Reglement über das Absenzenwesen und die Disziplinarordnung am Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich (Disziplinarreglement)
(vom 23. Dezember 2005)[1]
Die Bildungsdirektion verfügt:
Geltungsbereich
Dieses Reglement gilt für die Studierenden der Höheren Fachschule am Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich.
Die Disziplinargewalt steht den in diesem Reglement genannten Instanzen zu.
Allgemeine Pflichten der Studierenden
Die Studierenden sind verpflichtet, den Unterricht gemäss Lehrplan regelmässig zu besuchen und die Anordnungen der Schule zu befolgen. Die dienstlichen Anweisungen ihrer Vorgesetzten führen sie sorgfältig aus. Im Umgang mit Patientinnen und Patienten, Vorgesetzten und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verhalten sie sich korrekt.
Schweigepflicht
Die Studierenden sind über dienstliche Angelegenheiten gemäss Art. 320 des Strafgesetzbuches[4] und über Geheimnisse, die ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, gemäss Art. 321 des Strafgesetzbuches[4] zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses bestehen.
Absenzen
Das Fernbleiben vom Unterricht sowie das Zuspätkommen und das vorzeitige Verlassen des Unterrichts gelten als Absenzen.
Als unentschuldigt gilt jede Absenz, die nicht vorher bewilligt oder spätestens innert vier Wochen ausreichend begründet wird.
Entschuldigungsgründe
Als Entschuldigungsgründe gelten:
a.Krankheit, Unfall, aussergewöhnliche familiäre Ereignisse,
b.ausserhalb des Einflussbereichs der Studierenden liegende Ereignisse wie z. B. Zugsverspätungen,
c.Militär-, ziviler Ersatz-, Zivilschutz- und Feuerwehrdienst,
d.für Studierende nichtchristlicher Konfession die hohen Feiertage ihrer Religion,
e.Ferien, die aus zwingenden Gründen nicht während der durch das Zentrum festgelegten Ferien bezogen werden können,
f.der Urlaub für ausserschulische Jugendarbeit gemäss Art. 329e des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR) und die Teilnahme an der fliegerischen Vorschulung,
g.andere von der Rektorin oder vom Rektor im Einzelfall anerkannte besondere Umstände.
Die Rektorin oder der Rektor kann den versäumten Unterricht vor- oder nachholen lassen.
Entschuldigungsgesuche
Die Entschuldigungsgesuche sind schriftlich mit Angabe des Grundes der Absenz der Schulleitung einzureichen.
Bei Abwesenheit von mehr als fünf Tagen wegen Krankheit oder Unfall ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.
Bei voraussehbaren Absenzen ist ein Gesuch mindestens 14 Tage im Voraus einzureichen.
Ablehnung
Die Rektorin oder der Rektor kann Gesuche um Dispensation gemäss § 5 lit. e–g ablehnen, wenn bereits mehrere Absenzen im laufenden Schuljahr vorliegen sowie bei schlechter Arbeitshaltung oder schwachen Leistungen der Studierenden.
Ablehnungen erfolgen mit schriftlicher Begründung und sind mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
Absenzenkontrolle
Jede Lehrperson führt eine Kontrolle mit den entschuldigten und unentschuldigten Absenzen.
Disziplinarmassnahmen bei Häufung von Absenzen
Bei mehreren unentschuldigten Absenzen erfolgt nach vorgängiger mündlicher oder schriftlicher Ermahnung ein schriftlicher Verweis durch die Schulleitung. Dieser wird dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt schriftlich mitgeteilt.
Häufen sich die Absenzen auch nach zwei schriftlichen Verweisen, so kann das Ausbildungsverhältnis durch die Schulleitung aufgehoben werden.
Disziplinarmassnahmen bei Störung des Schulbetriebs
Studierende, die den Unterricht stören, den Schulbetrieb beeinträchtigen, Lehrpersonen oder Schulleitung verunglimpfen oder in einer anderen Art gegen dieses Disziplinarreglement verstossen, können von der Lehrperson nach Ermahnung des Unterrichts verwiesen werden. Die Lehrperson kann Anzeige an die Schulleitung erstatten.
Bei groben Verstössen sowie im Wiederholungsfall kann ein schriftlicher Verweis durch die Schulleitung erfolgen. Dieser wird dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt schriftlich mitgeteilt.
Erfolgen nach zwei schriftlichen Verweisen weiterhin Verstösse im Sinne von Abs. 1, so kann die Schulleitung das Ausbildungsverhältnis aufheben.
Konsum von Alkohol und psychoaktiven Substanzen
Der Konsum von Alkohol und psychoaktiven Substanzen ist vor und während des Unterrichts und anlässlich der weiteren Schulveranstaltungen verboten.
Bei besonderen Veranstaltungen kann die Schulleitung oder die zuständige Lehrperson den Konsum von Alkohol gestatten.
Rechtliches Gehör
Studierende, über die eine Disziplinarmassnahme verhängt werden soll, sind vorgängig anzuhören.
Gebühren
Beim erstmaligen schriftlichen Verweis wird eine Staatsgebühr von maximal Fr. 200 erhoben. Die Staatsgebühr für weitere Verweise sowie die Schreibgebühren werden nach Massgabe der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966[2] festgesetzt.
Rechtsmittel
Gegen Entscheide der Schulleitung kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung der Anordnung an gerechnet, bei der Bildungsdirektion schriftlich Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten.
[4] SR 311. 0.