Gesetz über die hauswirtschaftliche Fortbildung
(vom 28. September 1986)[1]
Hauswirtschaftlicher Fortbildungsunterricht
Die Schulgemeinden gewährleisten den freiwilligen hauswirtschaftlichen Fortbildungsunterricht. Dieser umfasst die hauswirtschaftlichen Fortbildungskurse.
Schulträger
Die Schulgemeinden können eine hauswirtschaftliche Fortbildungsschule führen oder diese Aufgabe durch Vereinbarung ganz oder teilweise einer andern Schulgemeinde oder einer gemeinnützigen, politisch und konfessionell neutralen Organisation übertragen. Solche Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der für das Bildungswesen zuständigen Direktion[5].
Sofern eine hauswirtschaftliche Fortbildungsschule beim Inkrafttreten dieses Gesetzes einer Berufsschule im Sinne des Berufsbildungsgesetzes angegliedert ist, kann der Staat sie führen.
Hauswirtschaftliche Fortbildungskurse
Die hauswirtschaftlichen Fortbildungskurse dienen der Fortbildung von Erwachsenen und von schulentlassenen Jugendlichen in den Bereichen Haushalt und Familie. Die Schulgemeinden sorgen für ein Mindestangebot von Kursen.
§§ 5 und 6.[9]
Fach- und Lehrpersonal
Die Lehrkräfte benötigen ein von der für das Bildungswesen zuständigen Direktion anerkanntes Fähigkeitszeugnis. Diese kann Ausnahmen bewilligen.
Beiträge des Staates
Der Staat leistet den Schulträgern für die hauswirtschaftliche Fortbildung Betriebsbeiträge bis zur Hälfte der beitragsberechtigten Kosten. Die Beiträge richten sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des Schulträgers und nach der Teilnehmerzahl.
Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die beitragsberechtigten Kosten; er kann Pauschalen und Höchstansätze festsetzen.
Der Staat übernimmt die nach Abzug der Bundesbeiträge verbleibenden Kosten des hauswirtschaftlichen Berufsschulunterrichts.
Gesetz über das gesamte Unterrichtswesen (Unterrichtsgesetz)
vom 23. Dezember 1859: . . .[2]
b.das
Gesetz betreffend die Volksschule (Volksschulgesetz)
vom 11. Juni 1899: . . .[2]
Gesetz über die Hauswirtschaftliche Fortbildungsschule
vom 5. Juli 1931 wird aufgehoben.
Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Übergangsbestimmungen.
Verordnung
Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung, die der Genehmigung des Kantonsrates bedarf.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.
Auf Beginn des Schuljahres 1987/88 entfällt die obligatorische Fortbildungsschulpflicht für die Ober- und Realschülerinnen sowie für die übrigen Schülerinnen, welche obligatorische Haushaltkunde in der Volks- oder in der Mittelschule besucht haben.
[1] OS 49, 799.
[2] Text siehe OS 49, 799.
[3] Teilinkraftsetzung vom 11. März 1987 auf Schuljahresbeginn 1987/88 (OS 50, 138), Teilinkraftsetzung vom 2. November 1994 auf Schuljahresbeginn 1994/ 95 (OS 52, 965).
[4] Vollständig in Kraft gesetzt am 21. Januar 1998 auf Beginn des Schuljahres 1998/99.
[5] Fassung gemäss G vom 15. März 1998 (OS 54, 517). In Kraft seit 1. August 1998 (OS 54, 624).
[6] Fassung gemäss G vom 29. November 1998 (OS 55, 71). In Kraft seit 1. Juli 1999 (OS 55, 231).
[7] Fassung gemäss Bildungsgesetz vom 1. Juli 2002 (OS 58, 3). In Kraft seit 1. Juli 2003 (OS 58, 153).
[8] Fassung gemäss EG BBG vom 14. Januar 2008 (OS 64, 195; ABl 2006, 1153). In Kraft seit 1. April 2009.
[9] Aufgehoben durch EG BBG vom 14. Januar 2008 (OS 64, 195; ABl 2006, 1153). In Kraft seit 1. April 2009.