Promotionsordnung für die Diplomausbildung zur Pflegefachfrau HF oder zum Pflegefachmann HF am Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich

(vom 23. Dezember 2005)[1]

Die Bildungsdirektion verfügt:

A. Allgemeines

Ausbildungsverlauf

§ 1.

1

Die Diplomausbildung zur Pflegefachfrau HF oder zum Pflegefachmann HF dauert drei Jahre.

2

Jedes Ausbildungsjahr besteht aus einem Semester im Lernbereich Schule und einem Semester im Lernbereich Praxis.

Lernbereiche

§ 2.

Die Semester im Lernbereich Schule gliedern sich in Basis-, Pflegefeld-, Festigungs- und Erweiterungsmodule. Die Semester im Lernbereich Praxis bestehen aus jeweils einem Praktikum.

B. Promotion

Allgemeine Promotionsbestimmungen

§ 3.

1

Jedes Semester wird mit einer Promotion abgeschlossen.

2

Die Beurteilung beruht auf den Ausbildungszielen der Bestimmungen für die Ausbildung zur dipl. Pflegefachfrau HF oder zum dipl. Pflegefachmann HF des Schweizerischen Roten Kreuzes. Die Kriterien werden den Studierenden vorgängig bekannt gegeben.

Bewertungsmassstab

§ 4.

1

Die Beurteilung der Leistungen beruht auf folgender Bewertungsskala:

2

«Ziele erreicht»: Leistung entspricht mindestens den Grundanforderungen.

3

«Ziele nicht erreicht»: Leistung entspricht den Grundanforderungen nicht.

Qualifikation im Lernbereich Schule

§ 5.

1

Die Qualifikation im Lernbereich Schule erfolgt durch den Abschluss von Modulen, die durch die Lernenden zu Beginn des Semesters bezeichnet werden.

2

Im ersten Ausbildungsjahr sind dies zwei Basis- und zwei Pflegefeldmodule. Im zweiten und dritten Ausbildungsjahr werden diese durch ein weiteres Basis- oder Pflegefeldmodul erweitert.

Qualifikation im Lernbereich Praxis

§ 6.

1

Die Qualifikation im Lernbereich Praxis erfolgt am Ende des Semesters in Form eines schriftlichen Berichts.

2

Der Bericht wird anhand eines konkreten und überprüfbaren Kompetenzenkatalogs durch die jeweiligen Bezugspersonen der Studierenden und in der Verantwortung der Praktikumsinstitution erstellt.

C. Promotionsentscheide

Promotionsbedingungen

§ 7.

Voraussetzungen für die Promotion sind der Besuch aller Module des jeweiligen Semesters und genügende Qualifikationen gemäss den §§ 4 ff.

Nachholen nicht abgelegter Prüfungen oder schriftlicher Arbeiten

§ 8.

Wegen entschuldigter Abwesenheit nicht abgelegte Prüfungen oder schriftliche Arbeiten gemäss § 5 sind an einem von der Schulleitung festzusetzenden Termin nachzuholen.

Wiederholung von Modulabschlüssen und Semestern

§ 9.

1

Jeder Modulabschluss nach § 5 kann einmal wiederholt werden. Werden die Promotionsbedingungen nicht erfüllt, muss das Semester wiederholt werden.

2

Jedes Semester kann einmal wiederholt werden.

Unregelmässigkeiten

§ 10.

Wer unentschuldigt nicht zu einer Prüfung erscheint, die Prüfung ohne zwingenden Grund nicht vollständig ablegt oder unerlaubte Hilfsmittel verwendet, hat die Prüfung nicht bestanden.

Auflösung des Ausbildungsverhältnisses

§ 11.

Das Ausbildungsverhältnis wird aufgelöst, wenn die Promotionsbedingungen auch nach Wiederholung nicht erfüllt werden.

D. Abschlussbeurteilung

Diplomprüfung

§ 12.

1

Die Zulassung zur Diplomprüfung setzt den Abschluss des fünften Semesters voraus.

2

Die Diplomprüfung setzt sich wie folgt zusammen:

a.Diplomarbeit,

b.Fachgespräch,

c.Praktikumsqualifikation.

Diplomarbeit

§ 13.

1

Die Diplomarbeit bildet den theoretischen Abschluss des Studiums. Die Studierenden erbringen den Nachweis, dass sie ein komplexes Pflegethema umfassend bearbeiten und eigene Erfahrungen einbringen können.

2

Die Arbeit orientiert sich an konkreten und überprüfbaren Kriterien, die den Studierenden vorgängig bekannt gegeben werden. Die Bewertung obliegt der Schule.

Fachgespräch

§ 14.

1

Anhand des Fachgesprächs zeigen die Studierenden auf, dass sie Fachthemen vernetzen und den Zusammenhang zwischen den Pflegefeldern herstellen können.

2

Das Fachgespräch dauert 30 Minuten und wird von mindestens je einer Expertin oder einem Experten der Schule und einer Praktikumsinstitution durchgeführt. Diese bewerten einvernehmlich und protokollieren ihren Entscheid. Wird keine Einigung erzielt, entscheidet die Rektorin oder der Rektor.

Praktikumsqualifikation

§ 15.

1

Die Praktikumsqualifikation im letzten Praxiseinsatz bildet den praktischen Abschluss des Studiums. Die Studierenden erbringen den Nachweis, dass sie komplexe Pflegesituationen umfassend bearbeiten und eigene Erfahrungen einbringen können.

2

Die Qualifikation erfolgt in Form eines schriftlichen Berichts anhand eines konkreten und überprüfbaren Kompetenzenkatalogs durch die jeweiligen Bezugspersonen der Studierenden und in der Verantwortung der Praktikumsinstitution.

Wiederholung der Diplomprüfung

§ 16.

1

Sind Diplomarbeit oder Fachgespräch ungenügend, können sie einmal wiederholt werden.

2

Sind Diplomarbeit und Fachgespräch ungenügend, können sie nach einem zusätzlichen Semester einmal wiederholt werden.

3

Wird das Abschlusspraktikum ungenügend beurteilt, kann es einmal wiederholt werden.

Unregelmässigkeiten

§ 17.

Im Falle von Unregelmässigkeiten an der Diplomprüfung gilt § 10 sinngemäss.

Diplomausweise

§ 18.

Das Diplom wird von der Schule ausgestellt. Zusätzlich zum Diplom stellt die Schule den Studierenden eine Bestätigung aus, welche Aufschluss gibt über die absolvierte Ausbildung und die Schwerpunkte.

E. Promotionskommission

Zuständigkeit

§ 19.

Die Promotionskommission entscheidet über alle Fragen der Promotion, insbesondere über die Wiederholung von Modulen bzw. Lernbereichen, über die Auflösung des Ausbildungsverhältnisses sowie über das Bestehen der Diplomprüfung.

Zusammensetzung

§ 20.

1

Die Promotionskommission umfasst drei bis fünf Mitglieder. Ihr gehört in der Regel an:

a.die Schulleitung,

b.mindestens eine Fachperson des Bereichs Pädagogik,

c.mindestens eine Vertretung einer Praktikumsinstitution.

2

Die Promotionskommission konstituiert sich selber.

3

Ihre Mitglieder werden gemäss den kantonalen Ansätzen entschädigt.

Sitzungen

§ 21.

Die Promotionskommission tritt nach Bedarf zusammen. Die Schulleitung legt die Sitzungsdaten fest.

Beschlüsse

§ 22.

1

Die Mitglieder der Promotionskommission haben Antrags- und Stimmrecht. Sie sind zur Stimmabgabe verpflichtet.

2

Die Promotionskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.

3

Die Präsidentin oder der Präsident kann die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg anordnen. Für einen Zirkularbeschluss ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.

4

Die Promotionskommission legt fest, in welcher Form über Beschlüsse informiert wird.

Protokoll

§ 23.

1

Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt, das insbesondere die Beschlüsse enthält.

2

Das Protokoll wird der Präsidentin oder dem Präsidenten der Fachschulkommission zugestellt.

F. Rechtsmittel und Inkrafttreten

Rechtsmittel

§ 24.

1

Gegen Entscheide der Promotionskommission kann nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[2] innert 30 Tagen seit der Mitteilung der Anordnung Einsprache erhoben werden.

2

Einspracheentscheide der Promotionskommission können nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[2] innert 30 Tagen seit der Mitteilung der Anordnung bei der Bildungsdirektion angefochten werden.

Inkrafttreten

§ 25.

Diese Promotionsordnung wird rückwirkend auf den 22. August 2005 in Kraft gesetzt.


[1] OS 61, 45.

[2] LS 175. 2.

413.541 – Versionen

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