Reglement über das Validierungsverfahren und die ergänzende Bildung zur Erlangung des Eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses Fachangestellte/r Gesundheit (Reglement Validierungsverfahren FaGe)
(vom 1. Juli 2008)[1]
Die Bildungsdirektion,
gestützt auf Art. 66 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BBG)[3], die Verordnung über die Berufsbildung vom 19. November 2003 (BBV)[4], die Verordnung des BBT über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung vom 27. April 2006 (VMAB)[5]
Geltungsbereich
Dieses Reglement regelt das Verfahren zur Validierung von Bildungsleistungen der beruflichen Grundbildung Fachangestellte/r Gesundheit.
Das Validierungsverfahren orientiert sich an den Vorgaben des Nationalen Leitfadens «Validierung von Bildungsleistungen» des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie vom 30. Mai 2007.
Zulassung zum Validierungsverfahren
Zum Validierungsverfahren wird zugelassen, wer
a.über eine Anstellung von mindestens 40% in einer Institution des Gesundheitswesens verfügt;
b.Berufserfahrung von insgesamt mindestens fünf Jahren, davon mindestens vier Jahre im Gesundheitswesen zu mindestens 40% nachweisen kann.
Über die Zulassung entscheidet das Mittelschul- und Berufsbildungsamt.
Phase 1: Information und Beratung
Die Teilnahme an einem obligatorischen Informationsanlass des Amts für Jugend und Berufsberatung ist Voraussetzung für die Teilnahme am weiteren Verfahren.
Die Teilnehmenden erhalten die für die Teilnahme am Verfahren notwendigen Grundlagen beim Amt für Jugend und Berufsberatung. Dieses kann dafür Gebühren nach Massgabe der Gebührenverordnung erheben.
Phase 2: Bilanzierung
Die Teilnehmenden erstellen nach Vorgaben des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes ein Dossier, aus dem anhand von Kompetenznachweisen (Selbst- und Fremdbeurteilungen) die informell und formell erworbenen Kompetenzen hervorgehen.
Das Dossier bildet die Grundlage für den Entscheid der Prüfungskommission über die Anerkennung von Kompetenzen (Lernleistungsbestätigung).
Die zu erreichenden Kompetenzen beruhen auf der Bildungsverordnung Fachangestellte/r Gesundheit des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 3. Juli 2003 sowie auf dem kantonalen Modell-Lehrgang Fachangestellte/r Gesundheit.
Die Teilnehmenden erhalten durch das Amt für Jugend und Berufsberatung bei der Erstellung der Kompetenzenbilanz und des einzureichenden Dossiers Unterstützung in Form von Beratungs- und Seminarangeboten. Diese Angebote sind nicht obligatorisch. Die Gebühren richten sich nach der Gebührenverordnung.
Phase 3: Beurteilung
Das Dossier ist beim Mittelschul- und Berufsbildungsamt im Doppel einzureichen. Die Einreichung ist gleichzeitig die Anmeldung zum Verfahren.
Jedes Dossier wird durch zwei Expertinnen bzw. Experten der zuständigen Prüfungskommission geprüft. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt legt Kriterien zur Dossierprüfung fest.
Nach der Dossierprüfung findet ein Gespräch zwischen der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer sowie zwei Prüfungsexpertinnen bzw. Prüfungsexperten statt. Mindestens eine bzw. einer der Prüfungsexpertinnen bzw. Prüfungsexperten, die das Gespräch führen, hat auch die Dossierprüfung gemäss Abs. 1 durchgeführt.
Die Prüfungsexpertinnen bzw. Prüfungsexperten stellen Antrag auf Anrechnung von Modulen an die Prüfungskommission.
Phase 4: Anrechnung
Die Prüfungskommission entscheidet in Form einer Lernleistungsbestätigung über die Anrechnung von Modulen sowie die Zulassung zur ergänzenden Bildung gemäss § 8.
Die Lernleistungsbestätigung umfasst den Nachweis der Erfüllung der Zulassungskriterien für die ergänzende Bildung gemäss § 8 Abs. 2.
Alle nicht durch die Prüfungskommission angerechneten Module sind in der ergänzenden Bildung zu absolvieren.
Im Fach Allgemeinbildung muss ein Gleichwertigkeitsnachweis vorhanden sein oder der entsprechende Teil der Lehrabschlussprüfung muss abgelegt worden sein.
Phase 4a: Zertifizierung
Das Validierungsverfahren gilt als erfüllt, wenn mindestens 17 der 20 Module, darunter zwingend die Module des Bereichs Medizinaltechnik, bestanden sind sowie kein Modul mit einer Note unter 3.0 bewertet wurde.
Ein Modul gilt als bestanden, wenn es
a.mittels Lernleistungsbestätigung gemäss § 6 anerkannt wurde
b.oder im Rahmen der ergänzenden Bildung mit Note 4 oder besser bewertet wurde
c.oder mit einem Modulzertifikat abgeschlossen wurde.
Ergänzende Bildung
Die ergänzende Bildung für Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Validierungsverfahrens FaGe wird vom Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich (ZAG) angeboten.
Zur ergänzenden Bildung wird zugelassen, wer die Phasen 1–4a des Validierungsverfahrens durchlaufen hat und eine Lernleistungsbestätigung über mindestens 60 Prozent der geforderten Kompetenzen vorweisen kann.
Berechnungsgrundlage für die Anrechnung gemäss Abs. 2 ist die Dauer der ergänzenden Bildung.
Rechtsmittel
Entscheide des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes können nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes innert 30 Tagen nach Mitteilung mit Rekurs bei der Bildungsdirektion angefochten werden.
Gegen Entscheide der Prüfungskommission kann nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes innert 30 Tagen seit der Mitteilung der Anordnung bei der Prüfungskommission Einsprache erhoben werden.
[2] LS 175. 2.
[3] SR 412. 10.
[4] SR 412. 101.
[5] SR 412. 101. 241.