Berufsmaturitätsreglement (BMR)

(vom 8. September 2014)[1][2]

Der Bildungsrat,

gestützt auf § 3 lit. d EG BBG[3]

A. Allgemeines

Geltungsbereich

§ 1.

1

Dieses Reglement regelt die Zulassung zum Berufsmaturitätsunterricht, den Berufsmaturitätsunterricht und die Abschlussprüfungen der Berufsmaturität von eidgenössisch anerkannten Bildungsgängen zum Erwerb der Berufsmaturität im Kanton Zürich.

2

Es gilt für alle kantonalen und nichtkantonalen Anbieter von Bildungsgängen gemäss Abs. 1 (Anbieter). Für die kantonalen Handels- und Informatikmittelschulen gilt dieses Reglement, soweit nicht besondere Vorschriften bestehen.

Nachteilsausgleichsmassnahmen

§ 2.

1

Die Schulleitung entscheidet auf Gesuch hin über Massnahmen, die dem Ausgleich behinderungsbedingter Erschwernisse dienen. Sie gestattet besondere Hilfsmittel oder ordnet besondere Rahmenbedingungen an, damit die Leistungsfähigkeit der Kandidatin oder des Kandidaten angemessen beurteilt werden kann.

2

Sie bezeichnet die erforderlichen Gesuchsunterlagen.

3

Sie kann ein Gutachten einer vom Mittelschul- und Berufsbildungsamt (Amt) gemäss § 7 Abs. 3 des Reglements über die Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung vom 20. Dezember 2013 (RQV BBG)[4] anerkannten Fachstelle verlangen.

Duplikate von Notenausweis und Berufsmaturitäts- zeugnis

§ 3.

1

Der Anbieter kann auf Gesuch hin und gegen eine Umtriebsentschädigung ein Duplikat des Notenausweises oder des Berufsmaturitätszeugnisses erstellen. Werden die Prüfungsergebnisse der Berufsmaturitätsprüfung gemäss § 30 Abs. 2 von einer Prüfungskommission eröffnet, so ist diese zuständig.

2

Das Duplikat enthält den Vermerk «Duplikat» und das Ausstelldatum.

3

Zulässig ist die Aktualisierung des Namens, des Geschlechts, des Bürgerorts sowie der Nationalität, sofern ein amtlicher Nachweis vorliegt.

4

Die Aufbewahrung der notwendigen Unterlagen obliegt der für die Ausstellung der Duplikate zuständigen Stelle.

B. Zulassung zum Berufsmaturitätsunterricht während der beruflichen Grundbildung (BM 1)

Zulassungsvoraus- setzungen

§ 4.

Zugelassen wird, wer einen Lehrvertrag bzw. einen Ausbildungsvertrag für eine betrieblich oder schulisch organisierte Grundbildung zur Erlangung des Eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses (EFZ) vorweist und

a.die Aufnahmeprüfung gemäss §§ 5 ff. bestanden hat oder

b.die Voraussetzungen gemäss § 12 für eine prüfungsfreie Zulassung erfüllt.

Aufnahmeprüfung

a. Erstellung und Durchführung

§ 5.

1

Die kantonalen Anbieter und die nichtkantonalen Anbieter mit einer Leistungsvereinbarung gemäss § 25 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG) führen eine einheitliche und zeitgleich stattfindende schriftliche Aufnahmeprüfung bzw. Nachprüfung durch. Sie erstellen die Prüfungsaufgaben gestützt auf das Anschlussprogramm des Bildungsrates und unter Einbezug von Lehrpersonen der Sekundarstufe I.

2

Anbieter ohne Leistungsvereinbarung gemäss § 25 Abs. 3 EG BBG können die einheitliche Aufnahmeprüfung bzw. Nachprüfung verwenden, wenn sie diese zeitgleich mit den Anbietern gemäss Abs. 1 durchführen.

3

Die Prüfungen sind nicht öffentlich.

b. Absenzen

§ 6.

1

Wer die Aufnahmeprüfung oder Teile davon nicht antreten oder zu Ende führen kann, hat dies der Prüfungsleitung umgehend mitzuteilen.

2

Der Verhinderungsgrund ist zu belegen. Werden medizinische Gründe geltend gemacht, ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.

3

Gründe, die vor oder während der Aufnahmeprüfung bereits erkennbar waren, können nicht nachträglich geltend gemacht werden.

4

Im Falle von unentschuldigter Abwesenheit oder einer Absenz ohne wichtigen Grund gilt die Aufnahmeprüfung als nicht bestanden.

c. Unregelmässigkeiten

§ 7.

Die Schulleitung erklärt die Aufnahmeprüfung als nicht bestanden, wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder zu verwenden versucht oder während der Aufnahmeprüfung unerlaubterweise mit Dritten kommuniziert.

d. Fächer und Prüfungsdauer

§ 8.

1

Es werden folgende Fächer geprüft:

Deutsch90 Minuten
Französisch30 Minuten
Englisch30 Minuten
Mathematik90 Minuten

2

Für den Bildungsgang mit der Ausrichtung Gestaltung und Kunst ist zusätzlich eine Prüfung im Fach Gestalten zu absolvieren. Sie dauert 180 Minuten.

e. Bewertung und Gewichtung der Leistungen

Gestaltung Gesundheit und Kunst und Soziales

§ 9.

1

Die Prüfungsfächer werden je nach Ausrichtung und Typ der Berufsmaturität wie folgt gewichtet:

AusrichtungTechnik, Architektur, Life SciencesNatur, Landschaft und LebensmittelTyp WirtschaftWirtschaft und Dienstleistungen Typ Dienst - leistungenGestaltung und Kunst
Deutsch22222
Französisch11111
Englisch11111
Mathematik44222
Gestalten2
Total88668

2

Die Leistungen in den Prüfungsfächern werden auf ganze oder halbe Noten gerundet.

3

Das Prüfungsergebnis wird durch eine Gesamtnote dargestellt. Diese ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten in den Prüfungsfächern.

f. Bestehensnorm

§ 10.

Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens 4,0 beträgt.

g. Entscheid

§ 11.

1

Die Schulleitung erwahrt die Prüfungsergebnisse und eröffnet den Entscheid.

2

Die bestandene Aufnahmeprüfung berechtigt zum Eintritt in den Berufsmaturitätsunterricht des laufenden oder des folgenden Kalenderjahres.

Prüfungsfreie Zulassung

§ 12.

1

Kandidatinnen und Kandidaten sind unter Vorbehalt von Abs. 2 von der Aufnahmeprüfung befreit, wenn sie im Jahr des Eintritts oder im vorangegangenen Kalenderjahr

a.die Aufnahmeprüfung an eine eidgenössisch anerkannte gymnasiale Mittelschule auf der Sekundarstufe II oder eine anerkannte Handelsmittelschule, Informatikmittelschule oder Fachmittelschule bestanden haben oder

b.bereits Schülerin oder Schüler einer dieser Schulen waren.

2

Für die Zulassung zum Bildungsgang mit der Ausrichtung Gestaltung und Kunst ist zusätzlich die Prüfung im Fach Gestalten mit der Mindestnote 4,0 zu absolvieren.

Zulassungsentscheid

§ 13.

1

Die Schulleitung entscheidet über die Zulassung.

2

Sie kann bei ihren Entscheiden besonderen Umständen angemessen Rechnung tragen.

C. Zulassung zum Berufsmaturitätsunterricht nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (BM 2)

Zulassungsvoraus- setzungen

§ 14.

Zugelassen wird, wer den Abschluss einer beruflichen Grundbildung mit EFZ nachweist und

a.die Aufnahmeprüfung gemäss § 15 bestanden hat,

b.die Voraussetzungen für eine prüfungsfreie Zulassung gemäss §§ 16 f. erfüllt oder

c.eine Promotionsprüfung gemäss § 18 absolviert.

Aufnahmeprüfung

§ 15.

1

Soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt wird, richtet sich die Aufnahmeprüfung nach §§ 5 ff.

2

Für den Bildungsgang mit der Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft, stützen sich die Prüfungsaufgaben in den Fächern Deutsch, Französisch und Englisch auf das Niveau der Abschlussprüfung Kauffrau/Kaufmann EFZ, Profil erweiterte Grundbildung (E-Profil).

Prüfungsfreie Zulassung

a. Grundsatz

§ 16.[7]

1

Kandidatinnen und Kandidaten werden prüfungsfrei zugelassen

a.zum Berufsmaturitätsunterricht mit gleicher Ausrichtung, mit Ausnahme der Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft, wenn sie innerhalb der letzten zwei Kalenderjahre die BM 1 abgebrochen haben,

b.zum Berufsmaturitätsunterricht aller Ausrichtungen, mit Ausnahme der Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft, wenn sie innerhalb der letzten zwei Kalenderjahre vor Eintritt das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ) mit einer Gesamtnote von mindestens 5,0 erlangt haben.

2

Liegt im Zeitpunkt über den Entscheid über die prüfungsfreie Zulassung das EFZ nicht vor, wird auf die bis zum Ende des ersten Semesters des letzten Schuljahres vorliegenden schulischen Noten der beruflichen Grundbildung abgestellt. Die Notenberechnung erfolgt analog zum Qualifikationsverfahren.

b. Bildungsgang mit Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft

§ 17.

1

Zum Bildungsgang mit Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft, wird prüfungsfrei zugelassen, wer innerhalb der letzten zwei Kalenderjahre die berufliche Grundbildung Kauffrau/ Kaufmann EFZ, E-Profil, mit einem Mittelwert der Fachnoten Standardsprache, erste Fremdsprache, zweite Fremdsprache, Wirtschaft und Gesellschaft I und II von mindestens 4,5 absolviert hat.

2

Liegen im Zeitpunkt über den Entscheid über die prüfungsfreie Zulassung die entsprechenden EFZ-Fachnoten noch nicht vor, wird auf die letzte Semesterzeugnisnote des jeweiligen Faches abgestellt. Das Fach Wirtschaft und Gesellschaft zählt doppelt.

Promotionsprüfung

§ 18.

Nichtkantonale Anbieter ohne Leistungsvereinbarung gemäss § 25 Abs. 3 EG BBG können anstelle einer Aufnahmeprüfung eine Promotionsprüfung in das 2. Semester durchführen.

Zulassungsentscheid

§ 19.

1

Die Schulleitung entscheidet über die Zulassung.

2

Sie kann bei ihren Entscheiden besonderen Umständen angemessen Rechnung tragen.

3

Es besteht kein Anspruch auf die Zulassung an eine bestimmte Schule.

D. Berufsmaturitätsunterricht

Gruppenarbeiten

§ 20.

Bei Gruppenarbeiten kann der gemeinschaftliche Teil der Leistung mit einer einheitlichen Note bewertet werden.

Projektwochen

§ 21.

Die Anbieter führen im Bildungsgang während der beruflichen Grundbildung (BM 1) mindestens eine Projektwoche zur Förderung des interdisziplinären Arbeitens oder der Fremdsprachenkompetenzen durch. Diese gilt als schulische Präsenzzeit im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV)[5].

Unregelmässigkeiten

§ 22.

1

Wird eine Arbeit nicht fristgemäss abgegeben oder nicht selbstständig und entsprechend den Rahmenbedingungen verfasst oder erfolgt die Präsentation nicht termingemäss, entscheidet die zuständige Lehrperson nach Anhörung der oder des Lernenden über einen angemessenen Notenabzug oder über die Wiederholung der Arbeit unter angemessenem Notenabzug.

2

Verwendet eine Lernende oder ein Lernender bei einer Prüfung unerlaubte Hilfsmittel oder versucht, solche zu verwenden, oder kommuniziert während einer Prüfung unerlaubterweise mit Dritten, entscheidet die zuständige Lehrperson über die Wegweisung von der Prüfung und einen angemessenen Notenabzug.

E. Berufsmaturitätsprüfung

Abschlussprüfungen

a. Allgemeines

§ 23.

1

Die Schulleitung ist für die Organisation, die Durchführung und die Administration verantwortlich. Sie bestimmt die Prüfungsleitung.

2

Die Prüfungsleitung bestimmt Fachexpertinnen und Fachexperten. Diese überwachen die Prüfung und wirken bei der Notengebung mit. Sie erstellen zuhanden der Prüfungsleitung ein Protokoll.

3

Die Prüfungen sind nicht öffentlich.

b. Prüfungsstoff und Prüfungsfächer

§ 24.

1

Der Prüfungsstoff orientiert sich am Rahmenlehrplan des Bundes für die Berufsmaturität und am kantonalen Lehrplan.

2

Die Anbieter melden der kantonalen Berufsmaturitätskommission, welche Fächer vorzeitig abgeschlossen werden (Art. 22 Abs. 2 BMV).

Dispensation von Abschlussprüfungen

§ 25.

Die kantonale Berufsmaturitätskommission entscheidet über Dispensationsgesuche gemäss Art. 15 Abs. 2 BMV.

Absenzen und Unregelmässigkeiten

a. Absenz aus wichtigen Gründen

§ 26.

1

Wer Prüfungen aus wichtigen Gründen nicht antreten oder zu Ende führen kann, hat die Schulleitung umgehend zu informieren.

2

Der Verhinderungsgrund ist zu belegen. Werden medizinische Gründe geltend gemacht, ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.

3

Die Schulleitung ordnet eine Nachprüfung innert angemessener Frist an.

4

Gründe, die vor oder während der Prüfung bereits erkennbar waren, können nicht nachträglich geltend gemacht werden.

b. Absenz ohne wichtigen Grund

§ 27.

1

Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne wichtigen Verhinderungsgrund einer Prüfung fern, so gilt die ganze Berufsmaturitätsprüfung als nicht bestanden.

2

Erscheint eine Kandidatin oder ein Kandidat nach Beginn der Prüfung, kann die mit der Prüfungsaufsicht betraute Person sie oder ihn zur Prüfung zulassen, wenn die übrigen Teilnehmenden dadurch nicht gestört werden.

3

Stört eine Kandidatin oder ein Kandidat trotz Ermahnung durch die mit der Prüfungsaufsicht betraute Person andere Teilnehmende, kann sie oder er von der Prüfung ausgeschlossen werden. Die bis zum Ausschluss erstellte Arbeit wird bewertet.

c. Unregelmässigkeiten und Plagiat bei der interdisziplinären Projektarbeit

§ 28.[6]

1

Wird die interdisziplinäre Projektarbeit nicht fristgemäss abgegeben oder nicht selbstständig und entsprechend den Rahmenbedingungen verfasst oder erfolgt die Präsentation nicht termingemäss, entscheidet nach Anhörung der Kandidatin oder des Kandidaten

a.die zuständige Lehrperson über einen angemessenen Notenabzug,

b.die Schulleitung über das Nichtbestehen der Berufsmaturitätsprü-fung.

2

Plagiate führen zum Nichtbestehen der Berufsmaturitätsprüfung gemäss Abs. 1 lit. b.

d. Andere Unregelmässigkeiten

§ 29.

Die Schulleitung erklärt die Berufsmaturitätsprüfung als nicht bestanden, wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder zu verwenden versucht, während einer Prüfung unerlaubterweise mit Dritten kommuniziert oder die Zulassung mit unrichtigen oder unvollständigen Angaben erwirkt hat.

Entscheid

§ 30.

1

Die kantonale Berufsmaturitätskommission erwahrt die Prüfungsergebnisse. Die Schulleitung eröffnet den Entscheid.

2

Zählen die Prüfungsergebnisse sowohl für das EFZ als auch für die Berufsmaturität während der beruflichen Grundbildung (BM 1), so kann die kantonale Berufsmaturitätskommission die für das EFZ zuständige Prüfungskommission ermächtigen, diese zu erwahren und zu eröffnen.

3

Die kantonale Berufsmaturitätskommission oder die zuständige Prüfungskommission kann bei ihren Entscheiden über das Bestehen der Berufsmaturität besonderen Umständen angemessen Rechnung tragen.

Wiederholung

§ 31.

Die Berufsmaturitätsprüfung kann frühestens am nächsten ordentlichen Prüfungstermin, spätestens nach drei Jahren wiederholt werden.

F. Rechtsmittel

§ 32.

Der Einsprache unterstehen

a.Entscheide der Schulleitung über Zulassung, Promotion, Ausschluss und Wegweisung,

b.Entscheide der kantonalen Berufsmaturitätskommission über Prüfungsergebnisse der Abschlussprüfungen.

G. Schlussbestimmung

Übergangsbestimmung

§ 33.

1

Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Aufnahmeprüfung 2014 bestanden haben, werden zum Berufsmaturitätsunterricht des Kalenderjahrs 2015 zugelassen.

2

Für Kandidatinnen und Kandidaten, die ihre Berufsmaturitätsausbildung vor dem 1. Januar 2015 begonnen haben, gilt das bisherige Recht.


[1] OS 69, 461; Begründung siehe ABl 2014-09-19.

[2] Inkrafttreten: 1. Januar 2015.

[3] LS 413. 31.

[4] LS 413. 325.

[5] SR 412. 103. 1.

[6] Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 12. März 2018 (OS 73, 172; ABl 2018-03-23). In Kraft seit 1. August 2018.

[7] Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 22. November 2021 (OS 77, 12; ABl 2021-12-03). In Kraft seit 1. Januar 2022.

413.326 – Versionen

IDPublikationAufhebung
11701.08.2022Version öffnen
11626.01.202201.08.2022Version öffnen
10101.08.201826.01.2022Version öffnen
08701.01.201501.08.2018Version öffnen
06617.08.200901.01.2015Version öffnen
03917.08.2009Version öffnen