Organisationsreglement des Fachhochschulrats der Zürcher Fachhochschule

(vom 25. August 2009)[1]

Der Fachhochschulrat,

gestützt auf § 10 Abs. 5 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007[2]

1. Abschnitt: Leitung

Präsidium

§ 1.

1

Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Sitzungen des Fachhochschulrats.

2

Sie oder er vertritt den Fachhochschulrat nach aussen.

Vizepräsidium

§ 2.

1

Der Fachhochschulrat wählt aus seinen Mitgliedern eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten.

2

Sie oder er übernimmt bei Abwesenheit der Präsidentin oder des Präsidenten den Vorsitz.

2. Abschnitt: Sitzungen

Sitzungen

§ 3.

1

Der Fachhochschulrat hält in der Regel acht bis zehn ordentliche Sitzungen im Jahr ab.

2

Ausserordentliche Sitzungen können durch die Präsidentin oder den Präsidenten einberufen werden. Sie werden ferner auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder des Fachhochschulrats durchgeführt.

Einladung

§ 4.

Die Einladung mit den Sitzungsunterlagen wird den Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmern in der Regel zehn Tage vor der Sitzung zugestellt.

Traktandenliste

§ 5.

1

Das Aktuariat stellt aufgrund der schriftlichen Anträge der Mitglieder des Fachhochschulrats und weiterer antragsberechtigter Organe die Traktandenliste zusammen.

2

Dringliche Geschäfte können durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder an der Sitzung traktandiert werden.

Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmer

§ 6.

1

An den Sitzungen des Fachhochschulrats nehmen neben den Mitgliedern teil:

a.die Rektorinnen und Rektoren der staatlichen Hochschulen,

b.je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierenden, der Dozierenden und des übrigen Hochschulpersonals,

c.die Leiterin oder der Leiter des Hochschulamts,

d.die Aktuarin oder der Aktuar des Fachhochschulrats.

2

Der Fachhochschulrat kann für einzelne Geschäfte Fachleute beiziehen.

3. Abschnitt: Abstimmungen und Wahlen

Antrags- und Stimmrecht

§ 7.

1

Die Mitglieder des Fachhochschulrats haben Antrags- und Stimmrecht. Sie sind zur Stimmabgabe verpflichtet.

2

Die übrigen Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmer gemäss § 6 Abs. 1 lit. a–d haben beratende Stimme.

Beschlussfähigkeit

§ 8.

1

Der Fachhochschulrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

2

In Ausnahmefällen können drei Mitglieder gültig über ein Geschäft beschliessen, sofern sie einstimmig dessen Erledigung für dringlich erklären.

Beschlüsse

§ 9.

Der Fachhochschulrat fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.

Zirkularbeschlüsse

§ 10.

1

Die Präsidentin oder der Präsident kann ausnahmsweise die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg anordnen.

2

Für einen Zirkularbeschluss ist die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder erforderlich. Jedes Mitglied kann die ordentliche Traktandierung des Geschäfts verlangen.

Ausstand

§ 11.

1

Mitglieder des Fachhochschulrats und übrige Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmer treten in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen.

2

Ist der Ausstand strittig, entscheidet darüber der Fachhochschulrat, wobei betroffene Mitglieder vom Entscheid ausgeschlossen sind.

Protokoll

§ 12.

1

Über die Sitzungen des Fachhochschulrats wird ein Protokoll geführt, das die Beschlüsse festhält.

2

Eine Minderheit des Fachhochschulrats ist berechtigt, ihre Stimmabgabe unter Anführung der Gründe im Protokoll vermerken zu lassen.

Präsidialverfügung

§ 13.

1

Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet über dringliche Geschäfte zwischen den Sitzungen durch präsidiale Verfügung.

2

Die Präsidialverfügung ist in der folgenden Sitzung dem Fachhochschulrat zur Kenntnis zu bringen.

4. Abschnitt: Schweigepflicht und Information

Schweigepflicht

§ 14.

Die Mitglieder sowie die übrigen Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Sitzungen des Fachhochschulrats sind verpflichtet, über vertrauliche Informationen, die ihnen bei der Ausübung ihrer Funktion zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren.

Information der Öffentlichkeit

§ 15.

Der Fachhochschulrat beschliesst an jeder Sitzung, über welche Geschäfte die Öffentlichkeit informiert werden soll.

5. Abschnitt: Ausschüsse und Kommissionen

Ausschüsse

§ 16.

1

Der Fachhochschulrat kann für wichtige Bereiche wie Strategie und Finanzen ständige Ausschüsse bilden, die sich mit Fragen ihres Bereichs auseinandersetzen und Geschäfte vorbereiten.

2

Der Fachhochschulrat kann einzelne Mitglieder mit besonderen Aufgaben betrauen.

Zuständigkeit im Personalbereich

§ 17.

1

Der Fachhochschulrat entscheidet über die Wahl oder die Anstellung der Mitglieder der Hochschulleitungen.

2

Die Präsidentin oder der Präsident ist für die Modalitäten der Anstellung sowie für Qualifikationen und Beförderungen von Mitgliedern der Hochschulleitungen zuständig. Sie oder er kann der Rektorin oder dem Rektor die Qualifikation der übrigen Mitglieder der Hochschulleitung übertragen.

Kommissionen

§ 18.

Zur Vorbereitung einzelner Geschäfte kann der Fachhochschulrat Kommissionen einsetzen und Personen von innerhalb und ausserhalb der Zürcher Fachhochschule beiziehen.

6. Abschnitt: Aktuariat

Aktuariat

§ 19.

1

Das Aktuariat trifft die organisatorischen und administrativen Massnahmen zur Vorbereitung und Erledigung der Geschäfte des Fachhochschulrats. Es ist der Präsidentin oder dem Präsidenten des Fachhochschulrats unterstellt.

2

Das Aktuariat wird vom Hochschulamt geführt, das auch die Aktuarin oder den Aktuar stellt.

Aktenablage

§ 20.

Die Aktenablage erfolgt am Sitz des Aktuariats.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 21.

Das Organisationsreglement des Fachhochschulrats vom 9. Februar 1999 wird auf den 30. September 2009 aufgehoben.

Inkrafttreten

§ 22.

Dieses Reglement tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft.


[1] OS 64, 544.

[2] LS 414. 10.

414.113 – Versionen

IDPublikationAufhebung
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02830.09.2009Version öffnen