Reglement über die Eignungsabklärung für die Ausbildung zur Pflegeassistentin und zum Pflegeassistenten

(vom 2. Februar 2005)[1]

Die Bildungsdirektion verfügt:

Grundsatz

§ 1.

Die Zulassung zur Ausbildung zur Pflegeassistentin oder zum Pflegeassistenten setzt eine Eignungsabklärung voraus.

Eine erfolgreiche Eignungsabklärung führt nicht zu einem Anspruch auf Aufnahme an einer Schule für Berufe im Gesundheitswesen im Kanton Zürich.

Durchführung der Prüfung

§ 2.

Die Zulassungsstelle gemäss § 4 der Verordnung über die Schulen im Gesundheitswesen[3] oder eine durch die Bildungsdirektion bezeichnete Schule führt die Eignungsabklärung durch.

Diese besteht aus einem Eignungstest und einem Zulassungspraktikum.

Eignungstest

§ 3.

Der Eignungstest besteht aus einem schriftlichen Test und einer Bildbeschreibung. Er dauert 2,5 Stunden.

Beide Teile müssen von einer Fachexpertin oder einem Fachexperten als genügend beurteilt werden.

Der Test kann einmal wiederholt werden.

Zulassungspraktikum

§ 4.

Die Kandidierenden müssen ein mindestens zweitägiges Zulassungspraktikum unter Betreuung einer Fachperson durchlaufen. Diese beurteilt die Eignung der Kandidierenden.

Bei ungenügender Beurteilung kann das Praktikum einmal wiederholt werden.

Die Zulassungsstelle kann Eignungsbeurteilungen akzeptieren, die auf einer einschlägigen Berufserfahrung beruhen. In diesem Fall kann auf das Praktikum verzichtet werden.

Rekurs

§ 5.

Entscheide über die Eignung der Kandidierenden können nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[2] mit Rekurs an die Bildungsdirektion angefochten werden.

Inkrafttreten

§ 6.

Dieses Reglement wird rückwirkend auf den 18. August 2004 in Kraft gesetzt.


[1] OS 60, 65.

[2] 175. 2.

[3] 413. 51.

413.574.1 – Versionen

Dies ist die einzige verfügbare Version.
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04801.01.200520.10.2011Version öffnen