Beschluss des Regierungsrates über die Rekurserledigung im Fachhochschulbereich

(vom 3. Dezember 2003)[1]

Der Regierungsrat beschliesst:

I.Die Rekurskommission gemäss § 46 Abs. 2 des Universitätsgesetzes bildet ab 1. Januar 2004 zugleich die Rekurskommission für den Fachhochschulbereich gemäss § 49 des Fachhochschulgesetzes[2].

II.Letztinstanzliche Entscheide über Diplomprüfungen nichtstaatlicher Schulen aus dem Fachhochschulbereich und letztinstanzliche Entscheide über Prüfungen am Institut Unterstrass an der Pädagogischen Hochschule Zürich unterliegen dem Rekurs an die Rekurskommission gemäss § 46 Abs. 2 des Universitätsgesetzes .

III.Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

IV.Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.


[1] OS 58, 275.

[2] 414. 11.

[3] 415. 11.

414.114 – Versionen

Dies ist die einzige verfügbare Version.
IDPublikationAufhebung
04301.01.2004Version öffnen