Reglement über die Aufnahme an die Berufsmittelschulen und den Berufsmaturitätsabschluss (Berufsmaturitätsreglement)
(vom 1. Oktober 2002)[1]
Der Bildungsrat beschliesst:
I. Gegenstand
Geltungsbereich
Das Reglement gilt für die vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (Bundesamt) zur Abnahme von Berufsmaturitätsprüfungen gestalterischer, gewerblicher, kaufmännischer oder technischer Richtung anerkannten Berufsmittelschulen (BMS) im Kanton Zürich.
Für die Handelsmittelschulen, die auf die kaufmännische Berufsmaturität vorbereiten, gelten die speziellen kantonalen Reglemente (Reglement für die Aufnahme in die kantonalen Handelsmittelschulen vom 10. Januar 1995, Promotionsreglement für die kantonalen Handelsmittelschulen vom 10. Januar 1995 und Reglement für die Abschlussprüfungen der kantonalen Handelsmittelschulen vom 14. Januar 1997).
Ausbildungsformen und Dauer
Im Kanton Zürich kann die Berufsmaturität nach sämtlichen Ausbildungsformen gemäss Art. 4 der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung[3] erworben werden.
Der lehrbegleitende BMS-Unterricht beginnt grundsätzlich zu Beginn der Lehre und endet grundsätzlich mit dem Lehrabschluss.
II. Lehrbegleitende BMS
Aufnahmeprüfung und Prüfungsleitung
Die Aufnahme in die lehrbegleitende BMS erfolgt mit einer Aufnahmeprüfung. Die BMS-Leitung ist Prüfungsleitung für die Aufnahmeprüfungen.
Fächer der Aufnahmeprüfung
Die Aufnahmeprüfung wird schriftlich durchgeführt und umfasst folgende Fächer
– Mathematik,
– Deutsch,
– Französisch,
– Englisch,
– Gestalten für die Berufsmaturität gestalterischer Richtung.
Stoff der Aufnahmeprüfung
Die Aufnahmeprüfung stützt sich auf die bis und mit 3. Sekundarschulklasse (Abteilung A in der dreiteiligen Sekundarschule bzw. Stammklasse mit erweiterten Anforderungen in der gegliederten Sekundarschule) erworbenen Kenntnisse entsprechend dem vom Bildungsrat erlassenen aktuellen Anschlussprogramm Sekundarschule-Mittelschulen.
Gewichtung der Fächer
| Fach | Technische Berufs - maturität | Kaufmännische Berufs - maturität | Gewerbliche Berufs - maturität | Gestalterische Berufs - maturität |
|---|---|---|---|---|
| Deutsch | 2 | 2 | 2 | 2 |
| Englisch | 1 | 1 | 1 | 1 |
| Französisch | 1 | 1 | 1 | 1 |
| Mathematik | 4 | 2 | 2 | 2 |
| Gestalten | – | – | – | 2 |
| Total | 8 | 6 | 6 | 8 |
Bewertung der Leistungen
Die Leistungen werden in allen Fächern mit ganzen oder halben Noten bewertet. Das Prüfungsergebnis wird durch eine Gesamtnote ausgedrückt. Diese wird als Mittelwert aus den Fachnoten der Prüfungsfächer auf eine Dezimalstelle gerundet.
Aufnahme in die BMS
Die Prüfung ist bestanden, wenn der Mittelwert der Fachnoten mindestens 4,0 beträgt. Die Prüfung bleibt ein Jahr gültig, d. h., der Eintritt kann auch im Folgejahr erfolgen.
Prüfungsfreie Aufnahme in die BMS technischer, kaufmännischer und gewerblicher Richtung
Prüfungsfrei in die BMS aufgenommen wird,
– wer im Jahr des Eintritts in die BMS oder im Vorjahr eine Aufnahmeprüfung an eine eidgenössisch anerkannte Mittelschule auf der Sekundarstufe II bestanden hat oder bereits Schülerin oder Schüler eines entsprechenden Ausbildungsganges war,
– wer im Jahr des Eintritts in die BMS oder im Vorjahr eine Aufnahmeprüfung an eine Handelsmittelschule oder Informatikmittelschule bestanden hat oder bereits Schülerin oder Schüler eines entsprechenden Ausbildungsganges war.
Eingeschränkte Aufnahmeprüfung in die BMS gestalterischer Richtung
Wer die Bedingungen für die prüfungsfreie Aufnahme nach § 9 oder § 11 erfüllt, muss für die Aufnahme in die BMS gestalterischer Richtung einzig die gestalterische Prüfung ablegen.
Aufnahme in ein höheres Semester
Wer eine Diplommittelschule oder eine zweijährige Verkehrsschule abgeschlossen hat, kann prüfungsfrei ins 2. Schuljahr eintreten, sofern das Amt eine verkürzte Lehre bewilligt hat.
Besondere Fälle und Entscheid
Die BMS-Leitung kann bei ihren Entscheiden über die Aufnahme besonderen Umständen Rechnung tragen.
Die Aufnahme in die BMS erfolgt in allen Fällen definitiv.
III. Lehrgänge für gelernte Berufsleute
Aufnahme, besondere Fälle und Entscheid
Die Aufnahme in die Lehrgänge technischer, gewerblicher und gestalterischer Richtung erfolgt mit einer Aufnahmeprüfung unter Anwendung der Bestimmungen über die lehrbegleitende BMS dieses Reglements.
Die Aufnahme in den Lehrgang kaufmännischer Richtung erfolgt mit einer Aufnahmeprüfung im Fachbereich Wirtschaft und Gesellschaft, in den Fächern Deutsch, Französisch und Englisch auf dem Niveau der kaufmännischen Lehrabschlussprüfung. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Mittelwert aus den Fachnoten der Prüfungsfächer mindestens 4,0 beträgt und nicht mehr als eine Prüfungsnote ungenügend ist. Der Fachbereich Wirtschaft und Gesellschaft zählt doppelt, die Sprachfächer zählen einfach.
Die Aufnahme in den Lehrgang kaufmännischer Richtung erfolgt prüfungsfrei für gelernte Berufsleute mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis als kaufmännische Angestellte oder kaufmännischer Angestellter, wenn der Mittelwert der Zeugnisnoten im eidgenössischen Fähigkeitszeugnis im Fachbereich Wirtschaft und Gesellschaft, in den Fächern Deutsch, Französisch und Englisch mindestens 4,5 beträgt.
Die Aufnahme in den Lehrgang kaufmännischer Richtung erfolgt prüfungsfrei für gelernte Berufsleute mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis als Detailhandelsfachfrau oder -fachmann, wenn
a.der Mittelwert ihrer Zeugnisnoten im eidgenössischen Fähigkeitszeugnis mindestens 4,8 beträgt,
b.sie sich in den Fächern Englisch und Französisch über das Niveau B1 gemäss dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen ausweisen,
c.sie die Abschlussprüfung im Freifach Betriebswirtschaft (Schwerpunkt Rechnungswesen) bestanden haben.
Die BMS-Leitung kann bei ihren Entscheiden über die Aufnahme besonderen Umständen Rechnung tragen.
Die Aufnahme in die BMS erfolgt für Lehrgänge von mindestens drei Semestern definitiv. Bei Lehrgängen von zwei Semestern ist die definitive Aufnahme vom Bestehen einer Probezeit von einem Semester abhängig.
IV. Unterricht
Anwendbares Recht
Die Organisation und die Gliederung des Unterrichts sowie die Bedingungen für die Semesterpromotion richten sich nach Art. 13 ff. der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung[3].
Projektwochen
Zur Förderung der Interdisziplinarität und der Fremdsprachenkompetenzen wird während der lehrbegleitenden Ausbildungszeit mindestens eine Projektwoche durchgeführt.
V. Berufsmaturitätsabschluss
Abschlussprüfungen
Die kantonale Berufsmaturitätskommission (die Kommission) bezeichnet für den Berufsmaturitätsabschluss auf Antrag der Schulen die Prüfungsfächer und die Fächer ohne Abschlussprüfung, soweit sie nicht durch die eidgenössische Berufsmaturitätsverordnung[3] oder durch den eidgenössischen Rahmenlehrplan bestimmt sind.
Zeitpunkt und Dauer der Prüfungen
Die Kommission legt auf Antrag der Schulen Zeitpunkt und Dauer aller Prüfungen fest.
Prüfungsleitung
Die BMS-Leitung ist Prüfungsleitung für die Berufsmaturitätsprüfungen. Die Prüfungsleitung ist für die Organisation, die Durchführung und die Administration verantwortlich.
Wo Kreiskommissionen die kaufmännische Lehrabschlussprüfung organisieren, ist diese Kommission auch für die Durchführung der kaufmännischen Berufsmaturitätsprüfungen zuständig.
Hilfsmittel
Die Prüfungsleitung legt die Hilfsmittel fest und orientiert die Kandidatinnen und Kandidaten im Voraus.
Mitwirkung von Prüfungsexpertinnen und -experten
Die mündlichen und schriftlichen Prüfungen werden von den Examinatorinnen und Examinatoren unter Beizug von Expertinnen und Experten abgenommen.
Die Expertinnen und Experten sind in der Regel externe Fachleute und werden von der Prüfungsleitung bestimmt.
Die Expertinnen und Experten orientieren die Prüfungsleitung über ihre Feststellungen. Die Prüfungsleitung erstellt zuhanden der Kommission eine Zusammenfassung der Expertenberichte.
Zutritt zu den Prüfungen
Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Zutritt haben neben den Durchführungs- und Aufsichtsorganen, der eigenen Schulleitung, den Vertretungen des Bundes und des Kantons Zürich nur Personen mit einer schriftlichen Bewilligung der Kommission oder des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes.
Beaufsichtigung der Prüfungen und Erwahrung der Ergebnisse
Die Kommission beaufsichtigt Organisation und Durchführung der Prüfungen und erwahrt die Prüfungsergebnisse.
Bestehen und Wiederholen des Berufsmaturitätsabschlusses
Die Voraussetzungen für das Bestehen sowie das Wiederholen des Berufsmaturitätsabschlusses richten sich nach Art. 28 und 29 der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung[3].
Über Gesuche gemäss Art. 29 Abs. 6 der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung[3] zur Wiederholung aller Prüfungsfächer entscheidet die Prüfungsleitung.
Eine Prüfungswiederholung findet am nächsten ordentlichen Prüfungstermin der BMS statt.
Berufsmaturitätszeugnisse
Die Berufsmaturitätszeugnisse werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Kommission und durch die BMS-Leitung unterschrieben.
VI. Gemeinsame Bestimmungen
Unregelmässigkeiten und Abwesenheit
Ist eine Kandidatin oder ein Kandidat aus wichtigen Gründen, wie zum Beispiel Krankheit und Unfall, verhindert, an der Aufnahme- bzw. Berufsmaturitätsprüfung teilzunehmen, ist dies vorgängig der Prüfungsleitung mitzuteilen und innert einer Frist von fünf Tagen eine schriftliche Bestätigung einzureichen. Die Prüfungsleitung ordnet die Nachprüfungen an. Im Falle von unentschuldigter Abwesenheit gilt die Aufnahme- bzw. Berufsmaturitätsprüfung als nicht bestanden.
Bei Unregelmässigkeiten, insbesondere bei der Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, kann die Prüfungsleitung die Kandidatin bzw. den Kandidaten von der Prüfung wegweisen. Die Aufnahme- oder Berufsmaturitätsprüfung gilt in diesen Fällen als nicht bestanden.
Kandidatinnen und Kandidaten, die gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung abgewiesen werden, werden am nächsten ordentlichen Termin zu einer Wiederholungsprüfung zugelassen. Über Ausnahmen entscheidet die Prüfungsleitung.
VII. Rechtsmittel
Einsprache
Gegen Entscheide einer BMS über Aufnahme, Promotion, Ausschluss und Wegweisung kann bei der BMS Einsprache erhoben werden.
Gegen Entscheide der Kommission über Prüfungsergebnisse der Abschlussprüfungen kann bei der Kommission Einsprache erhoben werden.
Rekurs
Gegen Einspracheentscheide kann beim Mittelschul- und Berufsbildungsamt Rekurs eingereicht werden.
Verfahren
Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz[2] des Kantons Zürich.
VIII. Übergangsbestimmungen
Berufsmaturitätsabschluss nach altem Recht
Für Schülerinnen und Schüler, die ihre Ausbildung nach den Vorschriften der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung vom 8. Februar 1983 absolvierten, gilt diese eidgenössische Verordnung auch für den Berufsmaturitätsabschluss und gegebenenfalls für das Wiederholen des Berufsmaturitätsabschlusses.
IX. Schlussbestimmung
Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 2003 in Kraft und ersetzt das Berufsmaturitätsreglement vom 23. Juni 1999.
[2] LS 175. 2.
[3] SR 412. 103. 1.
[4] Fassung gemäss RRB vom 24. Juni 2009 (OS 64, 370; ABl 2009, 1243). In Kraft seit 17. August 2009.