Zulassungsreglement für die Ausbildung zur dipl. Pflegefachfrau und zum dipl. Pflegefachmann
(vom 20. Dezember 2004)[1]
Die Bildungsdirektion verfügt:
A. Zulassungsbedingungen
Grundsatz
Für die Ausbildung zur dipl. Pflegefachfrau HF und zum dipl. Pflegefachmann HF werden Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, welche über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis einer mindestens dreijährigen Berufslehre, eine Matura oder einen DMS-Abschluss verfügen, den Nachweis ihrer physischen und psychischen Gesundheit und Belastbarkeit erbringen und das Zulassungsverfahren erfolgreich absolviert haben.
B. Zulassungsverfahren und Rechtsmittel
Zulassungsverfahren
Die Zentrale Zulassungsstelle führt das Verfahren durch.
Das Zulassungsverfahren besteht aus vier Teilen:
1.Eignungstest,
2.Zulassungspraktikum,
3.Beurteilung der schriftlichen Unterlagen (Portfolio),
4.Standortgespräch. In besonderen Fällen kann die Zulassungsstelle zu Gunsten der Kandidierenden vom Zulassungsverfahren abweichen.
Eignungstest
Der Eignungstest besteht aus einem schriftlichen Test, der zur Abklärung der Selbst- und Fachkompetenz der Kandidierenden dient. Er dauert 1,5 Stunden.
Zulassungspraktikum
Nach bestandenem Eignungstest absolvieren die Kandidierenden ein mindestens zweitägiges Praktikum unter Betreuung einer Fachperson.
Sowohl die Fachperson als auch die Kandidierenden erstellen eine Einschätzung des Praxiseinsatzes.
Die Zulassungsstelle kann Fremd- und Selbsteinschätzung anerkennen, die auf einer vorgängigen einschlägigen Berufserfahrung beruht. Das Praktikum entfällt in diesem Fall.
Portfolio
Nach Bestehen des Eignungstests und des Praktikums reichen die Kandidatinnen und Kandidaten ein Portfolio ein, das folgende Dokumente enthält:
a)Anmeldung zur Ausbildung dipl. Pflegefachfrau HF / dipl. Pflegefachmann HF,
b)Lebenslauf,
c)Abschlusszeugnis Sekundarstufe II,
d)Bestätigung des bestandenen Eignungstests gemäss § 4,
e)Selbst- und Fremdeinschätzung gemäss § 5,
f)Ärztliches Zeugnis. Das ärztliche Zeugnis wird dem Portfolio ungeöffnet beigelegt. Es wird im Anschluss an das Zulassungsverfahren durch die Vertrauensärztin oder den Vertrauensarzt der Schule geprüft.
Standortgespräch
Auf Grund der Fremd- und Selbsteinschätzung gemäss § 4 wird bei einem Standortgespräch die Praxiseignung und die Sozialkompetenz der Kandidierenden geprüft.
Zwischen bestandenem Eignungstest und Standortgespräch dürfen nicht mehr als acht Monate liegen.
Das Standortgespräch wird von zwei durch die Zulassungsstelle bestimmten Fachpersonen durchgeführt.
Wiederholung
Der Eignungstest, das Zulassungspraktikum und das Standortgespräch können bei ungenügender Beurteilung einmal wiederholt werden.
Entscheid
Die Zulassungsstelle entscheidet über die Zulassung zum Studium vorbehältlich der Prüfung des ärztlichen Zeugnisses gemäss § 5 Abs. 2.
Ein positiver Entscheid ist drei Jahre gültig.
Rekurs
Entscheide über die Zulassung zur Ausbildung können nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[2] mit Rekurs an die Bildungsdirektion angefochten werden.
C. Schlussbestimmung
[2] 175. 2.