Promotionsordnung für die Diplomausbildung zur Aktivierungsfachfrau HF oder zum Aktivierungsfachmann HF am Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich

(vom 27. November 2008)[1]

Die Bildungsdirektion verordnet:

A. Allgemeines

Ausbildungsdauer

§ 1.

Die Diplomausbildung zur Aktivierungsfachfrau HF oder zum Aktivierungsfachmann HF dauert drei Jahre.

Lernbereiche

§ 2.

1

Jedes Ausbildungsjahr besteht aus einem Lernbereich Schule und einem Lernbereich berufliche Praxis.

2

Der Lernbereich Schule umfasst 40% der Ausbildungszeit, der Lernbereich berufliche Praxis 60%.

B. Promotion

Allgemeine Promotionsbestimmungen

§ 3.

1

Jedes Ausbildungsjahr wird mit einer Promotion abgeschlossen.

2

Die Beurteilung beruht auf den zu erreichenden Kompetenzen gemäss dem Rahmenlehrplan Aktivierung für den Bildungsgang zur diplomierten Aktivierungsfachfrau HF / zum diplomierten Aktivierungsfachmann HF der Nationalen Dach-Organisation der Arbeitswelt Gesundheit (OdA Santé) vom 18. August 2008. Die Kriterien der Beurteilung werden den Studierenden vorgängig bekannt gegeben.

Bewertungsmassstab

§ 4.

Die Beurteilung der Leistungen beruht auf folgender Bewertungsskala:

A:

hervorragend

B:

sehr gut

C:

gut

D:

befriedigend

E:

ausreichend

F:

nicht bestanden

Qualifikation im Lernbereich Schule

§ 5.

1

Die Qualifikation im Lernbereich Schule erfolgt durch den Abschluss aller Hauptfächer des jeweiligen Ausbildungsjahres.

2

Die Hauptfächer werden den Studierenden zu Beginn der Ausbildung bekannt gegeben.

3

Die Schulleitung kann Präsenzverpflichtungen festlegen.

Qualifikation im Lernbereich berufliche Praxis

§ 6.

1

Die Qualifikation im Lernbereich berufliche Praxis erfolgt am Ende des Ausbildungsjahres in Form eines schriftlichen Berichts.

2

Der Bericht wird anhand eines konkreten und überprüfbaren Kompetenzenkatalogs durch die jeweiligen Bezugspersonen der Studierenden und in der Verantwortung der Praktikumsinstitutionen erstellt.

C. Promotionsentscheide

Promotionsbedingungen

§ 7.

Voraussetzungen für die Promotion sind genügende Qualifikationen im Lernbereich Schule und im Lernbereich berufliche Praxis gemäss §§ 4 ff.

Nachholen nicht abgelegter Prüfungen oder schriftlicher Arbeiten

§ 8.

Wegen entschuldigter Abwesenheit nicht abgelegte Prüfungen oder schriftliche Arbeiten gemäss § 5 sind an einem von der Schulleitung festzusetzenden Termin nachzuholen.

Wiederholung von Hauptfächern und Ausbildungsjahren

§ 9.

1

Jede Prüfung eines Hauptfaches gemäss § 5 kann einmal wiederholt werden. Werden die Promotionsbedingungen nicht erfüllt, ist das Ausbildungsjahr zu wiederholen.

2

Jedes Ausbildungsjahr kann einmal wiederholt werden.

Unregelmässigkeiten

§ 10.

Wer unentschuldigt nicht zu einer Prüfung erscheint, die Prüfung ohne zwingenden Grund nicht vollständig ablegt oder unerlaubte Hilfsmittel verwendet, hat die Prüfung nicht bestanden.

Auflösung des Ausbildungsverhältnisses

§ 11.

Das Ausbildungsverhältnis wird aufgelöst, wenn die Promotionsbedingungen auch nach der Wiederholung nicht erfüllt werden.

D. Abschliessendes Qualifikationsverfahren (Diplomprüfung)

Diplomprüfung

§ 12.

1

Die Zulassung zur Diplomprüfung setzt den Abschluss des zweiten Ausbildungsjahres voraus.

2

Die Diplomprüfung setzt sich wie folgt zusammen:

a.Qualifikation des Lernbereichs berufliche Praxis,

b.Diplomarbeit,

c.Fachgespräch.

3

Die Beurteilung der Diplomprüfung erfolgt in Anwendung des Bewertungsmassstabes gemäss § 4.

Qualifikation Lernbereich berufliche Praxis

§ 13.

1

Die Qualifikation des Lernbereichs berufliche Praxis im letzten Praxiseinsatz bildet den praktischen Abschluss der Ausbildung. Die Studierenden erbringen den Nachweis, dass sie komplexe Situationen umfassend bearbeiten und eigene Erfahrungen einbringen können.

2

Die Qualifikation erfolgt in Form eines schriftlichen Berichts anhand eines konkreten und überprüfbaren Kompetenzenkatalogs durch die jeweiligen Bezugspersonen der Studierenden und in der Verantwortung der Praktikumsinstitutionen.

Diplomarbeit

§ 14.

1

Die Diplomarbeit bildet den theoretischen Abschluss der Ausbildung. Die Studierenden erbringen den Nachweis, dass sie ein komplexes Thema aus dem Tätigkeitsfeld Aktivierung umfassend bearbeiten und eigene Erfahrungen einbringen können.

2

Die Arbeit orientiert sich an konkreten und überprüfbaren Kriterien, die den Studierenden vorgängig bekannt gegeben werden. Die Bewertung obliegt der Schule.

Fachgespräch

§ 15.

1

Anhand des Fachgesprächs zeigen die Studierenden auf, dass sie Fachthemen vernetzen und den Zusammenhang zwischen den Arbeitsfeldern herstellen können.

2

Das Fachgespräch dauert 30 Minuten und wird von mindestens je einer Expertin oder einem Experten der Schule und einer Expertin oder einem Experten einer Praktikumsinstitution durchgeführt. Diese bewerten einvernehmlich und protokollieren ihren Entscheid. Wird keine Einigung erzielt, entscheidet die Rektorin oder der Rektor.

Wiederholung der Diplomprüfung

§ 16.

1

Sind Diplomarbeit und/oder Fachgespräch ungenügend, können sie einmal wiederholt werden.

2

Wird das Abschlusspraktikum als ungenügend beurteilt, kann es einmal wiederholt werden. Die Schulleitung legt die Länge der zu wiederholenden Praxiszeit fest.

Unregelmässigkeiten

§ 17.

Im Falle von Unregelmässigkeiten an der Diplomprüfung gilt § 10 sinngemäss.

Diplomausweise

§ 18.

Das Diplom wird von der Schule ausgestellt.

E. Promotionskommission

Zuständigkeit

§ 19.

1

Für den Bildungsgang Aktivierung ist die Promotionskommission des Zentrums für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich, ZAG, zuständig.

2

Die Promotionskommission entscheidet über alle Fragen der Promotion, insbesondere über die Wiederholung von Prüfungen bzw. Ausbildungsjahren, sowie über das Bestehen der Diplomprüfung.

Zusammensetzung

§ 20.

1

Die Promotionskommission umfasst drei bis fünf Mitglieder. Ihr gehören in der Regel an:

a.die Schulleitung,

b.mindestens eine Fachperson des Bereichs Pädagogik,

c.mindestens eine Vertretung einer Praktikumsinstitution.

2

Die Promotionskommission konstituiert sich selber.

3

Ihre Mitglieder werden gemäss den kantonalen Ansätzen entschädigt.

Sitzungen

§ 21.

Die Promotionskommission tritt nach Bedarf zusammen. Die Schulleitung legt die Sitzungsdaten fest.

Beschlüsse

§ 22.

1

Die Mitglieder der Promotionskommission haben ein Antrags- und Stimmrecht. Sie sind zur Stimmabgabe verpflichtet.

2

Die Promotionskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit dem «einfachen Mehr» der Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.

3

Die Präsidentin oder der Präsident kann die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg anordnen. Für einen Zirkularbeschluss ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.

4

Die Promotionskommission legt fest, in welcher Form über Beschlüsse informiert wird.

Protokoll

§ 23.

1

Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt, das insbesondere die Beschlüsse enthält.

2

Das Protokoll wird der Präsidentin oder dem Präsidenten der Fachschulkommission zugestellt.

F. Rechtsmittel und Inkrafttreten

Rechtsmittel

§ 24.

1

Gegen Entscheide der Promotionskommission kann nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[2] innert 30 Tagen seit der Mitteilung der Anordnung Einsprache erhoben werden.

2

Einspracheentscheide der Promotionskommission können nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[2] innert 30 Tagen seit der Mitteilung der Anordnung bei der Bildungsdirektion angefochten werden.

Inkrafttreten

§ 25.

Diese Promotionsordnung tritt rückwirkend auf 15. September 2008 in Kraft. Sie gilt für alle Ausbildungsgänge ab Herbst 2008.


[1] OS 63, 673.

[2] LS 175. 2.

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