Verordnung über besondere Personalkategorien an der Zürcher Hochschule der Künste

(vom 8. Juli 2009)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 12 des Fachhochschulgesetzes (FaHG) vom 2. April 2007[2]

Geltungsbereich

§ 1.

Als besondere Personalkategorien an der Zürcher Hochschule der Künste gelten

a.die Dozierenden des gestalterischen Propädeutikums,

b.das Personal der Tanzakademie.

Gestalterisches Propädeutikum

a. Einreihung

§ 2.

Die Dozierenden werden in die Lohnklasse 22 eingereiht.

b. Umrechnungsfaktor

§ 3.

Der Umrechnungsfaktor gemäss § 14 der Personalverordnung der Zürcher Fachhochschule (PVF) vom 16. Juli 2008[3] beträgt für eine Lektion von 45 Minuten 1,75.

c. Unterricht

§ 4.

Die Unterrichtswochen richten sich nach § 12 Abs. 2 der Allgemeinen Studienordnung der Zürcher Hochschule der Künste vom 18. Dezember 2007[4].

Tanzakademie

a. Einreihung

§ 5.

Das Personal wird wie folgt eingereiht:

a.Studiengangsleiterin oder Studiengangsleiter in die Lohnklasse 21,

b.Dozierende in die Lohnklasse 20,

c.Korrepetierende in die Lohnklasse 17.

b. Umrechnungsfaktor

§ 6.

Der Umrechnungsfaktor gemäss § 14 PVF[3] beträgt für eine Lektion von 60 Minuten

a.2,5 für Dozierende für Theorie und Allgemeinbildung,

b.2,15 für Dozierende für Tanzunterricht,

c.2 für Korrepetierende.

c. Funktionszulage

§ 7.

Die jährliche Funktionszulage gemäss § 33 PVF[3] beträgt für die Studiengangsleiterin oder den Studiengangsleiter 5% des Jahresgrundlohns von Lohnklasse 26, Erfahrungsstufe 2.

d. Unterricht

§ 8.

Die Unterrichtswochen richten sich nach jenen der Volksschule.

Inkrafttreten

§ 9.

Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.


[1] OS 64, 387; Begründung siehe ABl 2009, 1260.

[2] LS 414. 10.

[3] LS 414. 112.

[4] LS 414. 262.

414.112.163 – Versionen

IDPublikationAufhebung
09101.01.201601.08.2024Version öffnen
06601.08.200901.01.2016Version öffnen