Reglement über die Eignungsabklärung für die Zulassung zu den höheren Fachschulen für Gesundheit

(vom 30. Juni 2010)[1]

Die Bildungsdirektion verfügt:

Geltungsbereich

§ 1.

Dieses Reglement gilt für die kantonalen und die staatsbeitragsberechtigten höheren Fachschulen für Gesundheit im Kanton Zürich.

Zulassung zur Eignungsabklärung

§ 2.

1

Zur Eignungsabklärung werden Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, die über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis einer mindestens dreijährigen beruflichen Grundbildung oder über eine Matura oder einen Diplom- bzw. Fachmittelschulabschluss verfügen.

2

In besonderen Fällen, in denen Kandidatinnen und Kandidaten die Kriterien gemäss Abs. 1 zwar nicht erfüllen, jedoch eine gleichwertige Vorbildung nachweisen, können diese mit Genehmigung des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes zur Eignungsabklärung zugelassen werden.

Eignungsabklärung

§ 3.

Die für den jeweiligen Bildungsgang verantwortliche Schule führt die Eignungsabklärung durch. Diese besteht aus

a.einem Eignungstest,

b.einem Eignungspraktikum,

c.einer Beurteilung der schriftlichen Unterlagen (Portfolio),

d.einem Eignungsgespräch.

Eignungstest

§ 4.

1

Mit einem schriftlichen Test wird die intellektuelle Eignung der Kandidatin oder des Kandidaten abgeklärt.

2

Kandidatinnen und Kandidaten, die den Nachweis der intellektuellen Eignung durch ihre Bildungsabschlüsse erbringen, kann der Eignungstest mit Genehmigung des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes erlassen werden.

Eignungspraktikum

§ 5.

1

Nach bestandenem Eignungstest absolviert die Kandidatin oder der Kandidat ein mindestens zweitägiges Praktikum unter Betreuung einer Fachperson.

2

Die Fachperson beurteilt die berufliche Praxis der Kandidatin oder des Kandidaten (Fremdbeurteilung). Die Kandidatin oder der Kandidat erstellt eine Einschätzung des Praxiseinsatzes (Selbstbeurteilung).

3

Kandidatinnen und Kandidaten, die den Nachweis der praktischen Eignung durch ihre Berufserfahrung erbringen, kann das Eignungspraktikum erlassen werden.

Portfolio

§ 6.

1

Hat die Kandidatin oder der Kandidat den Eignungstest und das Praktikum erfolgreich absolviert, reicht sie oder er ein Portfolio ein, das folgende Dokumente enthält:

a.Anmeldung zur Ausbildung,

b.Lebenslauf,

c.Abschlusszeugnis der Vorbildung,

d.Bestätigung des bestandenen Eignungstests,

e.Fremd- und Selbstbeurteilung des Praxiseinsatzes,

f.ärztliches Zeugnis.

2

Das ärztliche Zeugnis wird dem Portfolio ungeöffnet beigelegt. Es wird im Anschluss an das Zulassungsverfahren durch die Vertrauensärztin oder den Vertrauensarzt der Schule geprüft.

Eignungsgespräch

§ 7.

1

Mit dem Eignungsgespräch wird die soziale Eignung der Kandidierenden geprüft. Das Gespräch dauert 30 Minuten und wird von zwei durch die Schule bestimmten Fachpersonen geführt.

2

Zwischen bestandenem Eignungstest und Eignungsgespräch dürfen nicht mehr als acht Monate liegen.

Wiederholung

§ 8.

Der Eignungstest, das Eignungspraktikum und das Eignungsgespräch können bei ungenügender Beurteilung je einmal wiederholt werden.

Entscheid

§ 9.

1

Die Schulen entscheiden vorbehältlich der Prüfung des ärztlichen Zeugnisses, ob die Zulassungsvoraussetzungen zum Studium erfüllt sind.

2

Ein positiver Entscheid ist für die in § 1 erwähnten Schulen während dreier Jahre gültig.

Rekurs

§ 10.

Entscheide gemäss § 9 können nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[2] bei der Bildungsdirektion angefochten werden.

Inkrafttreten

§ 11.

Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Juni 2010 in Kraft.


[1] OS 65, 486; Begründung siehe ABl 2010, 1580.

[2] LS 175. 2.

413.521 – Versionen

IDPublikationAufhebung
07030.04.201030.04.2010Version öffnen
05001.08.200530.04.2010Version öffnen