Übergangsordnung für die Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

(vom 27. Juni 2007)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf §§ 38 und 39 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007[2]

Gegenstand

§ 1.

Diese Übergangsordnung regelt die Übernahme der Hochschule für Angewandte Psychologie Zürich (HAP) und der Hochschule für Soziale Arbeit Zürich (HSSAZ) durch den Kanton und deren Zusammenführung mit der Zürcher Hochschule Winterthur (ZHW) und der Hochschule Wädenswil (HSW) unter dem Namen Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW).

Übergang der Hochschulen zur ZHAW

§ 2.

1

Die ZHAW wird am 1. August 2007 gegründet.

2

Ab dem Studienjahr 2007/08 (1. August 2007) werden die Studiengänge an den Hochschulen gemäss § 1 als solche der ZHAW geführt.

3

Am 1. Januar 2008 übernimmt die ZHAW die ZHW, die HSW, die HAP und die HSSAZ.

4

Unter Vorbehalt der Zustimmung der Gläubiger gehen am 1. Januar 2008 über:

a.auf den Kanton: die Mietverhältnisse der HAP und der HSSAZ,

b.auf die ZHAW:

1.die Aktiven und Passiven der ZHW und der HSW,

2.die übrigen, die Hochschulen betreffenden Aktiven und Passiven der Rechtsträger der HAP und der HSSAZ.

Bisherige Hochschulorgane

§ 3.

1

Die bisherigen Organe der Hochschulen treffen die für die Zusammenführung der Hochschulen erforderlichen Vorkehrungen.

2

Der Schulrat der ZHW und der Übergangs-Schulrat der HSW werden auf 31. Dezember 2007 aufgelöst.

3

Die zuständigen Stiftungsorgane der HAP und der HSSAZ nehmen die die Hochschule betreffenden Aufgaben bis 31. Dezember 2007 wahr, soweit Gesetz und Übergangsordnung keine abweichenden Regelungen festlegen. Sie nehmen die Rechnung des Jahres 2007 bis 30. Juni 2008 ab.

Personal

a. Grundsatz

§ 4.

1

Dem Personal der bisherigen Hochschulen werden auf 1. Januar 2008 nach Möglichkeit Arbeitsverhältnisse an der ZHAW angeboten.

2

Für die Lehrpersonen des Berufsbildungszentrums Wädenswil (BZW) gilt § 13.

3

Ein allfälliger Sozialplan für das Personal der bisherigen Hochschulen und des BZW richtet sich nach kantonalem Personalrecht.

b. Zuständigkeit

§ 5.

Für die Anstellung des Personals bisheriger Hochschulen an der ZHAW und für Neuanstellungen, die 2007 für eine Tätigkeit an der ZHAW erfolgen, ist die designierte Hochschulleitung der ZHAW zuständig. Sie kann diese Aufgabe an die Departementsleitenden delegieren.

c. Arbeitsverhältnisse

§ 6.

1

Arbeitsverhältnisse, die Ende des Herbstsemesters 2007/08 ablaufen, unterstehen den bisherigen Regelungen.

2

Wird eine Anstellung an der ZHAW gemäss § 4 Abs. 1 mit Rekurs angefochten, bleiben während des Rechtsmittelverfahrens die gegenseitigen Leistungspflichten nach bisherigem Arbeitsverhältnis bestehen, es sei denn, die oder der Angestellte lehnt diese Rechtsfolge ab.

Rekurse

§ 7.

1

Für Rekurse gegen Anordnungen der designierten Hochschulleitung ZHAW im Personalbereich ist die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen zuständig.

2

Für Rekurse von Studierenden der HAP und der HSSAZ ist ab 1. August 2007 die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen zuständig. An der HAP und der HSSAZ am 31. Juli 2007 hängige Rekurse sind der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen zu überweisen. Für Rekurse betreffend Eignungsabklärung und Zulassung zu den Bachelorstudiengängen 2007/08 der HAP und der HSSAZ bleiben die bisherigen Instanzen zuständig.

Studiengebühren

§ 8.

Die Verordnung über die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule vom 22. September 2004[3] gilt:

a.weiterhin für Studierende der ZHW,

b.ab Herbstsemester 2007/08 für Studierende der HSW,

c.ab Frühlingssemester 2008 für Studierende in den Studiengängen der ehemaligen HAP und HSSAZ.

Rechtliche Grundlagen

§ 9.

Die im Anhang aufgeführten Erlasse der bisherigen Hochschulen im Ausbildungsbereich und die Regelungen für Weiterbildungsangebote bleiben an der ZHAW sinngemäss anwendbar.

Berufsbildungszentrum Wädenswil

a. Anwendbares Recht

§ 10.

Für das BZW gelten die Bestimmungen für kantonale Berufsfachschulen. In begründeten Fällen kann davon abgewichen werden.

b. Schulkommission

§ 11.

1

Für das BZW wird auf 1. Januar 2008 eine Schulkommission eingesetzt.

2

Die Schulkommission

a.hat bei der Anstellung oder Entlassung der Rektorin oder des Rektors des BZW ein Antragsrecht an den Regierungsrat,

b.wirkt bei der Beurteilung der Lehrpersonen des BZW mit,

c.beaufsichtigt die Qualitätssicherung und fördert die Qualitätsentwicklung des Unterrichts am BZW,

d.überprüft die Umsetzung der das BZW betreffenden Jahresziele,

e.nimmt Stellung zu übergeordneten Erlassen im Bereich Berufsbildung sowie zu Erlassen der ZHAW, soweit diese das BZW betreffen.

c. Schulleitung

§ 12.

1

Dem BZW steht eine Rektorin oder ein Rektor vor.

2

Die Anstellungsbedingungen der Rektorin oder des Rektors entsprechen denjenigen einer Prorektorin oder eines Prorektors an kantonalen Berufsfachschulen.

3

Zur Entlastung von Lehrpersonen für Schulleitungsaufgaben steht der Rektorin oder dem Rektor ein von der Bildungsdirektion festgelegtes Stundenkontingent zur Verfügung.

d. Lehrpersonen

§ 13.

1

Die Lehrpersonen des BZW sind ab 1. Januar 2008 dem Personalrecht der kantonalen Berufsfachschulen unterstellt.

2

Für die Lehrpersonen des BZW gilt die Jahresarbeitszeit. Die Bildungsdirektion erlässt auf Antrag des BZW einen Leistungskatalog, der insbesondere die Rahmenbedingungen für die Jahresarbeitszeit und besondere Aufgaben festlegt.

e. Internat

§ 14.

Das Internat des BZW wird gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. d der Verordnung des Bundesrates über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption vom 19. Oktober 1977[4] von der Bewilligungspflicht ausgenommen.

Inkrafttreten

§ 15.

Diese Übergangsordnung tritt rückwirkend auf den 1. Juni 2007 in Kraft.

Hinweis zu Anhängen

Anhänge weisen oft Konvertierungsfehler auf. Bitte konsultieren Sie die Quelle.

Anhänge

Anhang

Weiterhin anwendbare Erlasse (gemäss § 9):

1. ZHW

1.1

Studien- und Prüfungsordnung der Zürcher Hochschule Winterthur vom 13. Mai 2003 (FH-Studiengänge),

1.2

Anhang zur Studien- und Prüfungsordnung der Zürcher Hochschule Winterthur vom 13. Mai 2003, beschlossen am 3. Juni 2003,

1.3

Studien- und Prüfungsordnung für Bachelorstudiengänge der Zürcher Hochschule Winterthur vom 8. Juni 2006,

1.4

Anhänge I bis III zur Studien- und Prüfungsordnung für Bachelorstudiengänge des Departements Architektur, Gestaltung und Bauingenieurwesen der Zürcher Hochschule Winterthur vom 25. September 2006,

1.5

Anhänge I und II zur Studien- und Prüfungsordnung für Bachelorstudiengänge des Departements Gesundheit der Zürcher Hochschule Winterthur vom 25. September 2006,

1.6

Anhänge I bis III zur Studien- und Prüfungsordnung für Bachelorstudiengänge des Departements Angewandte Linguistik und Kulturwissenschaften der Zürcher Hochschule Winterthur vom 25. September 2006,

1.7

Anhänge I bis III zur Studien- und Prüfungsordnung für Bachelorstudiengänge des Departements Technik, Informatik und Naturwissenschaften der Zürcher Hochschule Winterthur vom 25. September 2006,

1.8

Anhänge I bis III zur Studien- und Prüfungsordnung für Bachelorstudiengänge des Departements Wirtschaft und Management der Zürcher Hochschule Winterthur vom 25. September 2006,

1.9

Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Architektur der Zürcher Hochschule Winterthur vom 25. Oktober 2005,

1.10

Anhang zur Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Architektur der Zürcher Hochschule Winterthur vom 7. Oktober 2005.

2. HSW

2.1

Reglement über Diplomprüfungen und Diplome der Studiengänge an der Hochschule Wädenswil vom 18. August 2005,

2.2

Übergangsbestimmungen für den Übertritt der FH- zu den Bachelor-Studiengängen der Hochschule Wädenswil vom 18. August 2005,

2.3

Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor-Studiengänge an der Hochschule Wädenswil vom 1. Juli 2005,

2.4

Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor-Studiengänge der Hochschule Wädenswil vom 1. September 2006 für Studienbeginn 2006,

2.5

Anhang zur Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor-Studiengänge der Hochschule Wädenswil,

2.6

Übergangsbestimmungen für den Übertritt der Chemiestudierenden ZHW an der Hochschule Wädenswil vom 23. August 2006.

3. HAP

3.1

Reglement für die Vordiplomprüfung und die Diplomprüfung vom 21. Oktober 2002,

3.2

Anhang zum Reglement für die Vordiplomprüfung und die Diplomprüfung (Vollzeitstudium 2004–2008) vom 31. März 2004,

3.3

Ausbildungsreglement für die berufsbegleitende Diplomausbildung in Angewandter Psychologie mit der Vertiefungsrichtung Berufs- und Laufbahnberatung 2004–2009 vom 18. April 2002,

3.4

Reglement für die Vordiplomprüfung und die Diplomprüfung (berufsbegleitende Diplomausbildung 2004–2009) vom 8. Februar 2006,

3.5

Anhang zum Reglement für die Vordiplomprüfung und die Diplomprüfung (berufsbegleitende Diplomausbildung) vom 8. Februar 2006,

3.6

Studien- und Prüfungsordnung für Bachelor-Studiengänge der Hochschule für Angewandte Psychologie vom 10. August 2005,

3.7

Anhang I zur Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor-Studiengänge an der Hochschule für Angewandte Psychologie: Modul- und Kursübersicht (Studienjahrgang 2005),

3.8

Anhang I zur Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor-Studiengänge an der Hochschule für Angewandte Psychologie: Modul- und Kursübersicht (Studienjahrgang 2006).

4. HSSAZ

4.1

Reglement betreffend den Bachelor-Studiengang in Sozialer Arbeit vom 13. April 2005 mit Ausführungsbestimmungen vom 31. August 2005,

4.2

Zulassung (Ausführungsbestimmungen zum Reglement betreffend den Bachelor-Studiengang in Sozialer Arbeit) vom 5. Oktober 2005,

4.3

Reglement für die Diplomausbildung vom 5. Februar 2003,

4.4

Qualifikationsreglement für die Diplomausbildung der HSSAZ vom 9. April 2003 mit Ausführungsbestimmungen BSA, TSA und VSA,

4.5

BSA-Ausführungsbestimmungen / Berufspraktische Ausbildung vom Dezember 2005.


[1] OS 62, 208; Begründung siehe ABl 2007, 1179.

[2] LS 414. 10.

[3] LS 414. 20.

[4] SR 211. 222. 338.

414.109.1 – Versionen

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