Promotionsordnung der Schule für medizinischtechnische Radiologie am Universitätsspital Zürich (MTRA)

(vom 2. Juni 2006)[1]

Die Bildungsdirektion verordnet:

A. Ausbildungsverlauf

Dauer der Ausbildung

§ 1.

Die Ausbildung dauert drei Jahre und gliedert sich in drei Ausbildungsphasen.

Ausbildungsphase I

§ 2.

1

Die Ausbildungsphase I umfasst das Modul M1 (Röntgendiagnostik), gegliedert in die Phasen 1A und 1B.

2

Die Phase 1A umfasst einen theoretischen Abschnitt von 10 Wochen und einen praktischen Abschnitt von 16 Wochen, die Phase 1B einen theoretischen Abschnitt von 12 Wochen und einen praktischen Abschnitt von 27 Wochen.

3

Die Phase 1A gilt als Probezeit. Ferien sind im praktischen Abschnitt zu beziehen.

Ausbildungsphase II

§ 3.

1

Die Ausbildungsphase II umfasst folgende Module:

a.Modul M2 (Computertomografie), bestehend aus einem theoretischen Abschnitt von 4 Wochen und einem praktischen Abschnitt von 15 Wochen,

b.Modul M3 (Strahlenkundliches Praktikum), bestehend aus einem Praktikum am Lernort Schule von 2 Wochen,

c.Modul M4 (Magnetresonanztomografie und Angiografie), bestehend aus einem theoretischen Abschnitt von 5 Wochen und einem praktischen Abschnitt von 11 Wochen,

d.Modul M5 (Nuklearmedizin), bestehend aus einem theoretischen Abschnitt von 5 Wochen und einem praktischen Abschnitt von 11 Wochen,

e.Modul M6 (Radio-Onkologie), bestehend aus einem theoretischen Abschnitt von 5 Wochen und einem praktischen Abschnitt von 11 Wochen.

2

Ferien sind jeweils im praktischen Abschnitt zu beziehen.

Ausbildungsphase III

§ 4.

1

Die Ausbildungsphase III umfasst das Modul M7 (Diplommodul), bestehend aus einem theoretischen Abschnitt von einer Woche und einem praktischen Abschnitt von 14 Wochen.

2

Ferien sind im praktischen Abschnitt zu beziehen.

Übertritt

§ 5.

Für die definitive Aufnahme nach der Probezeit und für den Übertritt in das jeweils nächste Modul bzw. die nächste Ausbildungsphase sind die Promotionsbedingungen zu erfüllen.

B. Promotion

Beurteilung der Leistungen

§ 6.

1

Die Beurteilung der Leistungen basiert auf folgender Bewertungsskala: A Die Leistungen liegen deutlich über den Anforderungen. B Die Leistungen liegen über den Anforderungen. C Die Leistungen entsprechen den Anforderungen. D Die Leistungen entsprechen den Anforderungen nicht.

2

Die Beurteilung der Leistungen erfolgt unter Berücksichtigung des Kriterien- und Lernzielkatalogs des jeweiligen Moduls sowie der fünf Funktionen gemäss Ausbildungsreglement des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 18. Februar 1998.

Schriftliche Examen (Lernort Schule)

§ 7.

1

Die Beurteilung der Leistungen am Lernort Schule erfolgt durch ein schriftliches Examen. Im Modul M1 ist sowohl am Ende der Phase 1A als auch am Ende der Phase 1B ein schriftliches Examen abzulegen.

2

Lernziele aus früher abgeschlossenen Modulen dürfen bei Examen nur dann in die Leistungserfassung einbezogen werden, wenn sie zu den wesentlichen Grundlagen des zu prüfenden Moduls gehören.

3

Die Bewertung der schriftlichen Examen erfolgt durch die Lehrpersonen der Schule.

Klinisches Modulexamen (Lernort Praxis)

§ 8.

1

Die Beurteilung der Leistungen am Lernort Praxis erfolgt auf der Grundlage von fünf Einzelqualifikationen in Arbeitssituationen. Im Modul M1 erfolgt eine solche Beurteilung sowohl nach der Phase 1A als auch nach der Phase 1B.

2

Die Arbeitssituationen haben den wesentlichen Anforderungen des Arbeitsplatzes zu entsprechen und dürfen nicht als spezielle Examenssituationen ausgestaltet und isoliert durchgeführt werden.

3

Die Einzelqualifikationen werden von den Ausbildungsverantwortlichen des Lernortes Praxis am Ende des absolvierten Abschnittes vorgenommen.

4

Klinische Modulexamen werden protokolliert.

Examen und Qualifikationen zur Positionsbestimmung

§ 9.

Während eines Moduls können zusätzliche schriftliche Examen oder Qualifikationen zur Positionsbestimmung der Studierenden durchgeführt werden. Diese sind nicht promotionswirksam.

Ausschluss der Öffentlichkeit

§ 10.

1

Examen und Einzelqualifikationen sind nicht öffentlich. Es dürfen nur Personen mit einer schriftlichen Bewilligung der Präsidentin oder des Präsidenten der Promotionskommission beiwohnen.

2

Bei Einzelqualifikationen und beim Diplomexamen (§ 19) dürfen maximal drei Personen beiwohnen.

3

Vorbehalten bleibt die Anwesenheit von Aufsichtsorganen, Schulleitung, Vertretungen des Kantons und des Schweizerischen Roten Kreuzes.

C. Promotionsentscheide

Entscheid

§ 11.

Die Promotionskommission entscheidet am Ende der Probezeit über die definitive Aufnahme und jeweils am Ende eines Moduls über dessen Bestehen (Promotion) oder Nichtbestehen.

Bedingungen

§ 12.

1

Promoviert wird, wer:

a.am Lernort Schule das schriftliche Examen des jeweiligen Moduls in allen Fächern mit der Bewertung C oder besser absolviert hat,

b.am Lernort Praxis die fünf Einzelqualifikationen des jeweiligen Moduls mit der Gesamtbewertung C oder besser absolviert hat.

2

Für das Bestehen der Probezeit gilt diese Bestimmung sinngemäss.

Nachholen nicht abgelegter Examen oder Einzelqualifikationen

§ 13.

Wegen entschuldigter Abwesenheit nicht abgelegte Examen oder Einzelqualifikationen sind an einem von der Schulleitung bzw. von den Ausbildungsverantwortlichen des Lernortes Praxis festgelegten Termin nachzuholen.

Wiederholung schriftlicher Examen

§ 14.

Studierende, die ein schriftliches Examen gemäss § 7 nicht bestanden haben, können dieses an einem von der Schulleitung festgelegten Termin einmal wiederholen.

Wiederholung von Modulen

§ 15.

1

Wer ein Modul nicht besteht, kann dieses einmal wiederholen.

2

Die Wiederholung erfolgt am nächstmöglichen Termin.

3

Verzögert sich die Wiederholung des nicht bestandenen Moduls aus schulorganisatorischen Gründen, so kann provisorisch in das nächste Modul übergetreten werden.

Unregelmässigkeiten

§ 16.

1

Wer unentschuldigt nicht zu einem Examen erscheint, das Examen ohne zwingenden Grund nicht vollständig ablegt oder unerlaubte Hilfsmittel verwendet, hat das Examen nicht bestanden.

2

Diese Regelung gilt sinngemäss auch für Einzelqualifikationen.

Auflösung des Ausbildungsverhältnisses

§ 17.

Das Ausbildungsverhältnis wird aufgelöst:

a.bei Nichtbestehen der Probezeit,

b.bei Nichtbestehen eines Moduls nach Wiederholung.

D. Diplom-Modul

Zulassung zum Diplom-Modul (Modul M7)

§ 18.

Die Zulassung zum Diplom-Modul bedingt das Bestehen aller vorangegangenen Module.

Diplomexamen

§ 19.

1

Das Diplomexamen setzt sich zusammen aus:

a.einer schriftlichen Diplomarbeit zu einem von der Schule bewilligten Thema,

b.einem klinischen Examen am Lernort Praxis,

c.einem Fachgespräch am Lernort Praxis.

2

Die Bewertung jedes Teils des Diplomexamens erfolgt in Anwendung von § 6.

Diplomarbeit

§ 20.

1

Im Rahmen der Diplomarbeit haben sich die Diplomandinnen und Diplomanden schwerpunktmässig mit einem der drei Fachgebiete Diagnostische Radiologie, Nuklearmedizin oder Radio-Onkologie auseinander zu setzen. Die beiden anderen Fachgebiete müssen ergänzend einfliessen.

2

Die Schulleitung setzt einen Termin für die Abgabe der Diplomarbeit fest.

3

Ein Fachgremium, bestehend aus zwei bis drei Fachpersonen, entscheidet über die Abnahme der Diplomarbeit. Der sprachliche Ausdruck ist dabei angemessen zu berücksichtigen.

Klinisches Examen

§ 21.

1

Das klinische Examen wird am Lernort Praxis durchgeführt und dauert drei Stunden.

2

Das klinische Examen wird von der Praktikumsleiterin oder vom Praktikumsleiter sowie einer spitalexternen Expertin oder einem spitalexternen Experten abgenommen. Die spitalexterne Expertin oder der spitalexterne Experte wird durch die Schule bestimmt.

Fachgespräch

§ 22.

1

Das Fachgespräch wird im Anschluss an das klinische Examen am Lernort Praxis durchgeführt und dauert 30 Minuten.

2

Das Fachgespräch wird von der Praktikumsleiterin oder vom Praktikumsleiter sowie einer spitalexternen Expertin oder einem spitalexternen Experten abgenommen. Die spitalexterne Expertin oder der spitalexterne Experte wird durch die Schule bestimmt. Die Fragestellungen haben an Arbeitssituationen des klinischen Examens anzuknüpfen und der Vernetzung der praktischen Arbeit mit dem theoretischen Wissen Rechnung zu tragen.

3

Das Fachgespräch wird von einer Drittperson des Lernorts Praxis protokolliert oder auf einen digitalen Datenträger aufgenommen. Die Protokollierung auf einem digitalen Datenträger setzt das Einverständnis aller Anwesenden voraus.

Ausschluss der Öffentlichkeit

§ 23.

Es gilt § 10.

Examensentscheid

§ 24.

Das Diplomexamen hat bestanden, wer jeden Teil des Diplomexamens gemäss § 19 mit der Bewertung C oder besser absolviert hat.

Wiederholung des Diplomexamens

§ 25.

1

Wer einen oder mehrere Teile des Diplomexamens nicht bestanden hat, kann jeden einzelnen Teil einmal wiederholen. Die Schulleitung setzt die Termine fest.

2

Die Wiederholung des klinischen Examens setzt die Absolvierung von zwei Monaten Praktikum voraus.

3

Bei Nichtbestehen aller Teile des Diplomexamens muss das gesamte Modul M7 am nächstmöglichen Termin wiederholt werden. Bis zum Wiedereintritt in das Modul M7 besteht keine Unterrichtsverpflichtung.

4

Ist das Resultat des Diplomexamens oder eines Teils zum zweiten Mal ungenügend, so wird das Ausbildungsverhältnis aufgelöst.

Unregelmässigkeiten

§ 26.

Im Falle von Unregelmässigkeiten an den Diplomexamen gilt § 16 sinngemäss.

Diplomausweis

§ 27.

Der Diplomausweis wird vom Schweizerischen Roten Kreuz registriert und gegengezeichnet.

E. Promotionskommission

Zuständigkeit

§ 28.

1

Die Promotionskommission entscheidet über alle Fragen der Promotion, insbesondere über Wiederholung eines Moduls oder die Auflösung des Ausbildungsverhältnisses bei ungenügenden Leistungen, sowie über das Bestehen oder Nichtbestehen des Diplomexamens.

2

Sie wacht über die ordnungsgemässe Durchführung der Examen.

Zusammensetzung

§ 29.

1

Die Promotionskommission umfasst drei bis fünf Mitglieder. Ihr gehören zwingend an:

a.eine Fachperson aus den von der MTRA-Ausbildung erfassten Fachgebieten,

b.eine Fachperson für medizinischtechnische Radiologie,

c.eine Radiologin oder ein Radiologe.

2

Die Kommission konstituiert sich selbst und wählt aus ihrer Mitte eine Präsidentin oder einen Präsidenten.

Sitzungen

§ 30.

Die Promotionskommission tritt nach Bedarf zusammen. Die Schulleitung organisiert die Sitzungen und wohnt diesen mit beratender Stimme bei.

Beschlüsse

§ 31.

1

Die Mitglieder der Promotionskommission haben Antrags- und Stimmrecht. Sie sind zur Stimmabgabe verpflichtet.

2

Die Promotionskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.

3

Die Präsidentin oder der Präsident kann die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg anordnen. Für einen Zirkularbeschluss ist die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder erforderlich.

4

Die Promotionskommission legt fest, in welcher Form über Beschlüsse und Präsidialverfügungen informiert wird.

Protokoll

§ 32.

1

Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt, das insbesondere die Beschlüsse enthält.

2

Das Protokoll wird der Präsidentin oder dem Präsidenten der Schulkommission zugestellt.

F. Rechtsmittel und Schlussbestimmungen

Rechtsmittel

§ 33.

Gegen Entscheide der Promotionskommission kann nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[2]

Rekurs bei der Bildungsdirektion erhoben werden.

Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts

§ 34.

1

Diese Promotionsordnung tritt auf den 1. Juli 2006 in Kraft.

2

Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Promotionsordnung der Schule für medizinischtechnische Radiologie am Universitätsspital Zürich (MTRA) vom 23. Januar 2003 aufgehoben.

Übergangsbestimmung

§ 35.

Diese Promotionsordnung gilt ab Inkrafttreten für alle Studierenden der Schule für medizinischtechnische Radiologie am Universitätsspital Zürich, auch für diejenigen, die ihre Ausbildung vorher begonnen haben.


[1] OS 61, 157.

[2] LS 175. 2.

413.575.2 – Versionen

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