Promotionsordnung für die Diplomausbildung zur Pflegefachfrau HF oder zum Pflegefachmann HF an der Krankenpflegeschule am Kantonsspital Winterthur

(vom 20. Dezember 2004)[1]

Die Bildungsdirektion beschliesst:

A. Allgemeines

Ausbildungsverlauf

§ 1.

Die Diplomausbildung zur Pflegefachfrau HF oder zum Pflegefachmann HF dauert drei Jahre.

Jedes Ausbildungsjahr besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Lernbereich von jeweils sechs Monaten Dauer.

Der Lernbereich Training und Transfer umfasst 45 Tage und ist zu gleichen Teilen Bestandteil des Lernbereichs Theorie und des Lernbereichs Praxis.

Lernbereich Theorie

§ 2.

Der Lernbereich Theorie gliedert sich in Basis-, Pflegefeld-, Festigungs- und Erweiterungsmodule.

Lernbereich Praxis

§ 3.

Der Lernbereich Praxis besteht aus jeweils einem Praktikum von 22 Wochen. Jedes Praktikum findet in einem anderen Pflegefeld statt.

B. Promotion

Allgemeine Bestimmungen

§ 4.

Jeder Lernbereich wird mit einer Promotion abgeschlossen.

Die Beurteilung beruht auf den Ausbildungszielen der Bestimmungen für die Ausbildung zur dipl. Pflegefachfrau oder zum dipl. Pflegefachmann des Schweizerischen Roten Kreuzes. Die Kriterien werden den Studierenden vorgängig bekannt gegeben.

Bewertungsmassstab

§ 5.

Die Beurteilung der Leistungen im Lernbereich Theorie beruht auf folgender Bewertungsskala:

«Ziele erreicht»: Leistung entspricht mindestens den Grundanforderungen.

«Ziele nicht erreicht»: Leistung entspricht den Grundanforderungen nicht.

Die Beurteilung der Leistungen im Lernbereich Praxis basiert auf folgender Bewertungsskala:

«Ausbildungsziele erreicht»: Leistung entspricht mindestens den Grundanforderungen.

«Ausbildungsziele nicht erreicht»: Leistung entspricht den Grundanforderungen nicht.

Lernbereich Theorie

§ 6.

Die Qualifikation im Lernbereich Theorie erfolgt im ersten Ausbildungsjahr über den Abschluss von vier, im zweiten und im dritten Ausbildungsjahr von fünf durch die Studierenden vor Beginn des jeweiligen Lernbereichs bezeichneten Module.

Bei jeder Qualifikation müssen mindestens zwei der promotionsrelevanten Module unterschiedlichen Typs gemäss § 2 sein.

Lernbereich Praxis

§ 7.

Die Qualifikation im Lernbereich Praxis erfolgt über eine summative schriftliche Beurteilung der Kompetenzen gemäss den Bestimmungen für die Ausbildung zur dipl. Pflegefachfrau oder zum dipl. Pflegefachmann des Schweizerischen Roten Kreuzes.

Die Qualifikation wird am Ende des Lernbereichs in Form eines schriftlichen Berichts von den jeweiligen Bezugspersonen der Studierenden und in der Verantwortung der Praktikumsinstitution erstellt. Der Bericht enthält einen Promotionsantrag zuhanden der Schule.

Können sich die Schule und die Praktikumsinstitution bei der Beurteilung der Studierenden nicht einigen, wird eine Differenzbereinigung durchgeführt. Wird keine Einigung erzielt, setzt die Schule die Einstufung endgültig fest.

Qualifikation im Lernbereich Training und Transfer

§ 8.

Die Qualifikation im Lernbereich Training und Transfer ist integraler Bestandteil des Lernbereichs Theorie und des Lernbereichs Praxis. Es wird keine separate Qualifikation durchgeführt.

C. Promotionsentscheide

Bedingungen

§ 9.

Voraussetzungen für die Promotion sind der Besuch aller Module des jeweiligen Lernbereichs und genügende Qualifikationen gemäss § 5.

Nachholen nicht abgelegter Prüfungen oder schriftlicher Arbeiten

§ 10.

Wegen entschuldigter Abwesenheit nicht abgelegte Qualifikationen gemäss § 6 sind an einem von der Schulleitung festzusetzenden Termin nachzuholen.

Wiederholung von Modulabschlüssen oder Lernbereichen

§ 11.

Jeder Modulabschluss nach § 6 kann einmal wiederholt werden. Werden die Promotionsbedingungen nicht erfüllt, muss der Lernbereich wiederholt werden.

Jedes Semester kann höchstens einmal wiederholt werden.

Unregelmässigkeiten

§ 12.

Wer unentschuldigt nicht zu einer Prüfung erscheint, die Prüfung ohne zwingenden Grund nicht vollständig ablegt oder unerlaubte Hilfsmittel verwendet, hat die Prüfung nicht bestanden.

Auflösung des Ausbildungsverhältnisses

§ 13.

Das Ausbildungsverhältnis ist aufzulösen, wenn die Promotionsbedingungen nach der Wiederholung nicht erfüllt werden.

D. Abschlussbeurteilung

Zulassung zur Diplomprüfung

§ 14.

Die Zulassung zur Diplomprüfung setzt den Abschluss des fünften Semesters voraus.

Diplomprüfung

§ 15.

Die Diplomprüfung setzt sich wie folgt zusammen:

a)Diplomarbeit,

b)Praktikumsqualifikation,

c)Fachgespräch.

Diplomarbeit

§ 16.

Die Diplomarbeit bildet den theoretischen Abschluss des Studiums. Die Studierenden erbringen den Nachweis, dass sie ein komplexes Pflegethema umfassend bearbeiten und eigene Erfahrungen mit einbringen können.

Die Arbeit orientiert sich an konkreten und überprüfbaren Kriterien, die den Studierenden vorgängig bekannt gegeben werden. Die Bewertung obliegt der Schule.

Praktikumsqualifikation

§ 17.

Die Praktikumsqualifikation im letzten Praxiseinsatz bildet den praktischen Abschluss des Studiums. Die Studierenden erbringen den Nachweis, dass sie komplexe Pflegesituationen umfassend bearbeiten und eigene Erfahrungen mit einbringen können.

Die Studierenden werden anhand eines konkreten und überprüfbaren Kompetenzenkatalogs beurteilt.

Die Beurteilung wird durch zwei Expertinnen oder Experten der Praktikumsinstitutionen vorgenommen. Sie entscheiden einvernehmlich und protokollieren ihren Entscheid.

Fachgespräch

§ 18.

Anhand des Fachgesprächs zeigen die Studierenden auf, dass sie Fachthemen vernetzen und den Zusammenhang mit anderen Pflegefeldern herstellen können.

Das Fachgespräch dauert 30 Minuten und wird durch mindestens je eine Expertin oder einen Experten der Schule und der Praxis durchgeführt. Sie bewerten einvernehmlich und protokollieren ihren Entscheid.

Wiederholung der Diplomprüfung

§ 19.

Wer die Diplomprüfung nicht bestanden hat, kann folgende alternative Wiederholungsmöglichkeiten wählen:

a)einmalige Wiederholung von Diplomarbeit oder Fachgespräch ohne Verlängerung der Ausbildungszeit,

b)einmalige Wiederholung von Diplomarbeit und Fachgespräch nach zusätzlicher Ausbildungszeit,

c)einmalige Wiederholung des Abschlusspraktikums. Ist das Resultat der Diplomprüfung oder eines Teils derselben zum zweiten Mal ungenügend, ist die Diplomprüfung definitiv nicht bestanden und das Ausbildungsverhältnis wird aufgelöst.

Unregelmässigkeiten

§ 20.

Im Falle von Unregelmässigkeiten an der Diplomprüfung gilt § 12 sinngemäss.

Diplomausweis

§ 21.

Das Schweizerische Rote Kreuz registriert und gegenzeichnet das Diplom gemäss Art. 75 der Verordnung über die Berufsbildung[3].

Zusätzlich zum Diplom stellt die Schule den Studierenden eine Bestätigung aus, welche Aufschluss über die absolvierte Ausbildung mit ihren Schwerpunkten gibt.

E. Promotionskommission

Zuständigkeit

§ 22.

Die Promotionskommission entscheidet über alle Fragen der Promotion, insbesondere bei ungenügender Leistung, über Wiederholung eines Moduls bzw. Lernbereichs oder die Auflösung des Ausbildungsverhältnisses, sowie über das Bestehen oder Nichtbestehen der Diplomprüfung.

Zusammensetzung

§ 23.

Die Promotionskommission umfasst drei bis fünf Mitglieder. Ihr gehören in der Regel an:

a)die Schulleitung,

b)zwei Fachpersonen der Bereichs Pädagogik,

c)zwei Vertretungen der Praktikumsinstitutionen. Die Promotionskommission konstituiert sich selber. Die Mitglieder der Promotionskommission werden gemäss kantonalen Vorgaben entschädigt.

Sitzungen

§ 24.

Die Promotionskommission tritt nach Bedarf zusammen. Die Schulleitung legt die Sitzungen fest.

Beschlüsse

§ 25.

Die Mitglieder der Promotionskommission haben Antrags- und Stimmrecht. Sie sind zur Stimmabgabe verpflichtet.

Die Promotionskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.

Die Präsidentin oder der Präsident kann die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg anordnen. Für einen Zirkularbeschluss ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.

Die Promotionskommission legt fest, in welcher Form über Beschlüsse und Präsidialverfügungen informiert wird.

Protokoll

§ 26.

Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt, das insbesondere die Beschlüsse enthält.

Das Protokoll wird der Präsidentin oder dem Präsidenten der Schulkommission zugestellt.

F. Rechtsmittel und Inkrafttreten

Rekurs

§ 27.

Entscheide der Promotionskommission können nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[2] innert 30 Tagen nach der Mitteilung der Anordnung bei der Bildungsdirektion angefochten werden.

Inkrafttreten

§ 28.

Diese Promotionsordnung tritt rückwirkend auf den 18. Oktober 2004 in Kraft.


[1] OS 60, 34.

[2] 175. 2.

[3] SR 412. 101.

413.572.2 – Versionen

Dies ist die einzige verfügbare Version.
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