Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Mechapraktikers/der Mechapraktikerin

(vom 6. August 1997)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf

die Ermächtigung des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit vom 6. Juni 1997 im Sinne von Art. 12 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (BBG) vom 19. April 1978 § 1 Abs. 2 des EG zum Berufsbildungsgesetz vom 21. Juni 1987[2]

I. Ausbildung

1. Lehrverhältnis

Berufsbezeichnung, Beginn und Dauer der Lehre, Prinzip der Ausbildung

§ 1.

1

Die Berufsbezeichnung ist Mechapraktiker/Mechapraktikerin.

2

Der Mechapraktiker oder die Mechapraktikerin befasst sich grundsätzlich mit der Bearbeitung und Verbindung von Metallen und Kunststoffen. Je nach Fachgebiet legt er oder sie die Folge der Arbeitsvorgänge fest, arbeitet mit den geeigneten Handwerkzeugen, richtet die Maschinen, Apparate und Anlagen ein, nimmt sie in Betrieb, überwacht und unterhält sie und prüft die gefertigten Teile oder Konstruktionen.

3

Die Ausbildung gliedert sich in eine Grundausbildung und eine Anwendung und Vertiefung in einem der folgenden fünf Fachgebiete:

A.Elektromaschinenbau

B.Kunststofftechnik

C.Landtechnik

D.Mechanik

E.Metallbau

4

Die Wahl des Fachgebietes richtet sich nach den Möglichkeiten des Lehrbetriebes und den Neigungen des Lehrlings. Das Fachgebiet wird im Lehrvertrag festgehalten; es kann bis spätestens Ende des zweiten Lehrjahres im gegenseitigen Einverständnis der Vertragsparteien geändert werden.

5

Die Lehre dauert drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schuljahr der zuständigen Berufsschule.

6

Bis spätestens Ende des ersten Lehrjahres wird aufgrund des Leistungsstandes die Durchlässigkeit zwischen der dreijährigen Lehre und einer Anlehre nach Art. 49 BBG[3] gewährleistet.

Anforderungen an den Lehrbetrieb

§ 2.

1

Lehrlinge dürfen in Betrieben ausgebildet werden, die gewährleisten, dass das ganze Ausbildungsprogramm nach § 5 vermittelt wird.

2

Lehrbetriebe, die einzelne Teile des Ausbildungsprogramms nach § 5 nicht vermitteln können, dürfen Lehrlinge nur ausbilden, wenn sie sich verpflichten, ihnen diese Teile in einem andern Betrieb vermitteln zu lassen. Dieser Betrieb, der Inhalt und die Dauer der ergänzenden Ausbildung werden im Lehrvertrag festgelegt.

3

Zur Ausbildung von Lehrlingen sind berechtigt:

a.nach bisherigen Reglementen gelernte Maschinenmechaniker, Mechaniker, Feinmechaniker, Werkzeugmacher, Maschinenmonteure, Werkzeugmaschinisten, Metallbauschlosser, Elektromaschinenbauer und Kunststoffapparatebauer,

b.gelernte Polymechaniker, Anlagen- und Apparatebauer, Metallbauer, Landmaschinenmechaniker, Baumaschinenmechaniker, Motorgerätemechaniker, Automatiker und Kunststofftechnologen,

c.gelernte Berufsleute anderer handwerklicher Berufe mit mindestens vier Jahren Praxis nach § 1 Abs. 2 und 3.

4

Modell-Lehrgänge, ausgearbeitet nach § 5 dieses Reglements, unterstützen die Ausbildung nach didaktisch/methodischen Kriterien und umschreiben die Ausbildungstiefe und -inhalte.

5

Die Eignung eines Lehrbetriebs wird durch das Amt für Berufsbildung festgestellt.

Höchstzahl der Lehrlinge

§ 3.

1

Ein Lehrbetrieb darf ausbilden:

a.einen Lehrling, wenn ständig mindestens eine Fachperson beschäftigt ist; ein zweiter Lehrling darf seine Lehre beginnen, wenn der erste ins letzte Lehrjahr eintritt,

b.zwei Lehrlinge, wenn ständig mindestens zwei Fachleute beschäftigt sind; einen weiteren Lehrling auf je weitere drei ständig beschäftigte Fachleute.

2

Für die Festsetzung der Höchstzahl der Lehrlinge gelten als Fachleute die Berufsleute nach § 2 Abs. 3.

3

Die Lehrlinge sollen so eingestellt werden, dass sie sich gleichmässig auf die Lehrjahre verteilen.

2. Ausbildungsprogramm für den Lehrbetrieb

Allgemeine Richtlinien

§ 4.

1

Der Betrieb stellt dem Lehrling für die Lehre einen geeigneten Arbeitsplatz sowie die notwendigen Einrichtungen und Werkzeuge zur Verfügung.

2

Die Ausbildung im Betrieb und in der Berufsschule richtet sich nach dem Ziel, eine angemessene Allgemeinbildung, gesellschaftskonforme Verhaltensnormen und berufliche Qualifikationen gleichermassen zu fördern.

3

Die beruflichen Qualifikationen werden in praxisnahen Arbeiten vermittelt und eingeübt. Sie versetzen den Lehrling in die Lage, die im jeweiligen Ausbildungsprogramm angeführten Arbeiten selbstständig auszuführen und bieten ihm die Grundlagen für eine berufliche Weiterbildung.

4

Der Lehrling ist zur Führung eines Arbeitsbuches verpflichtet.

5

Der Lehrling muss rechtzeitig über die bei einzelnen Arbeiten auftretenden Unfallgefahren und möglichen Gesundheitsschädigungen aufgeklärt werden. Einschlägige Vorschriften und Empfehlungen werden ihm zu Beginn der Lehre abgegeben und erklärt.

6

Der Lehrmeister hält den Ausbildungsstand des Lehrlings periodisch fest, in der Regel jeweils am Semesterende. Diesen Ausbildungsbericht bespricht er mit dem Lehrling.

Praktische Arbeiten und Berufskenntnisse

§ 5.

1

In der praktischen Ausbildung werden die Grund- und die Fachausbildung parallel vermittelt. In den ersten beiden Lehrjahren steht die Grundausbildung, im dritten Lehrjahr die Fachausbildung im Zentrum.

2

Die Richtziele umschreiben allgemein und umfassend die vom Lehrling verlangten Kenntnisse und Fertigkeiten, die Informationsziele verdeutlichen die Richtziele. Die Richt- und Informationsziele sind im Anhang 1 enthalten.

3. Ausbildung in der Berufsschule

Pflichtunterricht

§ 6.

Die Berufsschule erteilt den Pflichtunterricht nach dem Lehrplan der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich (Anhang 2)[4].

II. Lehrabschlussprüfung

1. Durchführung

Allgemeines

§ 7.

An der Lehrabschlussprüfung soll der Lehrling zeigen, ob er die im Ausbildungsreglement und im Lehrplan umschriebenen Lernziele erreicht hat.

Organisation

§ 8.

1

Die Prüfung wird im Lehrbetrieb, in einem andern geeigneten Betrieb, in einem Kurszentrum oder in einer Berufsschule durchgeführt. Dem Lehrling müssen ein Arbeitsplatz und die erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden. Mit dem Aufgebot wird bekanntgegeben, welche Werkzeuge, Geräte, Instrumente und Hilfsmittel er mitbringen muss.

2

Die Teilprüfung über die grundlegenden Berufsarbeiten wird Ende des zweiten Lehrjahres durchgeführt.

3

Die Prüfung in der Facharbeit wird im Verlauf des sechsten Semesters in der Regel im Lehrbetrieb abgelegt. Sie wird als individuelle Produktivarbeit durchgeführt. Nach spezieller Weisung der Prüfungskommission reicht der Lehrbetrieb den Vorschlag der Aufgabenstellung ein.

4

Das während der Lehrzeit geführte Arbeitsbuch darf bei der Teil- und der Fachprüfung als Hilfsmittel verwendet werden.

Experten

§ 9.

1

Die Prüfungskommissionen ernennen die Prüfungsexperten. Nach Möglichkeit werden Absolventen von Expertenkursen beigezogen.

2

Die Experten sorgen dafür, dass sich der Lehrling bei den Prüfungen der Berufs- und Facharbeit mit allen Teilen der Berufsarbeit während einer angemessenen Zeit beschäftigt, damit eine zuverlässige und vollständige Beurteilung möglich ist. Sie machen ihn darauf aufmerksam, dass nicht bearbeitete Aufgaben mit der Note 1 bewertet werden.

3

Mindestens ein Experte begleitet die Ausführung der Arbeiten. Er hält seine Beobachtungen schriftlich fest.

4

Mindestens zwei Experten beurteilen die Arbeiten und nehmen mündliche Prüfungen ab. Ein Experte erstellt Notizen über das Prüfungsgespräch. Die Beurteilung der individuellen, produktiven Facharbeit stützt sich ab auf fachliche Beratung durch den Ausbilder des Lehrlings.

5

Die Experten prüfen den Lehrling ruhig und wohlwollend und bringen Bemerkungen sachlich an.

2. Prüfungsfächer und Prüfungsstoff

Prüfungsfächer

§ 10.

Die Prüfung ist in folgende Fächer unterteilt:

a.Grundlegende Berufsarbeiten (Teilprüfung) max. 8 Stunden,

b.Facharbeit (individuelle Abschlussarbeit) 20 bis ca. 40 Stunden,

c.Berufskenntnisse 2 bis 4 Stunden,

d.Allgemeinbildung (nach dem Reglement des Bundes vom 5. März 1997 über das Fach Allgemeinbildung an der Lehrabschlussprüfung in den gewerblichindustriellen Berufen).

Prüfungsstoff

§ 11.

1

Die Prüfungsanforderungen orientieren sich an den Richtzielen von § 5 und des Schullehrplans. Die Informationsziele dienen als Grundlage für die Aufgabenstellungen.

2

Im Fach Grundlegende Berufsarbeiten wird eine vorgezogene Teilprüfung durchgeführt. Sie umfasst eine Auswahl von Arbeiten der Grundausbildung nach § 5 Abs. 2 in folgenden Sachgebieten:

a.Manuelle Fertigungstechnik

b.Maschinelle Fertigungstechnik

c.Verbindungs- und Montagetechnik

3

Die Facharbeit bezieht sich auf Inhalte des gewählten Fachgebietes. Richtlinien zur Aufgabenstellung, Durchführung und Beurteilung sind in einer Wegleitung der zuständigen Prüfungskommission zusammengestellt.

4

Die Prüfung im Fach Berufskenntnisse wird mündlich und schriftlich durchgeführt. Sie erstreckt sich auf folgende Sachgebiete:

a.Grundlagen der Fertigung aa. Werkstoffe bb. Werkzeuge cc. Werkstoffbearbeitung dd. Zeichnungskunde

b.Allgemeine Fachkenntnisse aa. allgemeine Fachkenntnisse bb. berufliches Rechnen

3. Beurteilung und Notengebung

Beurteilung

§ 12.

1

Die Fachnoten werden folgendermassen ermittelt:

a.Im Fach Grundlegende Berufsarbeiten werden neben der fachlichen Richtigkeit auch Kriterien wie Arbeitsweise und Ausführung beurteilt.

b.Bei der Facharbeit werden insbesondere Fachkompetenz und berufsübergreifende Fähigkeiten beurteilt.

c.Im Fach Berufskenntnisse werden die Positionen Grundlagen der Fertigung und Allgemeine Fachkenntnisse beurteilt.

2

Die Bewertung erfolgt in allen Fächern nach Prüfungspositionen, welche nach § 13 benotet werden; die Fachnote wird als Mittel aus den Positionsnoten auf eine Dezimalstelle gerundet.

Notenwerte

§ 13.

Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Die Note 4 und höhere bezeichnen genügende Leistungen; Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig.

Notenskala

NoteEigenschaft der Leistungen
6sehr gut
5gut, zweckentsprechend
4den Mindestanforderungen entsprechend
3schwach, unvollständig
2sehr schwach
1unbrauchbar oder nicht ausgeführt

Prüfungsergebnis

§ 14.

1

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Gesamtnote ausgedrückt. Diese wird aus den folgenden Fachnoten ermittelt:

a.Grundlegende Berufsarbeiten

b.Facharbeit (zählt doppelt)

c.Berufskenntnisse

d.Allgemeinbildung

2

Die Gesamtnote ist das Mittel aus den Fachnoten ( 15 der Notensumme) und wird auf eine Dezimalstelle gerundet.

3

Die Prüfung ist bestanden, wenn weder die Fachnote Grundlegende Berufsarbeiten noch die Gesamtnote den Wert 4 unterschreiten. Wird die Teilprüfung nicht bestanden, kann sie gleichzeitig mit der Lehrabschlussprüfung in den übrigen Fächern wiederholt werden.

Notenformulare und Expertenbericht

§ 15.

1

Auf Einwendungen des Lehrlings, er sei in grundlegende Fertigkeiten nicht eingeführt worden, dürfen die Experten keine Rücksicht nehmen. Sie halten jedoch seine Angaben im Expertenbericht fest.

2

Zeigen sich bei der Prüfung mutmassliche Mängel bei der betrieblichen und schulischen Ausbildung, so tragen die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Notenformular ein.

3

Das Notenformular mit dem Expertenbericht wird nach der Prüfung von den Experten unterzeichnet und unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zugestellt.

Fähigkeitszeugnis

§ 16.

Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis und ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung «Gelernter Mechapraktiker» / «Gelernte Mechapraktikerin» zu führen. Das Fachgebiet wird im beigelegten Notenausweis vermerkt.

Rechtsmittel

§ 17.

Gegen Entscheide im Zusammenhang mit der Lehrabschlussprüfung sowie mit der Teilprüfung sind Einsprache und Rekurs gemäss §§ 34 und 35 EG zum Berufsbildungsgesetz[2] zulässig.

III. Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

§ 18.

Dieses Reglement tritt am 1. September 1997 in Kraft.

Hinweis zu Anhängen

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Anhänge

Anhang 1

Richt- und Informationsziele der praktischen Ausbildung

I. Richtziele für die Grundausbildung

Der Lehrling lernt seine Lehrfirma und sein näheres Arbeitsfeld kennen. Er arbeitet vorwiegend praktisch und erhält so Einblick in das Fachgebiet im Lehrbetrieb. Er erwirbt sich im Lehrbetrieb und in Einführungskursen grundlegende Fertigkeiten und Kenntnisse in der manuellen Fertigung, in der spanlosen und spanabhebenden Formgebung, im Umgang mit Werkzeugen, Maschinen und Einrichtungen, in der Montage und in der Verbindungstechnik. Er lernt Mess- und Prüfmittel richtig anwenden. Er kann Gefahren am Arbeitsplatz benennen und weiss, wie man in gefährlichen Situationen richtig handelt.

II. Richtziele für das Fachgebiet

Der Lehrling vertieft seine Fertigkeiten und Kenntnisse im Fachgebiet seines Lehrbetriebs.

Als Fachgebiete gelten:

Elektromaschinenbau

Kunststofftechnik

Landtechnik

Mechanik

Metallbau

III. Informationsziele für die Grundausbildung

Arbeitssicherheit und erste Hilfe

mögliche Gefahren am Arbeitsplatz einschätzen und benennen

in Gefahrsituationen richtig handeln

Massnahmen zur ersten Hilfe bei Betriebsunfällen kennen Basiskenntnisse

Handhabung, Unterhalt und Funktionsweise von wichtigen Maschinen und Einrichtungen erläutern

den Arbeitsplatz zweckmässig einrichten und unterhalten

Werkstücke korrekt ausrichten und spannen

Werkzeuge und Hilfsmittel fachgerecht benennen, wählen und einsetzen

Aufbau von Schnittwerkzeugen und deren Schneidengeometrie erklären

gebräuchliche Werkstoffe, Hilfsstoffe, Halb- und Fertigfabrikate kennen und deren Bearbeitbarkeit und Verwendungsmöglichkeiten erläutern

einfache Zeichnungen, Skizzen und andere Fertigungsunterlagen verstehen und interpretieren Manuelle Fertigung

anreissen, körnern und kennzeichnen

von Hand nach Riss sägen

ebene Flächen planparallel und winklig feilen

Bearbeitungswerkzeuge schärfen und abziehen

bohren, senken, reiben und gewindeschneiden Spanabhebende und spanlose Formgebung

Werkstücke mit Hilfe der geeigneten Maschinen, Vorrichtungen und Werkzeuge nach Zeichnung, Skizze oder Muster herstellen Montage

Einzelteile zu einfachen Baugruppen, Maschinen, Apparaten oder Vorrichtungen funktionsgerecht zusammenbauen und einstellen

branchenübliche Normteile fachgerecht bezeichnen und einsetzen Fügetechnik

Verbindungstechniken wie Schweissen, Löten und Kleben kennen Mess- und Prüftechnik

konventionelle Mess- und Prüfmittel kennen und anwenden

IV. Informationsziele für die einzelnen Fachgebiete

A. Elektromaschinenbau Allgemeines

Der Lehrling vertieft die erlernten Fertigkeiten und Kenntnisse in mindestens einem Tätigkeitsgebiet. Die nachfolgende Auswahl kann in Absprache mit der kantonalen Behörde erweitert werden.

Tätigkeitsgebiete sind:

1.Wechselstrommaschinen

2.Gleichstrommaschinen

3.Transformatoren Nachfolgende Informationsziele gelten unabhängig vom Tätigkeitsgebiet:

Wicklungsarten kennen und unterscheiden

Wicklungsschemata skizzieren und umsetzen

Defekt feststellen und defekte Wicklungen ausbauen

Wickeldaten feststellen und protokollieren

Spulen ausmessen, herstellen und einbauen

Verbindungsarten kennen und ausführen

Spulen-Schaltungen herstellen

Bandagen an Bauteilen anbringen

Bauteile benennen und Funktion darlegen

reparierte Bauteile elektrisch prüfen, Prüfungsprotokoll erstellen

Sicherheitsvorschriften kennen und anwenden

gebräuchliche Isolationen, Lacke, Harze und Vergussmassen kennen und anwenden Untergruppen Mess- und Anbaukomponenten

Art und Funktion der häufigsten Komponenten kennen

Funktionstüchtigkeit feststellen Mechanische Arbeiten

Demontage- und Montagearbeiten ausführen

einfache Dreharbeiten ausführen

einfache Fräsarbeiten ausführen

B. Kunststofftechnik Allgemeines

Tätigkeitsgebiete sind:

Der Lehrling vertieft die erlernten Fertigkeiten und Kenntnisse in mindestens einem Tätigkeitsgebiet. Die nachfolgende Auswahl kann in Absprache mit der kantonalen Behörde erweitert werden.

1.Pressen

2.Spritzgiessen

3.Extrudieren

4.Thermoformen

5.Bearbeitung und Apparatebau

6.Herstellen von Flächengebilden

7.Herstellen von Verbundteilen

8.Herstellen elektrischer Leiter Nachfolgende Informationsziele gelten unabhängig vom Tätigkeitsgebiet:

wichtigste Materialien des Tätigkeitsgebietes kennen

Werkstoffe, Halbfabrikate und Komponenten bereitstellen

Werkzeuge und Vorrichtungen herstellen

Werkzeuge, Vorrichtungen und Maschinen bereitstellen

Arbeitsprozesse durchführen und Fertigungsprozesse in Betrieb setzen

Produktionsanlagen überwachen

Wartungsarbeiten an Maschinen, Werkzeugen und Vorrichtungen ausführen

Qualitätskontrollen durchführen

C. Landtechnik Allgemeines

Der Lehrling vertieft die erlernten Fertigkeiten und Kenntnisse in mindestens zwei Tätigkeitsgebieten. Die nachfolgende Auswahl kann in Absprache mit der kantonalen Behörde erweitert werden. Die Betriebssicherheit respektive Verkehrstauglichkeit von Geräten, Anlagen und Fahrzeugen hat den gesetzlichen Vorschriften zu entsprechen.

1.Verbrennungsmotoren

Wartungs- und Unterhaltsarbeiten ausführen, schadhafte Teile ersetzen

Reparaturen und Einstellungen an Triebwerken und Zusatzaggregaten ausführen

Störungen durch Beobachtungen und Messungen lokalisieren und beheben

2.Getriebe, Antriebe und Kupplungen

zerlegen, prüfen, zusammenbauen und einstellen

defekte Teile erkennen und ersetzen, Funktionskontrolle durchführen

3.Lenkung, Bremsen, Achsen und Räder

prüfen und einstellen respektive demontieren und montieren

defekte Teile erkennen und ersetzen, Funktionskontrolle durchführen

4.Hydraulische und pneumatische Anlagen

warten und Funktionskontrolle durchführen

Schaltschema interpretieren

Störungen durch Messungen lokalisieren und beheben

umbauen und erweitern

5.Elektrische Anlagen

Funktion der einzelnen Bauteile und der gesamten Anlage prüfen

Schaltschema interpretieren

Störungen durch Messungen lokalisieren und beheben

Nachrüstung ausführen

D. Mechanik Allgemeines

Der Lehrling vertieft die erlernten Fertigkeiten und Kenntnisse in mindestens einem Tätigkeitsgebiet. Die nachfolgende Auswahl kann in Absprache mit der kantonalen Behörde erweitert werden.

1.Drehen

mit Spannzange oder Backenfutter, innen IT7/N6 und aussen bis IT6/N6

zwischen den Spitzen Zylinder, Versatzungen und Konen

abgesetzte Bohrungen und Konen, innen

Spitzgewinde herstellen mit Schneideeisen/Gewindebohrer oder Drehstahl, innen und aussen

2.Fräsen

waagrechte und senkrechte Flächen, Stufen, Keilnuten, rechteckige Taschen und Prismen bis IT6/N6

geneigte Flächen und Radien mit Formfräser

3.Metalldrücken

Werkstoffbedarf ermitteln und Bleche verarbeiten durch scheren, biegen, kanten, stanzen, klinken, prägen oder tiefziehen

Werkstücke versteifen durch bördeln, sicken und falzen

Drückformen, Vorsetzer, Modelle und Handwerkszeuge aus Holz oder Kunststoff nach Muster und Zeichnung herstellen, nacharbeiten oder ändern

Hohlkörper mit beliebigen Mantellinien und aus verschiedenen Metallen drücken, einziehen und wölben

hohe Hohlkörper vorziehen unter Einhaltung der Wandstärke

einziehen, bördeln, umlegen und falzen der Ränder sowie strecken, stauchen und glätten des Metalls

Werkstücke ab- und ausstechen, wärmebehandeln, verputzen und schleifen

4.Schleifen

Aussen- und Innendurchmesser sowie Konturen, flach und rund bis IT5/N5

5.Werkzeugschleifen

spezielle Unfallverhütung kennen und einhalten

Handhabung, Unterhalt und Funktionsweise von Maschinen und Einrichtungen kennen und erläutern

Aufbau und Winkel von Zerspanungswerkzeugen kennen

Aufbau und Eigenschaften der gebräuchlichen Schleifmittel kennen

Form und Verwendungszweck von Schleifmitteln kennen und anwenden

schleifen der gebräuchlichen Bohr-, Dreh- und Fräswerkzeuge 6. Zusammenbau

einfache Baugruppen, Anlagen und Apparate nach Montageunterlagen zusammenbauen

prüfen und Inbetriebnahme der Zusammenbauten

E. Metallbau Allgemeines

Der Lehrling vertieft die erlernten Fertigkeiten und Kenntnisse in mindestens einem Tätigkeitsgebiet. Die nachfolgende Auswahl kann in Absprache mit der kantonalen Behörde erweitert werden.

1.Verbindungstechnik

gebräuchliche unlösbare Verbindungstechniken kennen und anwenden

Elektrisch- und Schutzgasschweissen von allgemeinem Baustahl

Hart- und Weichlötverbindungen ausführen

gebräuchliche Klebverbindungen unterscheiden und anwenden

Druckproben ausführen

2.Spanende und spanlose Formgebung

Werkzeuge, Maschinen und Vorrichtungen kennen und korrekt einsetzen

Bleche und Profile scheren, biegen, runden, bördeln, treiben und kanten

einfache Werkstücke und Konstruktionen richten

Rohre biegen und richten

einfache Rohrabzweigungen fertigen

stanzen, klinken und thermisch trennen

Gewinde schneiden von Hand und mit der Maschine

3.Montage

einfache Konstruktionen nach Skizze oder Plan fertigen und vormontieren

Beschläge einbauen

Rohre, Bleche und Schweisskonstruktionen am Bestimmungsort fachgerecht montieren oder einbauen

Hebe- und Transportgeräte sowie andere Montagemittel richtig einsetzen

Wärme-, Schall- und Brandschutz kennen und fachgerecht einbauen

Dichtungs-, Dämm- und Verglasungsarbeiten ausführen

Korrosions- und Oberflächenschutz kennen und anwenden

Montagerapport erstellen


[1] OS 54, 170.

[2] LS 413. 31.

[3] SR 412. 10.

[4] Zu beziehen bei der Direktion der Volkswirtschaft.

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