Übergangsordnung für die Zürcher Hochschule der Künste

(vom 27. Juni 2007)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf §§ 38 und 39 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007[2]

Gegenstand

§ 1.

Diese Übergangsordnung regelt die Übernahme der Hochschule Musik und Theater Zürich (HMT) durch den Kanton und deren Zusammenführung mit der Hochschule für Gestaltung und Kunst Zürich (HGKZ) unter dem Namen Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK).

Übergang der Hochschulen zur ZHdK

§ 2.

1

Die ZHdK wird am 1. August 2007 gegründet.

2

Ab dem Studienjahr 2007/08 (1. August 2007) werden die Studiengänge an den Hochschulen gemäss § 1 als solche der ZHdK geführt.

3

Am 1. Januar 2008 übernimmt die ZHdK die HGKZ und die HMT.

4

Unter Vorbehalt der Zustimmung der Gläubiger gehen am 1. Januar 2008 über:

a.auf den Kanton: die Mietverhältnisse der HMT,

b.auf die ZHdK:

1.die Aktiven und Passiven der HGKZ,

2.die übrigen, die Hochschule betreffenden Aktiven und Passiven des Rechtsträgers der HMT.

Bisherige Hochschulorgane

§ 3.

1

Die bisherigen Organe der HGKZ und der HMT treffen die für die Zusammenführung der Hochschulen erforderlichen Vorkehrungen.

2

Der Schulrat der HGKZ wird auf 31. Dezember 2007 aufgelöst.

3

Die zuständigen Organe des Trägervereins der HMT nehmen die die Hochschule betreffenden Aufgaben bis 31. Dezember 2007 wahr, soweit Gesetz und Übergangsordnung keine abweichenden Regelungen festlegen. Sie nehmen die Rechnung des Jahres 2007 bis 30. Juni 2008 ab.

Personal

a. Grundsatz

§ 4.

1

Dem Personal der bisherigen Hochschulen werden auf 1. Januar 2008 nach Möglichkeit Arbeitsverhältnisse an der ZHdK angeboten.

2

Ein allfälliger Sozialplan für das Personal der bisherigen Hochschulen richtet sich nach kantonalem Personalrecht.

3

Für Dozierende des gestalterischen Propädeutikums der HGKZ gelten bis Ende des Herbstsemesters 2007/08 die bisherigen Anstellungsbedingungen.

b. Zuständigkeit

§ 5.

Für die Anstellung des Personals der bisherigen Hochschulen an der ZHdK und für Neuanstellungen, die 2007 für eine Tätigkeit an der ZHdK erfolgen, ist die designierte Hochschulleitung der ZHdK zuständig. Sie kann diese Aufgabe an die Departementsleitenden delegieren.

c. Arbeitsverhältnisse

§ 6.

1

Arbeitsverhältnisse, die Ende des Herbstsemesters 2007/08 ablaufen, unterstehen den bisherigen Regelungen.

2

Wird eine Anstellung an der ZHdK gemäss § 4 Abs. 1 mit Rekurs angefochten, bleiben während des Rechtsmittelverfahrens die gegenseitigen Leistungspflichten nach bisherigem Arbeitsverhältnis bestehen, es sei denn, die oder der Angestellte lehnt diese Rechtsfolge ab.

Rekurse

§ 7.

1

Für Rekurse gegen Anordnungen der designierten Hochschulleitung ZHdK im Personalbereich ist die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen zuständig.

2

Für Rekurse von Studierenden der HMT auf Fachhochschulstufe ist ab 1. August 2007 die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen zuständig. Zu diesem Zeitpunkt an der HMT hängige Rekurse sind der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen zu überweisen.

Studiengebühren

§ 8.

Die Verordnung über die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule vom 22. September 2004[3] gilt:

a.weiterhin für Studierende der HGKZ,

b.ab Frühlingssemester 2008 für Studierende in den Studiengängen der ehemaligen HMT.

Rechtliche Grundlagen

§ 9.

Die im Anhang aufgeführten Erlasse der bisherigen Hochschulen im Ausbildungsbereich und die Regelungen für Weiterbildungsangebote bleiben an der ZHdK sinngemäss anwendbar.

Inkrafttreten

§ 10.

Diese Übergangsordnung tritt rückwirkend auf den 1. Juni 2007 in Kraft.

Hinweis zu Anhängen

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Anhänge

Anhang

Weiterhin anwendbare Erlasse (gemäss § 9):

1. HGKZ

1.1

Besondere Studienordnung des Studiengangs Bachelor of Arts in Design vom 6. September 2005,

1.2

Besondere Studienordnung des Studiengangs Bachelor of Arts in Film vom 6. September 2005,

1.3

Besondere Studienordnung des Studiengangs Bachelor of Arts in Medien und Kunst vom 6. September 2005,

1.4

Besondere Studienordnung des Studiengangs Bachelor of Arts in Vermittlung von Gestaltung und Kunst vom 6. September 2005,

1.5

Besondere Studienordnung des Studiengangs Lehrberufe für Gestaltung und Kunst vom 18. März 2004,

1.6

Allgemeines Diplomreglement vom 8. Juni 2004,

1.7

Reglement Zulassungsverfahren zum Studium vom 19. Juni 2002,

1.8

Reglement für das Gestalterische Propädeutikum vom 12. September 2006.

2. HMT

2.1

Prüfungsbestimmungen Departement Musik (Studienführer, Ausgabe 2006/07),

2.2

Prüfungsbestimmungen Departement Theater (Studienführer, Ausgabe 2006/07),

2.3

Prüfungsbestimmungen Departement Tanz (Studienführer, Ausgabe 2006/07).


[1] OS 62, 215; Begründung siehe ABl 2007, 1193.

[2] LS 414. 10.

[3] LS 414. 20.

414.109.2 – Versionen

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