 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten der anderen Vereinbarungspartner zu.