Verordnung zum Fachhochschulgesetz (VFaHG)[5]

(vom 8. April 2009)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf §§ 9 Abs. 4, 16 a Abs. 2, 20 Abs. 1 und 22 Abs. 1 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007 (FaHG)[2][3] beschliesst:

1. Abschnitt: Gegenstand

§ 1.[5]

Diese Verordnung regelt

a.die Stellung der Studierenden sowie der Auditorinnen und Auditoren an den staatlichen Hochschulen gemäss § 3 Abs. 1 lit. a–c FaHG ,

b.die Vertretungen der Hochschulangehörigen,

c.das Verfahren vor dem Fachhochschulrat,

d.die Aufgaben der Bildungsdirektion.

2. Abschnitt: Studierende

A. Immatrikulation

§ 2.

1

Die Immatrikulation ist die Einschreibung in die Liste der Studierenden.

2

Die Hochschulleitung regelt das Verfahren für die Immatrikulation.

B. Rechtsstellung

Studierende

§ 3.

1

Ordentliche Studierende sind Personen, die für einen Bachelor- oder Masterstudiengang immatrikuliert sind.

2

Studierende in der Weiterbildung sind Personen, die für ein Weiterbildungsstudium mit dem Abschluss Master of Advanced Studies immatrikuliert sind.

Benützung der Einrichtungen und Beratungsangebote

§ 4.

1

Die ordentlichen Studierenden sind berechtigt, die allgemeinen und die studiengangsspezifischen Einrichtungen sowie das Beratungs- und Betreuungsangebot der Hochschule zu benützen.

2

Die Studierenden in der Weiterbildung sind dazu berechtigt, soweit es für ihr Studium erforderlich ist.

3

Die Hochschulleitung regelt die Einzelheiten.

Vorschlagsrecht

§ 5.

Die Studierenden sind berechtigt, bei den von der Hochschulleitung bezeichneten Stellen schriftlich oder mündlich Vorschläge vorzubringen.

Rechte an Immaterialgütern

a. Gewinnbeteiligung

§ 6.[3]

1

Die Hochschulleitung legt die Beteiligung der Studierenden am Gewinn aus der Verwertung von Rechten an Immaterialgütern gemäss § 22 Abs. 2 in Verbindung mit § 16 a FaHG fest.

2

Sie berücksichtigt dabei die Beanspruchung von Personal und Infrastruktur der Hochschule sowie weitere Kosten.

b. Übertragung und Abgabe

§ 7.[3]

1

Die Hochschulleitung kann eine Abgabe verlangen, wenn

a.die Hochschule Studierenden Rechte an Immaterialgütern überträgt und

b.die Studierenden diese verwerten.

2

Die Hochschulleitung berücksichtigt dabei die Beanspruchung von Personal und Infrastruktur der Hochschule sowie weitere Kosten.

C. Disziplinarordnung

Disziplinarverstösse

§ 8.

Disziplinarverstösse sind:

a.unredliches Verhalten bei Leistungskontrollen,

b.unredliche Verwendung fremder Arbeitsergebnisse,

c.Störung von Veranstaltungen und anderweitige Beeinträchtigungen des Betriebs der Hochschule,

d.Belästigung oder Bedrohung von Angehörigen, Besucherinnen oder Besuchern der Hochschule,

e.Missbrauch von Ausweisschriften oder Vergünstigungen,

f.strafrechtlich erhebliches Verhalten, das die Interessen der Hochschule beeinträchtigt.

Disziplinarmassnahmen

§ 9.

Disziplinarmassnahmen sind:

a.schriftlicher Verweis,

b.Ausschluss von Lehrveranstaltungen oder von der Benützung von Einrichtungen der Hochschule für die Dauer von mindestens einem Semester, wobei diese Massnahmen miteinander verbunden werden können,

c.Ausschluss vom Studium und von Prüfungen für die Dauer von mindestens einem Semester,

d.definitiver Ausschluss vom Studium.

Vorsorgliche Massnahmen

§ 10.

Bei schweren oder wiederholten Verfehlungen kann die Rektorin oder der Rektor bis zur Anordnung einer Disziplinarmassnahme vorsorgliche Massnahmen treffen. Sie oder er kann insbesondere die Teilnahme an Veranstaltungen und Prüfungen oder das Betreten des Hochschulareals verbieten.

Verjährung

§ 11.

1

Disziplinarverstösse verjähren drei Monate nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch drei Jahre nach ihrer Begehung.

2

Die Frist von drei Monaten beginnt mit jeder Untersuchungshandlung neu zu laufen.

Verfahren

a. Einleitung

§ 12.

1

Die Rektorin oder der Rektor entscheidet über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens und bezeichnet die mit der Untersuchung zu betrauende Person. In schwerwiegenden Fällen kann sie oder er aussenstehende Fachpersonen beiziehen.

2

Sie oder er teilt die Einleitung einer Untersuchung der beschuldigten Person mit.

b. Entscheid

§ 13.

1

Aufgrund der Untersuchungsergebnisse verfügt die Rektorin oder der Rektor

a.die Einstellung des Verfahrens,

b.eine Disziplinarmassnahme.

2

Sie oder er erklärt unredlich erworbene Leistungsnachweise als ungültig.

D. Exmatrikulation

§ 14.

1

Durch die Streichung aus der Liste der Studierenden (Exmatrikulation) erlöschen alle mit der Immatrikulation erworbenen Rechte.

2

Die Hochschulleitung regelt das Verfahren der Exmatrikulation.

3. Abschnitt: Auditorinnen und Auditoren

Begriff

§ 15.

Auditorinnen und Auditoren sind Personen, die von der Hochschule zur Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen der Bachelor- und Masterstudiengänge zugelassen sind.

Rechtsstellung

§ 16.

1

Die Hochschulleitung regelt die Zulassung von Auditorinnen und Auditoren und ihre Berechtigung zur Benützung der Einrichtungen.

2

Auditorinnen und Auditoren sind nicht immatrikuliert und können keine ECTS-Punkte erwerben.

3

Die Disziplinarordnung (§§ 8–13) gilt für Auditorinnen und Auditoren sinngemäss.

4. Abschnitt: Fachhochschulrat

A. Vertretungen der Hochschulangehörigen

Wahlausschüsse

§ 18.[3]

1

Jede Gruppe der Hochschulangehörigen gemäss § 9 Abs. 3 lit. b FaHG bildet für die Wahl ihrer Vertretung im Fachhochschulrat einen Wahlausschuss.

2

Jede Hochschule entsendet in die einzelnen Wahlausschüsse gleich viele Delegierte. Diese werden wie folgt bestimmt:

a.für die einzelnen Gruppen von Hochschulangehörigen gemäss § 9 Abs. 3 lit. b Ziff. 1–4 FaHG: von den der Hochschulversammlung angehörenden Personen der jeweiligen Gruppe,

b.für die Studierenden: vom Studierendenrat.

3

Die Wahlausschüsse wählen die Vertreterin oder den Vertreter ihrer Gruppe im Fachhochschulrat sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

Verfahren

§ 19.

1

Die Wahlausschüsse konstituieren sich selbst. Sie bestimmen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.

2

Die Delegierten sind zur Stimmabgabe verpflichtet. Bei Stimmengleichheit hat die oder der Vorsitzende den Stichentscheid.

Wahl durch Verbände

§ 20.

Der Fachhochschulrat kann in Abweichung vom Wahlverfahren gemäss §§ 18 und 19 den Verband der jeweiligen Gruppe Hochschulangehöriger mit der Wahl der Vertreterin oder des Vertreters sowie einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters beauftragen, sofern ein ordnungsgemässes Verfahren gewährleistet wird.

Stellvertretung

§ 21.

Kann eine Vertreterin oder ein Vertreter aus wichtigen Gründen an einer Sitzung des Fachhochschulrates nicht mitwirken, nimmt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter daran teil.

Dauer der Vertretung

§ 22.

1

Eine Vertreterin oder ein Vertreter wird für eine Dauer von zwei Jahren in den Fachhochschulrat abgeordnet. Wiederwahl ist zweimal möglich.

2

Scheidet eine Vertreterin oder ein Vertreter aus der betreffenden Gruppe der Hochschulangehörigen oder aus der Hochschule aus, endet die Vertretungsbefugnis.

B. Besondere Geschäfte und Ausschluss der Öffentlichkeit

Besondere Geschäfte

§ 23.

Der Fachhochschulrat kann bei der Behandlung einzelner Geschäfte aus wichtigen Gründen, insbesondere aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes, Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit beratender Stimme ausschliessen.

Ausschluss der Öffentlichkeit

§ 24.

Die Verhandlungen des Fachhochschulrates sind nicht öffentlich.

5. Abschnitt: Aufgaben der Bildungsdirektion

§ 25.

1

Die Bildungsdirektion koordiniert in Absprache mit der Rektorenkonferenz der staatlichen Hochschulen gemäss § 3 Abs. 1 lit. a–c FaHG operative Belange zwischen den Hochschulen und erfüllt Aufgaben im Verkehr mit Bund und Kantonen, insbesondere im finanziellen und administrativen Bereich.[5]

2

Das Hochschulamt führt die Geschäftsstelle des Fachhochschulrates.

6. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen

Disziplinarordnung

§ 26.

Disziplinarverstösse, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung begangen wurden, werden nach bisherigem Recht geahndet.

Inkrafttreten

§ 27.

Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.


[1] OS 64, 162; Begründung siehe ABl 2009, 562.

[2] LS 414. 10.

[3] Fassung gemäss RRB vom 22. Juni 2022 (OS 77, 485; ABl 2022-07-08). In Kraft seit 1. August 2024.

[4] Aufgehoben durch RRB vom 22. Juni 2022 (OS 77, 485; ABl 2022-07-08). In Kraft seit 1. August 2024.

[5] Fassung gemäss RRB vom 15. Mai 2024 (OS 79, 234; ABl 2023-05-31). In Kraft seit 1. August 2024.

414.101 – Versionen

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