Abschlussreglement für die Ausbildung zur Pflegeassistentin oder zum Pflegeassistenten 2009/2010, 2010/2011 und 2011/2012 am Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich
(vom 15. Juni 2009)[1]
Die Bildungsdirektion verordnet:
A. Allgemeines
Zulassung
Zur Abschlussbeurteilung werden Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, welche die Ausbildung zur Pflegeassistentin oder zum Pflegeassistenten am Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen absolviert haben.
Die Ausbildung gliedert sich in die Lernbereiche Schule (30%) und Praxis (70%) und dauert in der Regel ein Jahr. Wird die praktische Ausbildung in einem Teilzeitpensum zu 90%, 80% oder 70% absolviert, verlängert sich die Ausbildungsdauer entsprechend um 4, 9 oder 15 Wochen.
Grundlagen
Der Abschluss richtet sich nach den zu erreichenden Ausbildungszielen für die Ausbildung zur Pflegassistentin oder zum Pflegeassistenten gemäss den Bestimmungen des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 1. Juli 1993. Die Kriterien der Beurteilung werden den Lernenden vorgängig bekannt gegeben.
B. Abschlussbeurteilung
Bewertungsmassstab
Die Beurteilung der Abschlussleistungen beruht auf folgender Bewertungsskala:
– Ziel erreicht,
– Ziel nicht erreicht.
Die Beurteilung «Ziel erreicht» setzt voraus, dass 60% der Kriterien oder Punkte erfüllt sind.
Bestandteile der Abschlussbeurteilung
Die Abschlussbeurteilung setzt sich wie folgt zusammen:
a.Theoretische Prüfung,
b.Praktische Prüfung,
c.Beurteilung Abschlusspraktikum.
Theoretische Prüfung
Die theoretische Prüfung setzt sich aus den folgenden drei Teilen zusammen, die je zu einem Drittel zählen:
A.Erfahrungsbewertung, die sich aus mehreren schriftlichen Prüfungen im Verlauf des Lernbereichs Schule gemäss Prüfungskonzept zusammensetzt.
B.Schriftliche Prüfung am Ende des Lernbereichs Schule. Die Prüfung dauert eine Stunde und wird anhand konkreter und überprüfbarer Kriterien beurteilt. Die Bewertung obliegt der Schule, der Entscheid wird protokolliert.
C.Mündliche Prüfung am Ende der Ausbildung. Die Prüfung dauert 15 Minuten und wird anhand konkreter und überprüfbarer Kriterien beurteilt. Sie nimmt Bezug auf die praktische Arbeitssituation der praktischen Prüfung. Die Bewertung obliegt der Schule.
Die theoretische Prüfung hat bestanden, wer die Bewertung «Ziel erreicht» gemäss § 3 erreicht.
Praktische Prüfung
Die praktische Prüfung beinhaltet die Beobachtung und Beurteilung der Lernenden in einer praktischen Arbeitssituation. Die Beurteilung orientiert sich an konkreten und überprüfbaren Kriterien, die den Lernenden vorgängig bekannt gegeben werden.
Die praktische Prüfung dauert zwei Stunden und wird von mindestens je einer Expertin oder einem Experten der Schule und einer Expertin oder einem Experten einer Praktikumsinstitution durchgeführt. Diese bewerten einvernehmlich und protokollieren ihren Entscheid. Wird keine Einigung erzielt, entscheidet die Rektorin oder der Rektor.
Die praktische Prüfung hat bestanden, wer die Bewertung «Ziel erreicht» gemäss § 3 erreicht.
Abschlusspraktikum
Die Beurteilung des Abschlusspraktikums bildet den praktischen Abschluss der Ausbildung.
Die Beurteilung erfolgt in Form eines schriftlichen Berichts anhand eines konkreten und überprüfbaren Kompetenzenkatalogs durch die jeweilige Bezugsperson der Lernenden und in der Verantwortung der Praktikumsinstitution.
Das Abschlusspraktikum hat bestanden, wer die Bewertung «Ziel erreicht» gemäss § 3 erreicht.
Unregelmässigkeiten
Wer unentschuldigt nicht zu einer Prüfung erscheint, die Prüfung ohne zwingenden Grund nicht vollständig ablegt oder unerlaubte Hilfsmittel verwendet, hat die Prüfung nicht bestanden.
Bedingungen für die Erteilung des Ausweises
Der Ausweis Pflegeassistentin oder Pflegeassistent wird erteilt, wenn die Kandidatin oder der Kandidat in allen drei Bestandteilen des Abschlusses mit der Bewertung «Ziel erreicht» beurteilt wird.
Ausweis Pflegeassistentin oder Pflegeassistent
Der Ausweis wird von der Schule ausgestellt und vom Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) mitunterzeichnet.
Wiederholung der Abschlussbeurteilung
Ist die theoretische Prüfung oder die praktische Prüfung ungenügend, kann diese einmal ohne Verlängerung der Ausbildungszeit wiederholt werden.
Bei der theoretischen Prüfung sind die Teile B und C zu wiederholen. Sie zählen je zur Hälfte.
Sind die theoretische Prüfung und die praktische Prüfung ungenügend, können beide Teile nach einer Verlängerung der Ausbildungszeit wiederholt werden. Die Rektorin oder der Rektor legt die Dauer der zu wiederholenden Ausbildungszeit fest.
Wird das Abschlusspraktikum als ungenügend beurteilt, kann es einmal wiederholt werden.
C. Prüfungskommission
Entscheid
Die Promotionskommission des Zentrums für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich entscheidet als Prüfungskommission über die Erteilung des Ausweises Pflegeassistentin oder Pflegeassistent.
Zusammensetzung
Die Prüfungskommission umfasst drei bis fünf Mitglieder. Ihr gehören in der Regel an:
a.die Rektorin oder der Rektor,
b.mindestens eine Fachperson des Bereichs Pädagogik,
c.mindestens eine Vertretung einer Praktikumsinstitution.
Die Prüfungskommission konstituiert sich selber.
Ihre Mitglieder werden gemäss den kantonalen Ansätzen entschädigt.
Beschlüsse
Die Mitglieder der Prüfungskommission haben ein Antrags- und Stimmrecht. Sie sind zur Stimmabgabe verpflichtet.
Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit dem «einfachen Mehr» der Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.
Die Präsidentin oder der Präsident kann die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg anordnen. Für einen Zirkularbeschluss ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
Die Prüfungskommission legt fest, in welcher Form über Beschlüsse informiert wird.
Protokoll
Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt, das insbesondere die Beschlüsse enthält.
Das Protokoll wird der Präsidentin oder dem Präsidenten der Fachschulkommission zugestellt.
D. Rechtsmittel und Inkrafttreten
Rechtsmittel
Gegen Entscheide der Prüfungskommission kann nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes innert 30 Tagen seit der Mitteilung der Anordnung bei der Prüfungskommission Einsprache erhoben werden.
Einspracheentscheide der Prüfungskommission können nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes innert 30 Tagen seit der Mitteilung der Anordnung bei der Bildungsdirektion angefochten werden.
Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt rückwirkend per 1. März 2009 in Kraft.
Es gilt bis 31. Dezember 2012.