Reglement über den Titel der Professorin oder des Professors an der Zürcher Fachhochschule
(vom 6. Juli 2010)[1]
Der Fachhochschulrat,
gestützt auf § 10 Abs. 3 lit. k des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007[2] und § 20 der Personalverordnung der Zürcher Fachhochschule vom 16. Juli 2008[3]
1. Abschnitt: Allgemeines
Titel
Der Fachhochschulrat kann Dozierenden der Hochschulen der Zürcher Fachhochschule (ZFH) den Titel einer Professorin oder eines Professors verleihen.
Der Titel lautet «Professorin ZFH» oder «Professor ZFH».
Bedeutung
Die Verleihung des Titels ist weder an eine Beförderung noch an eine Lohnerhöhung gebunden.
2. Abschnitt: Verleihung des Titels
A. Reguläre Titelverleihung
Kriterien im Allgemeinen
Der Fachhochschulrat kann auf Antrag der Hochschulleitung Dozierenden den Titel einer Professorin ZFH oder eines Professors ZFH verleihen, wenn sie bestimmte Anforderungen erfüllen (personelle Kriterien) und ihre Stelle als Professorenstelle der Hochschule genehmigt ist.
Die Professorenstellen werden von jeder Hochschule in einer Professorenstellenplanung festgelegt. Sie werden nach Kriterien bestimmt, die auf die Verhältnisse der betreffenden Hochschule ausgerichtet sind (Positionskriterien).
Die personellen Kriterien gemäss §§ 5 und 6 gelten für die Dozierenden aller Hochschulen.
Professorenstellen
Die Verleihung des Titels setzt voraus, dass die oder der Dozierende eine Professorenstelle innehat.
Professorenstellen sind Stellen mit besonderer Bedeutung für die Hochschule. Die Hochschulleitung legt gestützt auf den Katalog der Positionskriterien die einzelnen Professorenstellen fest.
Die Positionskriterien und die Professorenstellenplanung sind dem Fachhochschulrat zur Genehmigung zu unterbreiten.
Die Quote der Professorenstellen, gemessen an der Zahl der Dozierenden in Vollzeitäquivalenten, wird schrittweise festgelegt.
Personelle Kriterien
a. Qualifikationen
Dozierende, die eine Professorenstelle innehaben, müssen als Voraussetzung für die Verleihung des Titels zusätzlich folgende Kriterien erfüllen:
a.Hochschulabschluss (Master, erworben in einem Diplomstudium, oder gleichwertiger Abschluss) sowie zusätzliche wissenschaftliche oder künstlerische bzw. gestalterische Qualifikation im betreffenden Gebiet (Habilitation, Promotion oder vergleichbare Zusatzleistungen),
b.überdurchschnittliche Kompetenz im entsprechenden Fachgebiet in den Leistungsbereichen Lehre sowie Forschung oder künstlerische bzw. gestalterische Arbeit,
c.hochschuldidaktische Qualifikation (abgeschlossene Ausbildung und nachgewiesener Lehrerfolg auf Hochschulstufe),
d.mehrjährige Berufserfahrung, wovon mindestens drei Jahre einschlägige Praxis.
Die Richtlinien zum Reglement regeln die Einzelheiten.
b. Anstellung
Der Titel wird nur Dozierenden verliehen, die mit einem Pensum von mindestens 50% an einer oder mehreren Hochschulen der ZFH unbefristet angestellt sind.
Ausnahmen sind aufgrund der besonderen Verhältnisse an der Hochschule möglich.
B. Besondere Verhältnisse
Ausnahmsweise Titelverleihung
Sind die personellen Voraussetzungen nicht vollständig erfüllt, kann der Titel ausnahmsweise verliehen werden an:
a.Angehörige der ersten Führungsebene (Rektorin oder Rektor und Departementsleitende gemäss § 24 Abs. 1 lit. a und b des Fachhochschulgesetzes), die in leitender Funktion die Hochschule nach aussen vertreten,
b.Dozierende mit hohem internationalem Ansehen, die längerfristig für die Hochschule gewonnen werden sollen.
Besondere Professorenstellen
Über die Verleihung des Titels an Dozierende, die eine besondere Professorenstelle (Förder- oder Stiftungsprofessur) innehaben, entscheidet der Fachhochschulrat im Einzelfall.
3. Abschnitt: Weiterführung oder Verlust des Titels
Altersrücktritt
Dozierende, die aus Altersgründen aus der ZFH ausscheiden, sind berechtigt, den Titel weiterhin zu führen.
Austritt aus anderen Gründen
Dozierende, die nicht altershalber aus der ZFH ausscheiden, können den Titel weiterhin führen, wenn sie ihn mindestens sechs Jahre innehatten.
Bei kürzerer Dauer erlischt die Berechtigung zur Führung des Titels. Der Fachhochschulrat kann auf Antrag der Hochschulleitung Ausnahmen bewilligen.
Änderung der Stelle oder des Pensums
Sofern die oder der Dozierende den Titel nicht mindestens sechs Jahre innehatte, erlischt die Berechtigung zur Weiterführung, wenn
a.bei einem Stellenwechsel an der Hochschule oder innerhalb der ZFH die neue Stelle keine Professorenstelle ist,
b.die bisherige Stelle in der Planung der Hochschule nicht mehr als Professorenstelle geführt wird,
c.das erforderliche Mindestpensum gemäss § 6 nicht mehr erreicht wird.
Der Fachhochschulrat kann auf Antrag der Hochschulleitung die Weiterführung des Titels ausnahmsweise bewilligen.
Entzug des Titels
Bei schwerwiegenden Verstössen gegen Regelungen oder Interessen der ZFH kann der Fachhochschulrat den Titel während der Anstellung oder nachträglich entziehen.
4. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Früher verliehene Titel
Für Dozierende, denen der Titel einer Professorin ZFH oder eines Professors ZFH vor Inkrafttreten dieses Reglements verliehen wurde, bleiben §§ 5–8 des Reglements betreffend den Titel des Professors oder der Professorin an der Zürcher Fachhochschule vom 23. Oktober 2001 anwendbar.
Neue Regelung
a. Schrittweise Einführung
Die Zahl der Professorenstellen soll in der Einführungsphase bis Ende 2012 eine Quote von
Berechnungsgrundlage bildet die Zahl der Dozierenden in Vollzeitäquivalenten gemäss dem Entwicklungs- und Finanzplan 2012 der Hochschule.
Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen für das Departement Musik der Zürcher Hochschule der Künste.
b. Überprüfung
Die Regelung der Professorenstellen wird 2012 überprüft.
Der Fachhochschulrat legt die ab 2013 geltende Quote fest. Vorläufiger Richtwert für die Professorenstellen einer Hochschule ist eine Quote von
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Anhänge
Anhang
Reglement betreffend den Titel des Professors oder der Professorin an der Zürcher Fachhochschule[1]
(vom 23. Oktober 2001)
Altersrücktritt
Dozierende, die aus Altersgründen aus der ZFH ausscheiden, sind berechtigt, den Titel weiterhin zu führen.
Andere Gründe
Der Titel kann ferner beibehalten werden, wenn
1.Dozierende, die vor der Pensionierung aus der ZFH ausscheiden, den Titel mindestens sechs Jahre innehatten.
2.Dozierende, denen der Titel gemäss § 4 Ziffer 2 verliehen wurde, von der leitenden Funktion nach mindestens sechs Jahren erfolgreicher Ausübung zurücktreten.
Bei kürzerer Dauer erlischt die Berechtigung zur Führung des Titels. Der Fachhochschulrat kann Ausnahmen bewilligen.
Wegfall von Voraussetzungen
Der Fachhochschulrat kann den Titel entziehen, wenn innerhalb von sechs Jahren seit der Verleihung die Voraussetzungen gemäss Abschnitt B nicht mehr erfüllt sind.
[1] OS 65, 594; Begründung siehe ABl 2010, 1584.
[2] LS 414. 10.
[3] LS 414. 112.