Personalverordnung der Zürcher Fachhochschule (PVF)

(vom 16. Juli 2008)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf §§ 14, 15 und 16 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007[4]

1. Teil: Grundlagen

Geltungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung gilt für das Personal der staatlichen Hochschulen der Zürcher Fachhochschule im öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis.

Hochschulleitung

§ 2.

1

Die Hochschulleitung ist für alle Personalangelegenheiten der Hochschule zuständig, die nicht durch Gesetze oder Verordnungen anderen Organen übertragen sind.

2

Sie legt den Stellenplan fest.

Fachhochschulrat

§ 3.

1

Dem Fachhochschulrat obliegt die Schaffung neuer Stellen ab Lohnklasse 25.

2

Er übt die der Hochschulleitung zugewiesenen Kompetenzen aus, wenn Mitglieder der Hochschulleitung vom Entscheid persönlich betroffen sind.

Bildungsdirektion

§ 4.

Die Bildungsdirektion führt das strategische Personalcontrolling durch.

2. Teil: Arbeitsverhältnis

A. Allgemeines

Rechtsnatur des Arbeitsverhältnisses

§ 5.

1

Das Arbeitsverhältnis ist in der Regel öffentlichrechtlich.

2

Die privatrechtliche Anstellung ist insbesondere zulässig für Personal, dessen Lohn durch Drittmittel finanziert wird.

Befristete Anstellung

§ 6.

Ein Arbeitsverhältnis kann befristet begründet werden, wenn

a.sein Ende bei der Anstellung absehbar ist,

b.es nach Massgabe der Bestimmungen von Abschnitt B zulässig ist.

Versicherungskasse

§ 7.

Das Personal der Hochschulen wird bei der Versicherungskasse für das Staatspersonal[3] versichert.

Sozialplan

§ 8.

Die Hochschulleitung arbeitet unter Beizug der Personalverbände den Sozialplan gemäss § 27 des Personalgesetzes vom 27. September 1998[2] aus. Sie stellt dem Fachhochschulrat Antrag auf Genehmigung.

Diskriminierung

§ 9.

1

Die Hochschulleitung trifft geeignete präventive Massnahmen zum Schutz der Angestellten vor sexueller Belästigung und Diskriminierung.

2

Sie erlässt ein Reglement zum Schutz vor sexueller Belästigung und Diskriminierung und zum Verfahren.

B. Besondere Bestimmungen

1. Dozierende

Befristete Anstellung

§ 10.

Dozierende werden befristet angestellt, wenn sie ihre Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben. Befristete Anstellungen sind längstens für sechs Jahre zulässig.

Leistungsvereinbarung

§ 11.

1

Die Hochschulleitung schliesst mit der oder dem Dozierenden für eine bestimmte Periode eine Leistungsvereinbarung ab. Darin werden die Anteile festgelegt:

a.der Lehrtätigkeit in der Aus- und Weiterbildung,

b.der Tätigkeiten im Bereich der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung sowie der Dienstleistungen,

c.von Spezialaufgaben und Leitungsfunktionen,

d.der persönlichen Weiterbildung.

2

Zu den Aufgaben der Dozierenden gehören die Teilnahme an Konferenzen und Veranstaltungen der Hochschule sowie die sich aus der Lehre ergebenden Pflichten wie die Mitwirkung an Prüfungen.

Jahresarbeitszeit

§ 12.

Für die Dozierenden gilt die Jahresarbeitszeit.

Lehrverpflichtung

§ 13.

1

Die Lehrverpflichtung der Dozierenden beträgt mindestens 25% des individuellen Beschäftigungsgrades.

2

Die Mitglieder der Hochschulleitung unterstehen dieser Regelung nicht.

Umrechnungsfaktor

§ 14.

1

Die Hochschulleitung legt fest, wie viele Arbeitsstunden für eine Lektion im Rahmen der Aus- und Weiterbildung angerechnet werden (Umrechnungsfaktor). Sie berücksichtigt dabei den Aufwand für Planung, Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Aktualisierung des Unterrichtsstoffes und Durchführung von Leistungsnachweisen.

2

Der Umrechnungsfaktor liegt in der Regel zwischen 1,5 und 2,5. Für besondere Lehr- und Betreuungsformen ist die Hochschulleitung nicht an diesen Rahmen gebunden.

3

Der Umrechnungsfaktor der Hochschule darf im Durchschnitt 2,3 Arbeitsstunden für eine Lektion nicht übersteigen.

Arbeitszeitsaldo

§ 15.

1

Der Arbeitszeitsaldo ergibt sich aus der geleisteten anrechenbaren Arbeitszeit abzüglich der Sollzeit gemäss Beschäftigungsgrad.

2

Beim Wechsel des Studienjahrs darf bei vollem Beschäftigungsgrad ein positiver oder negativer Arbeitszeitsaldo im Umfang von höchstens 84 Stunden übertragen werden. Bei einem Teilzeitpensum bemisst sich der Arbeitszeitsaldo nach dem Beschäftigungsgrad.

Überzeit

§ 16.

1

Als Überzeit gilt Arbeitszeit, die Dozierende auf Anordnung der Vorgesetzten für bestimmte, klar abgegrenzte Aufgaben zusätzlich zur Arbeitszeit gemäss Leistungsvereinbarung erbringen.

2

Die Anordnung von Überzeit ist nur ausnahmsweise gestattet.

Abbau von Überzeit

§ 17.

1

Dozierende bis Lohnklasse 23 bauen Überzeit nach Möglichkeit während des Studienjahrs, in der sie geleistet wurde, durch Zeitausgleich ab. Ist ein Zeitausgleich bis Ende des Studienjahrs nicht möglich, wird die Überzeit vergütet.

2

Dozierenden ab Lohnklasse 24 steht bei erheblicher Überzeitleistung nach Massgabe des allgemeinen Personalrechts ein Zeitausgleich zu. In Ausnahmefällen bewilligt der Fachhochschulrat die Vergütung von Überzeit und legt deren Höhe fest.

Überzeitkontrolle

§ 18.

Die Hochschulleitung sorgt für die Einhaltung der Bestimmungen über die Überzeit und deren Abbau.

Weiterbildungs- oder Forschungssemester

§ 19.

1

Unbefristet angestellte Dozierende können erstmals nach zehn Jahren und danach jeweils nach frühestens acht Jahren für begründete Vorhaben ein bezahltes Weiterbildungs- oder Forschungssemester beziehen, soweit der Hochschulbetrieb es gestattet.

2

Es werden höchstens drei Weiterbildungs- oder Forschungssemester gewährt. Sie sind bis zur Vollendung des 58. Altersjahrs zu beziehen.

Professorinnen- und Professorentitel

§ 20.

Der Fachhochschulrat regelt die Voraussetzungen für die Verleihung und den Verlust des Titels einer Professorin oder eines Professors der Zürcher Fachhochschule.

2. Lehrbeauftragte

Anforderungen

§ 21.

Für die Lehrbeauftragten gelten bei der Anstellung die gleichen Anforderungen wie für Dozierende.

Wiederholte Anstellung

§ 22.

1

Lehrbeauftragte können wiederholt befristet angestellt werden.

2

Ohne Unterbruch können Lehrbeauftragte längstens sechs Jahre angestellt werden.

Aufgaben

§ 23.

Die Lehrbeauftragten sind in der Aus- und Weiterbildung tätig und wirken in den weiteren Leistungsbereichen der Hochschule mit. Ihr gesamtes Pensum an der Hochschule darf 20% einer Vollzeitanstellung nicht übersteigen.

Anwendbare Bestimmungen

§ 24.

Für Lehrbeauftragte finden §§ 11, 12 und 14 sinngemäss Anwendung.

3. Mittelbau

Anforderungen

§ 25.

1

Wissenschaftliche Mitarbeitende müssen über eine abgeschlossene Hochschulbildung verfügen.

2

Assistierende müssen in der Regel eine abgeschlossene Hochschulbildung aufweisen.

Befristete Anstellung

§ 26.

Die Hochschulleitung stellt Assistierende befristet auf höchstens drei Jahre an. Sie kann eine Verlängerung der Anstellung um höchstens zwei Jahre bewilligen.

Aufgaben

§ 27.

Wissenschaftliche Mitarbeitende und Assistierende unterstützen den Lehrkörper in seinen Aufgaben.

C. Lohn

Hochschulleitung

§ 28.

Die Mitglieder der Hochschulleitung werden wie folgt eingereiht:

a.die Rektorin oder der Rektor in die Lohnklassen 25 und 26,

b.die Departementsleiterinnen und Departementsleiter in die Lohnklassen 24 und 25,

c.die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor in die Lohnklassen 24 und 25.

Dozierende

§ 29.

1

Dozierende werden entsprechend ihrer Tätigkeit in den Leistungsbereichen wie folgt eingereiht:

a.bei Tätigkeit in einem der Leistungsbereiche in Lohnklasse 22,

b.bei mehrjähriger Bewährung in einem der Leistungsbereiche und Übernahme erweiterter Aufgaben und Verantwortungen oder bei Tätigkeit in verschiedenen Leistungsbereichen in Lohnklasse 23,

c.bei Tätigkeit in verschiedenen Leistungsbereichen, Erfolgsnachweis in Wissenstransfer sowie Übernahme erweiterter Aufgaben und Verantwortungen in Lohnklasse 24.

2

Dozierende gemäss Abs. 1 lit. a, die besondere wissenschaftliche oder richtungsspezifische Qualifikationen nachweisen, können frühestens nach einem Jahr in die Lohnklasse 23 aufsteigen.

3

In Ausnahmefällen, insbesondere bei hervorragenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen, kann eine Einreihung in Lohnklasse 25 erfolgen.

Lehrbeauftragte

§ 30.

1

Lehrbeauftragte werden in die Lohnklassen 20 bis 22 eingereiht.

2

Sie können bei besonderen wissenschaftlichen oder beruflichen Qualifikationen ausnahmsweise gemäss § 29 eingereiht werden.

Mittelbau

§ 31.

1

Wissenschaftliche Mitarbeitende werden in die Lohnklassen 17 bis 20, wissenschaftliche Mitarbeitende mit besonderen Aufgaben in die Lohnklassen 21 bis 23 eingereiht.

2

Assistierende mit einem Abschluss auf Hochschulstufe werden in die Lohnklassen 15 bis 17, Assistierende ohne Hochschulabschluss in die Lohnklassen 8 bis 10 eingereiht.

Beurteilungssystem

§ 32.

1

Die Hochschulleitung regelt System und Verfahren zur Beurteilung der Dozierenden, der Lehrbeauftragten und des Mittelbaus. Der Fachhochschulrat genehmigt die Regelungen.

2

Er legt das Vorgehen für die Beurteilung der Mitglieder der Hochschulleitung fest.

Ständige Funktionszulagen

§ 33.

1

Der Fachhochschulrat legt für jede Hochschule auf Antrag der Hochschulleitung die ständigen Funktionszulagen fest.

2

Die jährliche Funktionszulage beträgt, bezogen auf einen Jahresgrundlohn von Erfahrungsstufe 2 der Lohnklasse 26, höchstens:

a. Rektorin/Rektor20%,
b. Departementsleiterin/Departementsleiter15%,
c. übrige Funktionen10%.

3

Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor erhält keine Funktionszulage.

Erfolgsbeteiligung

§ 34.[5]

1

Der Ertrag aus Forschungs-, Entwicklungs- und Dienstleistungsaufträgen steht der Hochschule zu. Die Hochschulleitung kann Angestellten eine Erfolgsbeteiligung von höchstens 10% eines Jahresgrundlohns von Erfahrungsstufe 8 der Lohnklasse 22 ausrichten.

2

Der Fachhochschulrat regelt die Einzelheiten.

3

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen betreffend Immaterialgüterrechte.

3. Teil: Nebentätigkeiten, öffentliche Ämter

A. Nebentätigkeiten

Grundsatz

§ 35.

Die Hochschulen anerkennen die Bedeutung von schulnahen Nebentätigkeiten und praxisbezogener Zusammenarbeit des Hochschulpersonals mit Dritten.

Begriff

§ 36.

Als Nebentätigkeiten gelten insbesondere Beratungstätigkeiten, externe Lehrverpflichtungen, Verwaltungsratsmandate und andere Dienstleistungen, die nicht im Rahmen der schulischen Aufgaben erbracht werden.

Zulässigkeit

a. Im Allgemeinen

§ 37.

Nebentätigkeiten sind zulässig, wenn sie

a.die schulische Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigen,

b.mit der Stellung an der Hochschule vereinbar sind,

c.die Hochschule nicht direkt konkurrenzieren,

d.die Interessen der Hochschule und ihre Rechte als Arbeitgeberin sowie die Interessen der Hochschulangehörigen nicht beeinträchtigen.

b. Zusätzliche Bestimmungen

§ 38.

1

Für Nebentätigkeiten von Dozierenden und Angehörigen des Mittelbaus mit vollem Beschäftigungsgrad gelten zusätzlich die Bestimmungen gemäss §§ 39–44.

2

Für Teilzeitbeschäftigte gelten diese Bestimmungen, wenn

a.Arbeitszeit oder Infrastruktur der Hochschule beansprucht wird,

b.Personal gemäss § 43 in Anspruch genommen wird oder

c.Verwaltungsratsmandate übernommen werden.

Informationspflicht

§ 39.

1

Dozierende und Angehörige des Mittelbaus informieren die Hochschulleitung vor der Übernahme einer Nebentätigkeit.

2

Sie melden der Hochschulleitung auf Ende jedes Kalenderjahrs ihre Nebentätigkeiten, deren Umfang, die damit verbundene Beanspruchung der Infrastruktur der Hochschule sowie die daraus erzielten Einnahmen.

Bewilligungspflicht

§ 40.

1

Eine Bewilligung der Hochschulleitung ist erforderlich, wenn

a.die Nebentätigkeiten im Durchschnitt eines Jahres gesamthaft mehr als einen halben Tag je Kalenderwoche beanspruchen,

b.aus den Nebentätigkeiten und damit zusammenhängenden finanziellen Beteiligungen pro Jahr voraussichtlich Bruttoeinnahmen von über 20% des Jahreslohns erzielt werden,

c.Arbeitszeit oder Infrastruktur der Hochschule beansprucht wird oder

d.ein Verwaltungsratsmandat übernommen wird.

2

Die Beanspruchung von Personal der Hochschule zur Ausübung von Nebentätigkeiten wird nur ausnahmsweise bewilligt.

Bewilligungsgesuch

§ 41.

1

Dozierende und Angehörige des Mittelbaus reichen das Bewilligungsgesuch rechtzeitig vor Beginn der Nebentätigkeit ein.

2

Es enthält Angaben über:

a.die Art der Nebenbeschäftigung,

b.die mutmassliche zeitliche Belastung,

c.die voraussichtlichen Bruttoeinnahmen,

d.den Umfang der Inanspruchnahme von Personal und Infrastruktur der Hochschule,

e.die Entstehung weiterer Kosten für die Hochschule.

Inhalt der Bewilligung

a. Ausgleich

§ 42.

1

Die Hochschulleitung kann die Bewilligung mit Auflagen zur Kompensation beanspruchter Arbeitszeit erteilen. In Ausnahmefällen kann sie die Herabsetzung des Beschäftigungsgrades anordnen.

2

Ist eine Kompensation nicht oder nur teilweise möglich, legt die Hochschulleitung einen angemessenen Betrag als Ausgleich fest.

b. Abgeltung

§ 43.

Die Beanspruchung von Personal und Infrastruktur der Hochschule für die Ausübung von Nebentätigkeiten ist abzugelten. Die Hochschulleitung legt die Höhe der Entschädigung fest.

Entzug der Bewilligung

§ 44.

Die Hochschulleitung kann die Bewilligung insbesondere entziehen, wenn

a.die Voraussetzungen für ihre Erteilung dahinfallen oder

b.im Bewilligungsgesuch unzutreffende Angaben gemacht wurden.

B. Öffentliche Ämter

Zuständigkeit

§ 45.

1

Der Fachhochschulrat bewilligt die Übernahme eines Mandats als Mitglied der Bundesversammlung oder des Kantonsrates. Die übrigen Bewilligungen erteilt die Hochschulleitung.

2

Die Bewilligung kann mit Auflagen zur Kompensation beanspruchter Arbeitszeit verbunden werden. Ausnahmsweise kann die Herabsetzung des Beschäftigungsgrades oder die Abgabe eines angemessenen Teils der Nebeneinkünfte verlangt werden.

4. Teil: Immaterialgüterrechte und Preisgelder

A. Erfindungen, Designs und urheberrechtlich geschützte Werke

Grundsatz

§ 46.

Die Hochschulen unterstützen die Entwicklung und Verwertung von Immaterialgütern und setzen sich für den Schutz des geistigen Eigentums ein.

Gewinnbeteiligung

§ 47.

1

Die Hochschulleitung legt die Gewinnbeteiligung der Angestellten an Erfindungen, Designs und urheberrechtlich geschützten Werken fest.

2

Sie berücksichtigt bei der Berechnung des Gewinns die Beanspruchung von Personal und Infrastruktur der Hochschule sowie weitere Kosten im Zusammenhang mit der Entstehung, dem Schutz und der Verwertung der Erfindung, des Designs oder des urheberrechtlich geschützten Werks.

Rechtsübertragung

§ 48.

1

Angestellte, denen die Hochschule das Nutzungsrecht an einer Erfindung, das Designrecht oder die Verwertungsrechte aus urheberrechtlich geschützten Werken überträgt, leisten auf den Einnahmen der Verwertung eine angemessene Abgabe.

2

Sie melden die Einnahmen der Hochschulleitung jeweils auf Ende eines Jahres.

3

Die Hochschulleitung legt die Abgabe fest. Sie berücksichtigt dabei die Beanspruchung von Personal und Infrastruktur der Hochschule sowie weitere Kosten im Zusammenhang mit der Entstehung des übertragenen Nutzungsrechts.

B. Preisgelder

Preisgelder

§ 49.

Preisgelder, die Angestellte für Leistungen im Rahmen ihrer Tätigkeit an der Hochschule erhalten, stehen ihnen persönlich zu.

5. Teil: Schluss- und Übergangsbestimmungen

Kontokorrent- und Überzeitstunden

§ 50.

1

Die Hochschulen sorgen für den vollständigen Abbau oder Ausgleich eines positiven oder negativen Saldos von Kontokorrent- und Überzeitstunden, die am 31. Juli 2008 ausgewiesen werden.

2

Der Abbau oder Ausgleich hat bis spätestens 31. Juli 2010 zu erfolgen. Ist dies aus zwingenden Gründen nicht möglich, erfolgt eine finanzielle Abgeltung.

Weiterbildungs- oder Forschungssemester

§ 51.

Ansprüche auf ein Weiterbildungs- oder Forschungssemester nach bisherigem Recht können bis Ende des Studienjahrs 2009/10 geltend gemacht werden.

Assistierende

§ 52.

Assistierende, die am 31. Juli 2008 in Lohnklasse 17 eingereiht sind, verbleiben für die Dauer ihrer Anstellung als Assistierende in dieser Lohnklasse.

Inkrafttreten

§ 53.

1

Diese Verordnung, ausgenommen § 34, tritt am 1. August 2008 in Kraft.

2

§ 34 tritt am 1. August 2009 in Kraft.


[1] OS 63, 428; Begründung siehe ABl 2008, 1327. Inkrafttreten: 1. August 2008.

[2] LS 177. 10.

[3] LS 177. 201, LS 177. 21.

[4] LS 414. 20.

[5] Inkrafttreten von § 34: 1. August 2009.

414.112 – Versionen

IDPublikationAufhebung
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08901.05.201501.03.2017Version öffnen
06501.07.200901.05.2015Version öffnen
06201.08.200801.07.2009Version öffnen
03531.07.2008Version öffnen
03031.12.2001Version öffnen