Reglement über die Eignungsabklärung für die Zulassung zu den höheren Fachschulen für Gesundheit
(vom 30. Juni 2010)[1]
Die Bildungsdirektion verfügt:
Geltungsbereich
Dieses Reglement gilt für die kantonalen und die staatsbeitragsberechtigten höheren Fachschulen für Gesundheit im Kanton Zürich.
Zulassung zur Eignungsabklärung
Zur Eignungsabklärung werden Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, die über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis einer mindestens dreijährigen beruflichen Grundbildung oder über eine Matura oder einen Diplom- bzw. Fachmittelschulabschluss verfügen.
In besonderen Fällen, in denen Kandidatinnen und Kandidaten die Kriterien gemäss Abs. 1 zwar nicht erfüllen, jedoch eine gleichwertige Vorbildung nachweisen, können diese mit Genehmigung des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes zur Eignungsabklärung zugelassen werden.
Eignungsabklärung
Die für den jeweiligen Bildungsgang verantwortliche Schule führt die Eignungsabklärung durch. Diese besteht aus
a.einem Eignungstest,
b.einem Eignungspraktikum,
c.einer Beurteilung der schriftlichen Unterlagen (Portfolio),
d.einem Eignungsgespräch.
Eignungstest
Mit einem schriftlichen Test wird die intellektuelle Eignung der Kandidatin oder des Kandidaten abgeklärt.
Kandidatinnen und Kandidaten, die den Nachweis der intellektuellen Eignung durch ihre Bildungsabschlüsse erbringen, kann der Eignungstest mit Genehmigung des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes erlassen werden.
Eignungspraktikum
Nach bestandenem Eignungstest absolviert die Kandidatin oder der Kandidat ein mindestens zweitägiges Praktikum unter Betreuung einer Fachperson.
Die Fachperson beurteilt die berufliche Praxis der Kandidatin oder des Kandidaten (Fremdbeurteilung). Die Kandidatin oder der Kandidat erstellt eine Einschätzung des Praxiseinsatzes (Selbstbeurteilung).
Kandidatinnen und Kandidaten, die den Nachweis der praktischen Eignung durch ihre Berufserfahrung erbringen, kann das Eignungspraktikum erlassen werden.
Portfolio
Hat die Kandidatin oder der Kandidat den Eignungstest und das Praktikum erfolgreich absolviert, reicht sie oder er ein Portfolio ein, das folgende Dokumente enthält:
a.Anmeldung zur Ausbildung,
b.Lebenslauf,
c.Abschlusszeugnis der Vorbildung,
d.Bestätigung des bestandenen Eignungstests,
e.Fremd- und Selbstbeurteilung des Praxiseinsatzes,
f.ärztliches Zeugnis.
Das ärztliche Zeugnis wird dem Portfolio ungeöffnet beigelegt. Es wird im Anschluss an das Zulassungsverfahren durch die Vertrauensärztin oder den Vertrauensarzt der Schule geprüft.
Eignungsgespräch
Mit dem Eignungsgespräch wird die soziale Eignung der Kandidierenden geprüft. Das Gespräch dauert 30 Minuten und wird von zwei durch die Schule bestimmten Fachpersonen geführt.
Zwischen bestandenem Eignungstest und Eignungsgespräch dürfen nicht mehr als acht Monate liegen.
Wiederholung
Der Eignungstest, das Eignungspraktikum und das Eignungsgespräch können bei ungenügender Beurteilung je einmal wiederholt werden.
Entscheid
Die Schulen entscheiden vorbehältlich der Prüfung des ärztlichen Zeugnisses, ob die Zulassungsvoraussetzungen zum Studium erfüllt sind.
Ein positiver Entscheid ist für die in § 1 erwähnten Schulen während dreier Jahre gültig.
Rekurs
Entscheide gemäss § 9 können nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[2] bei der Bildungsdirektion angefochten werden.
[1] OS 65, 486; Begründung siehe ABl 2010, 1580.
[2] LS 175. 2.