Fachhochschulgesetz (FaHG)

(vom 2. April 2007)[1]

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 22. März 2006[2] und der Kommission für Bildung und Kultur vom 16. Januar 2007, beschliesst:

1. Teil: Grundlagen

Geltungsbereich

§ 1.[11]

Dieses Gesetz gilt für die staatlichen und, soweit es dies ausdrücklich vorsieht, für die nichtstaatlichen Fachhochschulen im Kanton Zürich.

Zusammenarbeit im Hochschulbereich

§ 2.[11]

1

Der Kanton fördert die schweizerische und regionale Zusammenarbeit im Hochschulbereich.

2

Er kann mit dem Bund, anderen Kantonen und anderen Schulträgern des öffentlichen und privaten Rechts Vereinbarungen über die Zusammenarbeit und Koordination abschliessen.

Hochschulen

§ 3.[11]

1

Der Kanton führt unter der Bezeichnung Zürcher Fachhochschule (ZFH) folgende staatlichen Hochschulen:

a.Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW),

b.Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK),

c.Pädagogische Hochschule Zürich (PHZH).

2

Die staatlichen Hochschulen sind öffentlichrechtliche Anstalten des Kantons mit eigener Rechtspersönlichkeit.

3

Der Kanton kann weitere Hochschulen errichten, bestehende Hochschulen zusammenlegen oder schliessen und Fachbereiche oder Studiengänge anderer staatlicher oder nichtstaatlicher Hochschulen in die ZFH integrieren.

Freiheit und Verantwortung der Wissenschaft

§ 4.[11]

1

Die Freiheit von Lehre und Forschung ist gewährleistet.

2

Wer lehrt oder forscht, beurteilt die eingesetzten Mittel und die möglichen Folgen der wissenschaftlichen Arbeit unter ethischen Gesichtspunkten und im Hinblick auf ihre möglichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt.

3

Die Hochschulen treffen entsprechende Vorkehrungen.

Ergänzende Leistungen

§ 5.[11]

Die Hochschulen können für ihre Angehörigen soziale, kulturelle und gesundheitsfördernde Einrichtungen sowie Einrichtungen des Hochschulsports führen oder unterstützen.

Beteiligungen

§ 6.[11]

1

Die Hochschulen können sich an juristischen Personen des öffentlichen und des privaten Rechts und an Gesellschaften beteiligen.

2

Sie dürfen in den verantwortlichen Organen dieser juristischen Personen und Gesellschaften keine Mehrheitsposition einnehmen, ausgenommen bei der Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen.

3

Eine Beteiligung ist insbesondere zur Verwertung von Immaterialgüterrechten oder zur Umsetzung von Lehr- und Forschungsinhalten zulässig.

4

Beteiligungen dürfen gegenüber privaten Anbietern zu keinen Wettbewerbsverzerrungen führen.

5

Sie unterliegen der Genehmigung durch den Fachhochschulrat.

6

Die Verordnung regelt die Einzelheiten.

Bearbeitung von Personendaten

§ 6 a.[14]

1

Die Hochschulen bearbeiten für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Daten, einschliesslich Personendaten und besonderer Personendaten von

a.Studierenden,

b.Teilnehmenden an Weiterbildungsstudiengängen und -programmen,

c.Auditorinnen und Auditoren,

d.Studienanwärterinnen und -anwärtern.

2

Daten gemäss Abs. 1 sind insbesondere Informationen über

a.Eignung,

b.Leistung,

c.Verhalten.

3

Sie werden auch bearbeitet, wenn eine Person nicht immatrikuliert ist.

4

Der Fachhochschulrat regelt die Einzelheiten.

Aufbewahrungsfristen

§ 6 b.[14]

Der Fachhochschulrat kann von § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007[4] abweichende Aufbewahrungsfristen festlegen für Personendaten und besondere Personendaten in

a.Aus- und Weiterbildungsausweisen,

b.Abschlussarbeiten.

2. Teil: Kantonale Behörden

1. Abschnitt: Kantonsrat und Regierungsrat

Kantonsrat

§ 7.[11]

1

Der Kantonsrat übt die Oberaufsicht über die Hochschulen aus.

2

Der Kantonsrat

a.beschliesst die Errichtung, Zusammenlegung oder Schliessung staatlicher Hochschulen,

b.legt die Hauptstandorte der Hochschulen fest,

c.beschliesst die Globalbudgets der Hochschulen und die weiteren Staatsleistungen,

d.genehmigt die Geschäftsberichte,

e.genehmigt die Wahl des Fachhochschulrates.

Regierungsrat

§ 8.[11]

1

Der Regierungsrat übt die allgemeine Aufsicht über die Hochschulen aus.

2

Der Regierungsrat

a.stellt dem Kantonsrat Antrag für Beschlüsse gemäss § 7 Abs. 2,

b.wählt die Mitglieder des Fachhochschulrates und dessen Präsidentin oder Präsidenten,

c.ordnet Zulassungsbeschränkungen und Höchststudiendauern an,

d.trifft im Bereich der nichtstaatlichen Hochschulen die Entscheidungen gemäss §§ 34 f.

2. Abschnitt: Fachhochschulrat

Zusammensetzung und Wahl

§ 9.[12]

1

Der Fachhochschulrat setzt sich aus dem für das Bildungswesen zuständigen Mitglied des Regierungsrates und sechs bis acht vom Regierungsrat gewählten Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Kultur, Wirtschaft, Sozialwesen und Politik zusammen.

2

Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist zweimal möglich.

3

An den Sitzungen des Fachhochschulrates nehmen mit beratender Stimme teil:

a.die Rektorinnen und Rektoren der Hochschulen,

b.je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierenden, der Dozierenden und des übrigen Hochschulpersonals,

c.die Leiterin oder der Leiter des für den Fachhochschulbereich zuständigen Amtes.

4

Die Verordnung regelt die Zusammensetzung und die Wahl der Vertretungen.

Funktion und Aufgaben

§ 10.[11]

1

Der Fachhochschulrat ist oberstes Organ der ZFH. Ihm obliegt die strategische Führung der Hochschulen.

2

Er stellt dem Regierungsrat Antrag für die Beschlüsse gemäss § 7 Abs. 2 lit. b und c sowie § 8 Abs. 2 lit. c und

d.Für die Antragsstellung an den Regierungsrat gilt dessen Organisationsrecht.

3

Der Fachhochschulrat

a.legt Studienangebote und Strukturen der Hochschulen fest, insbesondere die Departemente und die Organisationseinheiten gleicher Stufe,

b.beschliesst über Akkreditierungs- und Genehmigungsgesuche sowie über die Berichterstattung an die zuständigen Bundesbehörden,

c.erlässt die Prüfungs- und Promotionsordnungen,

d.verabschiedet die Entwicklungs- und Finanzpläne der Hochschulen,

e.entscheidet über die Verwendung der Rücklagen,

f.genehmigt die Hochschul- und Departementsordnungen,

g.genehmigt die Organisationsordnungen von Instituten sowie deren Gründung oder Auflösung,

h.beschliesst über die Integration von Fachbereichen oder Studiengängen in die ZFH gemäss § 3 Abs. 3,

i.wählt die Rektorinnen und Rektoren sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter auf eine Amtszeit von vier Jahren,

j.stellt die übrigen Mitglieder der Hochschulleitungen an,

k.verleiht Professorinnen- und Professorentitel,

l.regelt die kantonalen Zulassungsvoraussetzungen,

m.erfüllt die weiteren Aufgaben gemäss diesem Gesetz.

4

Wiederwahl in den Fällen von lit. i ist zweimal möglich. In besonderen Fällen kann die Amtsdauer verlängert werden.

5

Der Fachhochschulrat regelt seine Organisation und die Behandlung der ihm übertragenen Geschäfte.

3. Abschnitt: Rektorenkonferenz

Rektorenkonferenz

§ 11.[11]

Die Rektorinnen und Rektoren der Hochschulen bilden die Rektorenkonferenz. Diese koordiniert die hochschulübergreifenden Angelegenheiten. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des für den Fachhochschulbereich zuständigen Amtes nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

3. Teil: Staatliche Hochschulen

1. Abschnitt: Angehörige der Hochschulen

A. Hochschulpersonal

Zusammensetzung

§ 12.[12]

1

Angehörige des Hochschulpersonals sind:

a.die Dozierenden,

b.die Lehrbeauftragten mit befristeter Anstellung,

c.die Assistierenden und die wissenschaftlichen Mitarbeitenden,

d.das administrative und technische Personal.

2

Der Regierungsrat kann weitere Personalkategorien bilden.

3

Zum Hochschulpersonal gehören auch die mit entsprechenden Aufgaben betrauten Mitarbeitenden, die privatrechtlich angestellt sind.

Aufgaben

§ 13.[12]

1

Die Dozierenden sowie die Lehrbeauftragten bilden den Lehrkörper und sind verantwortlich für Lehre, Weiterbildung, Forschung und Entwicklung sowie Dienstleistungen. Sie wirken bei administrativen Aufgaben mit.

2

Die Assistierenden und die wissenschaftlichen Mitarbeitenden bilden den Mittelbau und unterstützen den Lehrkörper in seinen Aufgaben.

3

Das administrative und technische Personal stellt den Betrieb sicher.

Rechtsstellung

§ 14.[12]

1

Das Hochschulpersonal untersteht dem Personalrecht der Staatsangestellten. Die Verordnung kann abweichende Bestimmungen vorsehen, soweit es die Verhältnisse an den Hochschulen erfordern.

2

Das Hochschulpersonal hat ein Recht auf Mitwirkung.

3

Die Verordnung kann privatrechtliche Anstellungen vorsehen.

Nebentätigkeiten

§ 15.[12]

Die Verordnung regelt:

a.die Bewilligungspflicht für Nebentätigkeiten und öffentliche Ämter,

b.die Abgaben für die Beanspruchung von Einrichtungen oder Personal der Hochschule bei Nebentätigkeiten.

Rechte an Immaterialgütern

§ 16.[12]

1

Bei Erfindungen, Designs und urheberrechtlich geschützten Werken, die das Hochschulpersonal in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit geschaffen hat, gelten folgende Regelungen:

a.Erfindungen und Designs stehen im Eigentum der Hochschule. Die Erfinderin oder der Erfinder ist angemessen am Gewinn zu beteiligen.

b.Bei Computerprogrammen und anderen urheberrechtlich geschützten Werken liegen die ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse bei der Hochschule. Die Urheberin oder der Urheber ist angemessen am Gewinn zu beteiligen.

2

In besonderen Fällen sind abweichende Vereinbarungen zulässig.

B. Studierende

Zulassung

§ 17.[11]

1

Studienanwärterinnen und -anwärter werden zum Studium zugelassen, wenn sie die Zulassungsvoraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts erfüllen.

2

Eignungsabklärungen können als Zulassungsvoraussetzung für das Studium auf der Masterstufe und, sofern nach Bundesrecht zulässig, auf der Bachelorstufe durchgeführt werden. Die Abklärungen können ausserschulischen oder ausserkantonalen Stellen übertragen werden.

Zulassungsbeschränkungen

§ 18.[11]

1

Der Regierungsrat kann auf Antrag des Fachhochschulrates für einzelne Hochschulen oder einzelne Studiengänge Zulassungsbeschränkungen anordnen, soweit dies zur Gewährleistung eines ordnungsgemässen Studienbetriebs erforderlich ist.

2

Bei Zulassungsbeschränkungen entscheidet grundsätzlich die Eignung der Studienanwärterinnen und Studienanwärter. Die Eignungsabklärungen können ausserschulischen oder ausserkantonalen Stellen übertragen werden.

3

Studienanwärterinnen und -anwärter können im Rahmen von Vereinbarungen mit anderen Schulträgern einer anderen Fachhochschule zur Einschreibung zugewiesen werden.

4

Der Regierungsrat kann die Zahl der ausländischen Studierenden, die zum Zeitpunkt der Erlangung des Hochschulzulassungsausweises ihren gesetzlichen Wohnsitz im Ausland hatten, beschränken.

Studiendauer und Studienform

§ 19.[11]

1

Auf der Bachelorstufe entspricht der Umfang der zu erbringenden Studienleistung einem Vollzeitstudium von drei Jahren, auf der Masterstufe einem solchen von eineinhalb bis zwei Jahren.

2

Die Verordnung regelt die Höchststudiendauern. Studierende, welche die Höchststudiendauer überschreiten, können ausgeschlossen werden.

3

Das Diplomstudium und das Nachdiplomstudium können als Vollzeit- oder Teilzeitstudium, als berufsbegleitendes Studium oder in anderer Form angeboten werden. Sie können in Ausbildungsblöcke mit Zwischenabschlüssen gegliedert werden.

Disziplinarordnung

§ 20.[11]

1

Die Verordnung regelt das Disziplinarrecht.

2

Wer schwer oder wiederholt gegen die Disziplinarordnung verstösst, kann von der Hochschule ausgeschlossen werden.

Organisation der Studierenden

§ 21.[11]

1

Die Studierenden wählen den Studierendenrat ihrer Hochschule.

2

Die Studierendenräte wählen die Vertretung der Studierenden in die Hochschulorgane, soweit Gesetz und Verordnung eine Vertretung vorsehen.

3

Jeder Studierendenrat erlässt eine Geschäftsordnung. Diese unterliegt der Genehmigung durch die Hochschulleitung.

Rechtsstellung

§ 22.[11]

1

Die Verordnung regelt die Rechte und Pflichten der Studierenden sowie der Auditorinnen und Auditoren.

2

§ 16 gilt auch für die Studierenden, falls die Erfindung, das Design, das Computerprogramm oder ein anderes urheberrechtlich geschütztes Werk im Rahmen des Studiums an einer Hochschule entstanden ist.

2. Abschnitt: Organe der Hochschulen

Rektorin oder Rektor

§ 23.[12]

1

Die Rektorin oder der Rektor leitet die Hochschule. Sie oder er führt den Vorsitz in der Hochschulleitung und vertritt die Hochschule gegen aussen.

2

Die Rektorin oder der Rektor

a.beantragt dem Fachhochschulrat die Ernennung einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters aus dem Kreis der Departementsleiterinnen oder Departementsleiter,

b.entscheidet endgültig, wenn sich die Mitglieder der Hochschulleitung über Anträge an übergeordnete Instanzen nicht einig sind,

c.entscheidet über die Zuteilung der Mittel im Rahmen des Globalbudgets,

d.ist für alle Belange der Hochschule zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind.

Hochschulleitung

§ 24.[12]

1

Die Hochschulleitung setzt sich zusammen aus

a.der Rektorin oder dem Rektor,

b.den Departementsleiterinnen und Departementsleitern,

c.der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor.

2

Die Hochschulleitung

a.verleiht Bachelor- und Masterdiplome sowie andere Diplome und Titel nach Massgabe der Prüfungs- und Promotionsordnungen,

b.erlässt die Hochschulordnung sowie die Departements- und Institutsordnungen,

c.kann Beiräte schaffen,

d.sorgt für die Qualitätssicherung,

e.beantragt dem Fachhochschulrat das Globalbudget und den Entwicklungs- und Finanzplan,

f.koordiniert die Lehre, Weiterbildung, Forschung und Entwicklung sowie die Dienstleistungen,

g.stellt das Personal an und nimmt die Personalführung wahr. Sie kann diese Aufgabe ganz oder teilweise an die Departementsleitungen delegieren.

Departementsleitung

§ 25.[12]

1

Die Departementsleiterinnen und Departementsleiter führen ihr Departement und vertreten es gegen aussen.

2

Sie bereiten die ihr Departement betreffenden Geschäfte zuhanden der Hochschulleitung vor und nehmen zu Fragen Stellung, die für das Departement oder die Hochschule von grundlegender Bedeutung sind.

3

Sie führen in der Regel den Titel einer Direktorin oder eines Direktors.

Hochschulversammlung

§ 26.[12]

1

Die Hochschulversammlung setzt sich zusammen aus Delegierten

a.der Dozierenden und Lehrbeauftragten,

b.der Assistierenden und wissenschaftlichen Mitarbeitenden sowie des administrativen und technischen Personals,

c.der Studierenden.

2

Die Hochschulversammlung nimmt zu Fragen Stellung, die für die Hochschule von grundlegender Bedeutung sind, insbesondere zur Besetzung der Hochschulleitung.

3

Der Fachhochschulrat regelt die Einzelheiten.

3. Abschnitt: Finanzen

Entwicklungs- und Finanzplan

§ 27.[11]

Jede Hochschule erstellt einen Entwicklungs- und Finanzplan mit den Zielen und Schwerpunkten von Lehre, Forschung und Entwicklung sowie Weiterbildung und Dienstleistungen. Sie ist dabei an die Vorgaben des Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplans (KEF) des Regierungsrates gebunden.

Staatsmittel

§ 28.[11]

1

Der Kantonsrat bewilligt für jede Hochschule mit einem Globalbudget die Kostenbeiträge für den Betrieb der Hochschule.

2

Der Kanton stellt den Hochschulen die Bauten gemäss § 40 a des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 2005[5] zur Verfügung.[15]

3

Der Kanton haftet subsidiär für die Verbindlichkeiten der Hochschulen.

Drittmittel und Dienstleistungen

§ 29.[11]

1

Die finanzielle Unterstützung der Hochschulen durch Dritte und die Erbringung von Dienstleistungen zugunsten Dritter dürfen die Freiheit und Verantwortung von Lehre und Forschung nicht gefährden.

2

Die Verordnung regelt die Grundsätze für den Einsatz von Drittmitteln und für die Erbringung von Dienstleistungen zugunsten Dritter.

Gebühren

a. Ordentliche Gebühren

§ 30.[12]

1

Der Regierungsrat legt folgende Gebühren fest:

a.Einschreibgebühren von Fr. 100 bis Fr. 200,

b.Studiensemestergebühren von Fr. 600 bis Fr. 1200,

c.Prüfungsgebühren von Fr. 150 bis Fr. 500,

d.Gebühren für Eignungsabklärungen von Fr. 600 bis Fr. 1200.

2

Der Regierungsrat kann den Gebührenrahmen der Teuerung anpassen.

3

Für Studierende, welche die Normstudiendauer überschreiten, kann der Regierungsrat die Studien- und Prüfungsgebühren bis zu den interkantonal festgelegten Standardkostensätzen erhöhen.

4

Die Hochschulleitung kann in besonderen Fällen die Gebühren ganz oder teilweise erlassen.

b. Zusätzliche Gebühr

§ 31.[12]

1

Der Regierungsrat kann von Studierenden mit stipendienrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons eine zusätzliche Gebühr verlangen, sofern sich der entsprechende Wohnsitzkanton nicht im Rahmen einer Vereinbarung an den Kosten der Hochschulen beteiligt. Die Höhe der Gebühr darf die Beitragssätze der Vereinbarung nicht überschreiten.

2

Diese Regelung gilt sinngemäss für die ausländischen Studierenden.

3

Die Verordnung regelt die Einzelheiten.

c. Von der Hochschulleitung festgesetzte Gebühren

§ 32.[12]

1

Die Hochschulleitung regelt in einer Gebührenordnung:

a.Gebühren für Weiterbildungsveranstaltungen,

b.Gebühren für freiwillige Angebote,

c.Gebühren für Dienstleistungen,

d.Gebühren für die Benutzung sozialer, kultureller und sportlicher Einrichtungen,

e.weitere Benützungsgebühren.

2

Die Gebühren gemäss Abs. 1 sind in der Regel kostendeckend oder marktgerecht festzusetzen. Für wissenschaftliche, kulturelle und ähnliche Veranstaltungen kann die Gebührenordnung tiefere oder keine Gebühren vorsehen.

3

Die Hochschulleitung kann in besonderen Fällen die Gebühren ganz oder teilweise erlassen.

Finanzhaushalt und Rechnungsführung

§ 33.[11]

1

Die Hochschulen sind dem Gesetz über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 und den Ausführungserlassen des Regierungsrates zu diesem Gesetz unterstellt.

2

Die Verordnung kann Abweichungen davon vorsehen, soweit es die Verhältnisse an den Hochschulen erfordern.

4. Teil: Nichtstaatliche Hochschulen

Anerkennung

§ 34.[11]

1

Der Regierungsrat kann Hochschulen, Fachbereiche oder Studiengänge nichtstaatlicher Trägerschaften anerkennen, wenn sie einem öffentlichen Bedürfnis entsprechen und die qualitativen Anforderungen für eine Akkreditierung nach Bundesrecht erfüllen.

2

Er kann mit nichtstaatlichen Trägerschaften vereinbaren, dass sie einzelne Fachbereiche oder Studiengänge der ZFH führen.

Subventionen

§ 35.[11]

1

Der Regierungsrat kann an die Kosten der gemäss § 34 anerkannten Hochschulen, Fachbereiche oder Studiengänge und anderen vom Bund genehmigten Hochschulen nichtstaatlicher Trägerschaften Subventionen bis zu 80% der anrechenbaren Kosten leisten, wenn die Ausbildungsmöglichkeiten vom Kanton nicht oder nicht in einem ausreichenden Mass angeboten oder unterstützt werden.

2

Die finanzielle Unterstützung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Insbesondere kann dieses Gesetz auf Hochschulen, Fachbereiche oder Studiengänge als teilweise oder ganz anwendbar erklärt werden.

5. Teil: Rechtsschutz und Titelschutz

Rechtsmittel

§ 36.[11]

1

Anordnungen des Fachhochschulrates können gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959[6] mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.[13]

2

Anordnungen staatlicher Hochschulen können mit Rekurs bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen angefochten werden. Die Verordnung bezeichnet die Entscheide nichtstaatlicher Schulen, die dem Rekurs an die Rekurskommission unterliegen.

3

Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen werden auf Rechtsverletzungen einschliesslich Verletzung von Verfahrensvorschriften überprüft. Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen.

4

Entscheide der Rekurskommission unterliegen nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[6] der Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

Titelentzug

§ 37.[11]

1

Ein zu Unrecht verliehener Titel wird durch die Instanz entzogen, die ihn verliehen hat.

2

Vorbehalten bleiben die strafrechtlichen Bestimmungen über die unbefugte Führung akademischer Titel.

6. Teil: Schluss- und Übergangsbestimmungen

Übergangsregelung

§ 38.[3]

1

Der Regierungsrat erlässt für die Einführung des Gesetzes eine Übergangsordnung.

2

Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 gelten die Vorschriften des Finanzhaushaltsgesetzes vom 2. September 1979[9] und die Ausführungserlasse des Regierungsrates zu diesem Gesetz.

Übernahme von Hochschulen und Bildung der neuen Hochschulen

§ 39.[3]

1

Der Regierungsrat ist ermächtigt, die folgenden Hochschulen ganz oder teilweise als staatliche Hochschulen zu führen oder mit den Trägerschaften dieser Hochschulen Vereinbarungen gemäss § 34 Abs. 2 abzuschliessen

a.Hochschule für Angewandte Psychologie Zürich,

b.Hochschule für Soziale Arbeit,

c.Hochschule für Technik, Wirtschaft und Verwaltung Zürich,

d.Hochschule Wädenswil,

e.Hochschule für Musik und Theater Zürich.

2

Der Regierungsrat ist ermächtigt, die Hochschulen gemäss Abs. 1 lit. a, b und d mit der Zürcher Hochschule Winterthur unter dem Namen Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften zusammenzuführen.

3

Der Regierungsrat ist ermächtigt, die Hochschule für Musik und Theater Zürich mit der Hochschule für Gestaltung und Kunst unter dem Namen Zürcher Hochschule der Künste zusammenzuführen.

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 40.[12]

Das Fachhochschulgesetz vom 27. September 1998 wird aufgehoben.

Änderung bisherigen Rechts

§ 41.[11]

Die nachfolgenden Gesetze werden wie folgt geändert:

a.Das Gesetz über die Pädagogische Hochschule (PHG) vom 25. Oktober 1999[7]: . . .[10]

b.Das Universitätsgesetz (UniG) vom 15. März 1998[8]: . . .[10]

c.Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959[6]: . . .[10]


[1] OS 62, 189.

[2] ABl 2006, 268.

[3] §§ 38 und 39 in Kraft seit 1. Juni 2007 (OS 62, 203).

[4] LS 170. 4.

[5] LS 172. 1.

[6] LS 175. 2.

[7] LS 414. 41.

[8] LS 415. 11.

[9] LS 611.

[10] Text siehe OS 62, 189.

[11] In Kraft seit 1. August 2007 (OS 62, 271).

[12] In Kraft seit 1. Januar 2008 (OS 62, 271).

[13] Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.

[14] Eingefügt durch G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bildungsdirektion an das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 24. August 2015 (OS 71, 9; ABl 2014-11-14). In Kraft seit 1. Januar 2017 (OS 71, 463; ABl 2016-10-14).

[15] Fassung gemäss G über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 2. November 2015 (OS 71, 153; ABl 2015-03-27). In Kraft seit 1. Januar 2018.

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