Promotions- und Abschlussreglement für die Ausbildung zur «dipl. Orthoptistin HF» oder zum «dipl. Orthoptisten HF» am Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich

(vom 30. Juni 2010)[1]

Die Bildungsdirektion verfügt:

A. Allgemeines

Ausbildungsdauer

§ 1.

Die Diplomausbildung zur Orthoptistin HF oder zum Orthoptisten HF dauert drei Jahre.

Bildungsbereiche

§ 2.

1

Jedes Ausbildungsjahr besteht aus einem Bildungsbereich schulische Ausbildung und einem Bildungsbereich praktische Ausbildung.

2

Der Bildungsbereich schulische Ausbildung umfasst mindestens 40% der Ausbildungszeit, der Bildungsbereich praktische Ausbildung mindestens 50%.

3

Der Bildungsbereich schulische Ausbildung gliedert sich im ersten und zweiten Ausbildungsjahr in je sechs Theorieblöcke, im dritten Ausbildungsjahr in drei Theorieblöcke.

B. Promotion

Allgemeine Promotionsbestimmungen

§ 3.

1

Jedes Ausbildungsjahr wird mit einer Promotion abgeschlossen.

2

Die Beurteilung beruht auf den zu erreichenden Kompetenzen gemäss dem Rahmenlehrplan für den Bildungsgang zur diplomierten Orthoptistin HF / zum diplomierten Orthoptisten HF der Nationalen Dach-Organisation der Arbeitswelt Gesundheit (OdA Santé). Die Kriterien der Beurteilung werden den Studierenden vorgängig bekannt gegeben.

Bewertungsmassstab

§ 4.

Die Beurteilung der Leistungen beruht auf folgender Bewertungsskala:

Genügende Bewertungen mit

A:

hervorragend,

B:

sehr gut,

C:

gut,

D:

befriedigend,

E:

ausreichend.

Ungenügende Bewertung mit

F: nicht bestanden.

Qualifikation im Bildungsbereich schulische Ausbildung

§ 5.

1

Die Qualifikation im Bildungsbereich schulische Ausbildung erfolgt am Ende jedes Theorieblockes in Form einer Prüfung oder einer schriftlichen Arbeit.

2

Die Schulleitung kann Präsenzverpflichtungen festlegen.

Qualifikation im Bildungsbereich praktische Ausbildung (Praktikumsqualifikation)

§ 6.

1

Die Qualifikation im Bildungsbereich praktische Ausbildung (Praktikumsqualifikation) erfolgt am Ende des Ausbildungsjahres in Form eines schriftlichen Berichts.

2

Die Beurteilung wird anhand eines konkreten und überprüfbaren Kompetenzenkatalogs durch die jeweiligen Bezugspersonen der Studierenden und in der Verantwortung der Praktikumsinstitutionen erstellt.

C. Promotionsentscheide

Promotionsbedingungen

§ 7.

Voraussetzungen für die Promotion sind genügende Qualifikationen in allen Theorieblöcken des Bildungsbereichs schulische Ausbildung und genügende Qualifikationen im Bildungsbereich praktische Ausbildung gemäss §§ 4ff.

Nachholen nicht abgelegter Prüfungen oder schriftlicher Arbeiten

§ 8.

Wegen entschuldigter Abwesenheit nicht abgelegte Prüfungen oder schriftliche Arbeiten gemäss § 5 sind an einem von der Schulleitung festzusetzenden Termin nachzuholen.

Wiederholung von Qualifikationen und Ausbildungsjahren

§ 9.

1

Jede Qualifikation im Bereich schulische Ausbildung gemäss § 5 kann einmal wiederholt werden.

2

Werden die Promotionsbedingungen gemäss § 7 nicht erfüllt, ist das Ausbildungsjahr zu wiederholen.

3

Jedes Ausbildungsjahr kann einmal wiederholt werden.

Unregelmässigkeiten

§ 10.

Wer unentschuldigt nicht zu einer Prüfung erscheint, die Prüfung ohne zwingenden Grund nicht vollständig ablegt oder unerlaubte Hilfsmittel verwendet, hat die Prüfung nicht bestanden.

Auflösung des Ausbildungsverhältnisses

§ 11.

Das Ausbildungsverhältnis wird aufgelöst, wenn die Promotionsbedingungen auch nach der Wiederholung nicht erfüllt werden.

D. Abschliessendes Qualifikationsverfahren (Diplomprüfung)

Diplomprüfung

§ 12.

1

Die Zulassung zur Diplomprüfung setzt den Abschluss des zweiten Ausbildungsjahres voraus.

2

Die Diplomprüfung setzt sich wie folgt zusammen:

a.Praktikumsqualifikation,

b.Diplomarbeit,

c.Prüfungsgespräch.

3

Die Beurteilung der Diplomprüfung erfolgt in Anwendung des Bewertungsmassstabes gemäss § 4.

Praktikumsqualifikation

§ 13.

1

Die Praktikumsqualifikation im letzten Praktikumseinsatz bildet den praktischen Abschluss der Ausbildung. Die Studierenden erbringen den Nachweis, dass sie komplexe Situationen umfassend bearbeiten und eigene Erfahrungen einbringen können.

2

Die Qualifikation erfolgt in Form eines schriftlichen Berichts anhand eines konkreten und überprüfbaren Kompetenzenkatalogs durch die jeweiligen Bezugspersonen der Studierenden und in der Verantwortung der Praktikumsinstitutionen.

Diplomarbeit

§ 14.

1

Die Diplomarbeit bildet den theoretischen Abschluss der Ausbildung. Die Studierenden erbringen den Nachweis, dass sie ein komplexes Thema aus dem Tätigkeitsfeld Orthoptik umfassend bearbeiten und eigene Erfahrungen einbringen können.

2

Die Arbeit orientiert sich an konkreten und überprüfbaren Kriterien, die den Studierenden vorgängig bekannt gegeben werden. Die Bewertung obliegt der Schule.

Prüfungsgespräch

§ 15.

1

Anhand eines Fallbeispieles zeigen die Studierenden auf, dass sie Fachthemen vernetzen und den Zusammenhang zum einzelnen Fallbeispiel herstellen können.

2

Das Prüfungsgespräch dauert 30 Minuten und wird von mindestens je einer Expertin oder einem Experten der Schule und einer Expertin oder einem Experten der Praktikumsinstitution durchgeführt. Diese bewerten einvernehmlich und protokollieren ihren Entscheid. Wird keine Einigung erzielt, entscheidet die Rektorin oder der Rektor.

Wiederholung der Diplomprüfung

§ 16.

1

Sind Diplomarbeit oder Prüfungsgespräch ungenügend, können sie einmal wiederholt werden.

2

Wird das Abschlusspraktikum als ungenügend beurteilt, kann es einmal wiederholt werden.

3

Die Schulleitung legt die Länge und den Zeitpunkt der zu wiederholenden schulischen oder praktischen Ausbildung fest.

Unregelmässigkeiten

§ 17.

Im Falle von Unregelmässigkeiten an der Diplomprüfung gilt § 10 sinngemäss.

Diplomausweise

§ 18.

Der Ausweis «dipl. Orthoptistin HF» oder «dipl. Orthoptist HF» wird von der Schule ausgestellt.

E. Promotions- und Prüfungskommission

Entscheid

§ 19.

Die Promotionskommission des Zentrums für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich entscheidet als Promotions- und Prüfungskommission über die Promotion und das Bestehen der Diplomprüfung.

Zusammensetzung

§ 20.

1

Die Promotionskommission umfasst drei bis fünf Mitglieder. Ihr gehören in der Regel an:

a.die Schulleitung,

b.mindestens eine Fachperson des Bereichs Pädagogik,

c.mindestens eine Vertretung einer Praktikumsinstitution.

2

Die Promotionskommission konstituiert sich selber.

3

Ihre Mitglieder werden gemäss den kantonalen Ansätzen entschädigt.

Sitzungen

§ 21.

Die Sitzungen werden auf Antrag der Rektorin oder des Rektors einberufen.

Beschlüsse

§ 22.

1

Die Mitglieder der Promotionskommission haben ein Antrags- und Stimmrecht. Sie sind zur Stimmabgabe verpflichtet.

2

Die Promotionskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit dem «einfachen Mehr» der Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.

3

Die Präsidentin oder der Präsident kann die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg anordnen. Für einen Zirkularbeschluss ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.

4

Die Promotionskommission legt fest, in welcher Form über Beschlüsse informiert wird.

Protokoll

§ 23.

1

Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt, das insbesondere die Beschlüsse enthält.

2

Das Protokoll wird der Präsidentin oder dem Präsidenten der Fachschulkommission zugestellt.

F. Rechtsmittel und Inkrafttreten

Rechtsmittel

§ 24.

1

Gegen Entscheide der Promotionskommission kann nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[2] innert 30 Tagen seit der Mitteilung der Anordnung Einsprache erhoben werden.

2

Einspracheentscheide der Promotionskommission können nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[2] mit Rekurs bei der Bildungsdirektion angefochten werden.

Inkrafttreten

§ 25.

Diese Promotionsordnung tritt rückwirkend auf den 14. September 2009 in Kraft.


[1] OS 65, 489; Begründung siehe ABl 2010, 1582.

[2] LS 175. 2.

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