Reglement über die Zulassung zu höheren Fachschulen im Gesundheitswesen
(vom 4. August 2005)[1]
Die Bildungsdirektion verfügt:
Geltungsbereich
Dieses Reglement gilt für die staatlichen und staatsbeitragsberechtigten höheren Fachschulen im Gesundheitswesen.
Zulassungsbedingungen
Zu einer höheren Fachschule im Gesundheitswesen werden Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, die über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis einer mindestens dreijährigen Lehre oder gleichwertigen Ausbildung, eine Matura oder einen Diplommittelschul-Abschluss verfügen, den Nachweis ihrer physischen und psychischen Gesundheit erbringen und die Eignungsabklärung erfolgreich absolviert haben.
Eignungsabklärung
Die Zentrale Zulassungsstelle führt die Eignungsabklärung durch. Diese setzt sich zusammen aus:
a)Eignungstest,
b)Zulassungspraktikum,
c)Beurteilung der schriftlichen Unterlagen (Portfolio),
d)Standortgespräch. In besonderen Fällen kann die Zulassungsstelle zu Gunsten der Kandidatin oder des Kandidaten vom Zulassungsverfahren abweichen.
Eignungstest
Mit einem schriftlichen Test wird die intellektuelle Eignung der Kandidatin oder des Kandidaten abgeklärt.
Kandidatinnen und Kandidaten, die über einen vom Mittelschul- und Berufsbildungsamt anerkannten Berufs- oder Schulabschluss verfügen, kann der Eignungstest erlassen werden.
Zulassungspraktikum
Nach bestandenem Eignungstest absolviert die Kandidatin oder der Kandidat ein mindestens zweitägiges Praktikum unter Betreuung einer Fachperson.
Die Fachperson beurteilt die Praxiseignung der Kandidatin oder des Kandidaten (Fremdeinschätzung). Die Kandidatin oder der Kandidat erstellt eine Einschätzung des Praxiseinsatzes (Selbsteinschätzung).
Die Zulassungsstelle kann Fremd- und Selbsteinschätzungen anerkennen, die auf einer vorgängigen einschlägigen Berufserfahrung beruhen und die Kandidatin oder den Kandidaten vom Praktikum dispensieren.
Portfolio
Hat die Kandidatin oder der Kandidat den Eignungstest und das Praktikum erfolgreich absolviert, reicht sie oder er ein Portfolio ein, das folgende Dokumente enthält:
a)Anmeldung zur Ausbildung,
b)Lebenslauf,
c)Abschlusszeugnis der Vorbildung,
d)Bestätigung des bestandenen Eignungstests,
e)Fremd- und Selbsteinschätzung des Praxiseinsatzes,
f)Ärztliches Zeugnis. Das ärztliche Zeugnis wird dem Portfolio ungeöffnet beigelegt. Es wird im Anschluss an das Zulassungsverfahren durch die Vertrauensärztin oder den Vertrauensarzt der Schule geprüft.
Standortgespräch
Bei einem Standortgespräch wird die soziale Eignung der Kandidierenden geprüft. Das Gespräch wird von zwei durch die Zulassungsstelle bestimmten Fachpersonen geführt.
Zwischen bestandenem Eignungstest und Standortgespräch dürfen nicht mehr als acht Monate liegen.
Wiederholung
Der Eignungstest, das Zulassungspraktikum und das Standortgespräch können bei ungenügender Beurteilung je einmal wiederholt werden.
Zuteilung
Die Zulassungsstelle teilt die Studierenden anhand des Ausbildungsganges bzw. Ausbildungsschwerpunkts einer Schule zu.
Bei Ausbildungsgängen, die an mehreren Schulen angeboten werden, erfolgt die Zuteilung unter Berücksichtigung der Auslastung der Schulen auf Grund des Wohnorts der Studierenden. Die Präferenzen der Studierenden werden soweit möglich berücksichtigt.
Entscheid
Die Zulassungsstelle entscheidet über die Zulassung zum Studium vorbehältlich der Prüfung des ärztlichen Zeugnisses.
Ein positiver Entscheid ist drei Jahre gültig.
Rekurs
Entscheide über die Zulassung können nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[2] mit Rekurs an die Bildungsdirektion angefochten werden.
Inkrafttreten
Dieses Zulassungsreglement tritt auf den 1. August 2005 in Kraft.
Auf den gleichen Zeitpunkt werden aufgehoben:
– das Zulassungsreglement für die Ausbildung zur dipl. Pflegefachfrau und zum dipl. Pflegefachmann vom 20. Dezember 2004,
– das Zulassungsreglement für die Ausbildung zur dipl. Biomedizinischen Analytikerin und zum dipl. Biomedizinischen Analytiker vom 20. Dezember 2004.
[2] 175. 2.