Verordnung für die Lehrpersonen der Hauswirtschaftskurse an Mittelschulen
(vom 4. August 1999)[1]
Der Regierungsrat beschliesst:
I. Allgemeines
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt den Vollzug des Personalgesetzes[2] sowie der Mittel- und Berufsschullehrerverordnung[4] für die Lehrpersonen der Hauswirtschaftskurse an kantonalen Mittelschulen.
Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gilt die Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung[5].
II. Arbeitsverhältnis
Anstellung
Die Anstellung erfolgt unbefristet, wenn pro Schuljahr mindestens drei Hauswirtschaftskurse erteilt werden und nicht von Anfang an eine bestimmte Anstellungsdauer vereinbart wurde.
Anstellungsbehörde
Anstellung und Entlassung erfolgen bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen durch die Aufsichtskommission für die Hauswirtschaftskurse an Mittelschulen, bei befristeten Arbeitsverhältnissen durch die Schulleitung für die Hauswirtschaftskurse an Mittelschulen.
Kündigung
Die ordentliche Kündigung ist auf Ende eines Schuljahres möglich.
Die Kündigungsfrist bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen beträgt im ersten Dienstjahr einen Monat, im zweiten bis neunten Dienstjahr vier Monate und ab dem zehnten Dienstjahr sechs Monate.
III. Lohn
Anrechnung von Dienstjahren
Unterricht an der Volksschule und an der hauswirtschaftlichen Fortbildungsschule wird voll angerechnet.
Lohnzahlung
Bei Stellenantritt auf Beginn eines Schuljahres wird der Lohn ab 16. August ausgerichtet. Bei Rücktritt auf Ende eines Schuljahres wird die Besoldung bis 15. August ausbezahlt.
Vikariatslöhne
Lehrpersonen an den Hauswirtschaftskursen werden nach ihrem ordentlichen Lektionenansatz entlöhnt.
Unkostenbeitrag für interne Verpflegung
Lehrpersonen für Internatsleitung/Werken und Lehrpersonen für Hauswirtschaft/Internatsleitung bezahlen für die interne Vollverpflegung pro 3-Wochen-Kurs einen Beitrag von Fr. 225. Die Rückvergütung für jede an dienstfreien Tagen nicht bezogene volle Tagesverpflegung beträgt Fr. 15. Für einzelne nicht eingenommene Mahlzeiten wird kein Abzug gewährt.
Lehrpersonen für Handarbeit entrichten pro eingenommene Mahlzeit folgende Beiträge: Frühstück Fr. 2.80, Mittagessen Fr. 6.60, Nachtessen Fr. 5.60.
IV. Arbeitszeit
Unterrichtsverpflichtung
Im Rahmen ihres Berufsauftrags sind die vollbeschäftigten Lehrpersonen verpflichtet, folgende Anzahl Wochenlektionen oder 3-Wochen-Kurse pro Jahr zu erteilen:
| Wochenlektionen | 3-Wochen-Kurse |
|---|---|
| – Internatsleitung/Werken28 | 10 |
| – Hauswirtschaft/Internatsleitung26 | 9 |
| – Textile Handarbeit26 |
Lehrpersonen für textile Handarbeit werden für die Fertigstellung der Arbeiten zusätzlich zu den ordentlichen 36 Lektionen pro Kurs höchstens 4 Lektionen vergütet.
Militär- und Zivilschutzdienst
Lehrpersonen mit vollem Pensum wird bei obligatorischem Militär- und Zivilschutzdienst pro zwei Diensttage ein Kurstag angerechnet. Bei einem Teilpensum erfolgt eine Anrechnung entsprechend dem Beschäftigungsumfang.
Altersentlastung
Die Unterrichtsverpflichtung der vollbeschäftigten Lehrpersonen verringert sich ab Beginn des Schuljahres, in welchem sie das 57. Altersjahr vollenden, auf ihr Begehren um drei Lektionen pro Woche beziehungsweise um einen 3-Wochen-Kurs.
Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter
Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung ist Lehrpersonen für Internatsleitung/Werken und Hauswirtschaft/Internatsleitung während der Kurszeit untersagt.
Die Schulleitung kann die Ausübung eines öffentlichen Amtes bewilligen, wenn der Kursbetrieb ordentlich durchgeführt werden kann und keine dienstlichen Nachteile erwachsen.
Zusätzliche Kurse
Die Schulleitung kann einer unbefristet angestellten Lehrperson mit einem Teilpensum mit deren Einwilligung zusätzliche Kurse bis zu einem vollen Pensum zuteilen.
Kurskonto
Die Schulleitung erstellt zu Beginn jedes Schuljahres eine Bilanz der Kurskonten des vergangenen Schuljahres. Sie sorgt für den mittelfristigen Ausgleich.
In besonderen Fällen, insbesondere bei Austritt, wird ein finanzieller Ausgleich vorgenommen.
Stellvertretung
Die in den Kursen im Einsatz stehenden Lehrpersonen für Internatsleitung/Werken und Hauswirtschaft/Internatsleitung übernehmen eine Stellvertretung unentgeltlich, bis eine Vikarin oder ein Vikar zur Verfügung steht. Für die Beschäftigung der Schülerinnen und Schüler ist das ganze Kursteam zuständig. Im Unterricht können Umstellungen vorgenommen werden.
Unbezahlter Urlaub
Die Lohnkürzung bei unbezahltem Urlaub erfolgt nach Massgabe der tatsächlich ausfallenden Lektionen oder Kurse. Sie entfällt bei entsprechender Belastung des Kurskontos.
V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Überführung
Die Überführung erfolgt auf Beginn des Schuljahres 1999/ 2000.
Lehrpersonen für Handarbeit werden nach den Übergangsbestimmungen zur Änderung der Lehrerbesoldungsverordnung vom 14. April 1999 von Klasse 17 BVO[3] in Klasse 18 BVO[3] übergeführt und anschliessend in die Besoldungsstufe, die frankenmässig der neuen Besoldung entspricht, eingereiht.
Bei der Überführung der übrigen Lehrpersonen bleibt der heutige Besitzstand bezüglich des Lohns gewahrt.
[2] 177. 10.
[3] 177. 11.
[4] 413. 111.
[5] 413. 112.