Reglement über die Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung (RQV BBG)

(vom 20. Dezember 2013)[1][2]

Die Bildungsdirektion,

gestützt auf § 51 Abs. 3 der Verordnung zum EG BBG vom 8. Juli 2009 (VEG BBG)[4]

A. Allgemeines

Grundlagen

§ 1.

1

Gegenstand, Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens sowie die Vorgaben für die Leistungsbewertung bestimmen sich nach

a.den für die jeweiligen Berufe massgebenden Verordnungen über die berufliche Grundbildung einschliesslich der Bildungspläne (Art. 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003, BBV ),

b.den Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung,

c.den vom Mittelschul- und Berufsbildungsamt (Amt) genehmigten Schullehrplänen,

d.der Bewilligung zur Durchführung der schulisch organisierten Angebote der Grundbildung (§ 23 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008, EG BBG ).

2

Soweit dieses Reglement Vollzugsorgane bezeichnet, die Gebühren erheben, bestimmen sich diese nach der Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung vom 24. November 2010 (VFin BBG)[5] und den dazugehörigen Vollzugsbestimmungen.

Interkantonal vereinbarte Qualifikationsverfahren

§ 2.

Das Amt kann Kandidatinnen oder Kandidaten ausserkantonalen Qualifikationsverfahren zuweisen oder die Zulassung von ausserkantonalen Teilnehmenden an Qualifikationsverfahren anordnen.

Obligatorische Information

§ 3.

Die zuständige Prüfungskommission oder die durchführende Institution informiert die Kandidatinnen und Kandidaten über die Rahmenbedingungen, die für den ordnungsgemässen Ablauf des Qualifikationsverfahrens einzuhalten sind. Sie orientieren insbesondere über die Folgen bei Nichtbeachtung dieser Vorgaben.

Beratungsangebote

§ 4.

Berufsfachschulen bieten, soweit dies nicht im Schulunterricht möglich ist, zur Vorbereitung der Kandidatinnen und Kandidaten Einzel- bzw. Gruppenberatungen an.

Zulassung von Personen ohne Lehrvertrag

§ 5.

1

Personen ohne Lehrvertrag werden zum Qualifikationsverfahren zugelassen, wenn diese an einer Nachholbildung gemäss § 38 VEG BBG teilnehmen (Art. 31 und 32 BBV), oder wenn sie das Qualifikationsverfahren wiederholen müssen.

2

Zulassungsgesuche sind dem Amt spätestens mit der Prüfungsanmeldung einzureichen.

Dispensation von Qualifikationsbereichen

§ 6.

1

Das Amt bewilligt Dispensationsgesuche, sofern ein Nachweis über die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegt.

2

Dispensationsgesuche sind dem Amt zusammen mit dem Lehrvertrag oder mit dem Zulassungsgesuch (§ 5) einzureichen.

3

Es kann für den Nachweis einer gleichwertigen Vorbildung im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung eine Vertiefungsarbeit oder eine mündliche Schlussprüfung verlangen.

Nachteilsausgleichsmassnahmen

§ 7.

1

Das Amt entscheidet auf Gesuch hin über Massnahmen, die dem Ausgleich behinderungsbedingter Erschwernisse dienen. Es gestattet besondere Hilfsmittel oder ordnet spezielle Rahmenbedingungen an, damit die Leistungsfähigkeit der Kandidatin oder des Kandidaten angemessen beurteilt werden kann.

2

Das Amt bezeichnet die erforderlichen Gesuchsunterlagen und orientiert über die Eingabefristen.

3

Es kann ein Gutachten einer Fachstelle verlangen. Es bezeichnet die anerkannten Fachstellen.

Individuelle Arbeiten

§ 8.

1

Das zuständige Prüfungsorgan informiert die Kandidatinnen und Kandidaten über sämtliche Rahmenbedingungen, die bei der Erstellung einer individuellen Arbeit (z. B. die individuelle praktische Arbeit [IPA] oder die Vertiefungsarbeit [VA]) einzuhalten sind. Es orientiert insbesondere über die Folgen bei Nichtbeachtung dieser Vorgaben.

2

Die Kandidatin oder der Kandidat bestätigt bei der Abgabe der Arbeit schriftlich, dass sie oder er diese selbstständig verfasst hat.

Meldung bei Absenzen aus wichtigen Gründen

§ 9.

1

Wer das Qualifikationsverfahren oder Teile davon aus wichtigen Gründen nicht antreten oder zu Ende führen kann, hat die im Prüfungsaufgebot bezeichnete Stelle umgehend zu informieren.

2

Der Verhinderungsgrund ist zu belegen. Werden medizinische Gründe geltend gemacht, ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.

3

Gründe, die vor oder während der Prüfung bereits erkennbar waren, können nicht nachträglich geltend gemacht werden.

Unregelmässigkeiten bei Prüfungen

a. Absenz aus wichtigen Gründen

§ 10.

1

Die Prüfungskommission entscheidet bei Abwesenheiten im Sinne von § 9 ob

a.die Prüfung ersatzweise in der laufenden oder nächsten Prüfungsperiode zu absolvieren ist, oder

b.die Prüfung oder das ganze Qualifikationsverfahren aufgrund der bisher erzielten Resultate als bestanden oder als nicht bestanden erklärt werden kann.

2

Die Anordnung gemäss Abs. 1 lit. a setzt das Einverständnis des Amtes voraus.

b. Absenz ohne wichtigen Grund

§ 11.

1

Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne wichtigen Verhinderungsgrund einer Prüfung fern, so gilt das ganze Qualifikationsverfahren als nicht bestanden.

2

Erscheint eine Kandidatin oder ein Kandidat nach Beginn der Prüfung, kann das zuständige Prüfungsorgan sie oder ihn zur Prüfung zulassen, wenn die übrigen Teilnehmenden dadurch nicht gestört werden.

3

Stört eine Kandidatin oder ein Kandidat trotz Ermahnung durch die mit der Prüfungsaufsicht betraute Person andere Teilnehmende, kann sie von der Prüfung ausgeschlossen werden. Die bis zum Ausschluss erstellte Arbeit wird bewertet.

4

Das Amt kann bei unbegründetem Fernbleiben oder Zurücktreten von Prüfungen eine Gebühr erheben.

c. Missachtung der Vorgaben und Plagiat

§ 12.

Wird eine individuelle Arbeit (z. B. die individuelle praktische Arbeit [IPA] oder die Vertiefungsarbeit [VA]) nicht fristgemäss abgegeben oder nicht selbstständig und entsprechend den Rahmenbedingungen verfasst oder erfolgt die Präsentation nicht termingemäss, entscheidet nach Anhörung der Kandidatin oder des Kandidaten

a.das zuständige Prüfungsorgan über einen angemessenen Notenabzug oder über die Wiederholung der Arbeit unter angemessenem Notenabzug,

b.die Prüfungskommission über eine Wiederholung in der nächsten Prüfungsperiode oder das Nichtbestehen des Qualifikationsbereichs und damit des Qualifikationsverfahrens.

d. Andere Unregelmässigkeiten

§ 13.

Die Prüfungskommission erklärt das Qualifikationsverfahren als nicht bestanden, wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder zu verwenden versucht, während einer Prüfung unerlaubterweise mit Dritten kommuniziert oder die Zulassung mit unrichtigen oder unvollständigen Angaben erwirkt hat.

e. Verfahrensentscheide und Leistungsbewertung

§ 14.

1

Die Prüfungskommission kann, soweit nur Teile der Prüfung durch das Fehlverhalten betroffen sind, anstelle des Entscheids «nicht bestanden»:

a.auf Kosten der Kandidatinnen oder des Kandidaten in der laufenden oder nächstfolgenden Prüfungsperiode eine entsprechende Nachprüfung anordnen, oder

b.entscheiden, dass das Qualifikationsverfahren unter Einsetzung der Note 1 für diese Position oder diesen Qualifikationsbereich abgeschlossen werden kann.

2

Bei ihrem Entscheid berücksichtigt die Prüfungskommission die Umstände, insbesondere die Schwere des Fehlverhaltens und den Umfang des ordnungsgemäss absolvierten Qualifikationsverfahrens.

B. Abschlussprüfungen

Einheit der Abschlussprüfungen

§ 15.

1

Die Abschlussprüfungen bilden eine Einheit. Die Prüfungen in allen Qualifikationsbereichen sind mit Ausnahme der reglementarisch vorgesehenen Teilprüfungen oder der vorgezogenen Prüfungen grundsätzlich am Ende der Ausbildung und innerhalb derselben Prüfungsperiode zu absolvieren.

2

Das Amt kann bei Vorliegen besonderer Umstände auf Gesuch hin eine Aufteilung der Prüfungen auf zwei Prüfungsperioden bewilligen, insbesondere wenn gesundheitliche Gründe vorliegen und eine Lehrzeitverlängerung bewilligt worden ist.

Prüfungstermine

§ 16.

Die Qualifikationsverfahren finden einmal pro Jahr, in der Regel zwischen April und Juni statt. Die Prüfungstermine werden von der Prüfungskommission festgelegt. Vorbehalten bleiben die speziellen Prüfungstermine für individuelle Prüfungsarbeiten wie die individuelle praktische Arbeit (IPA) oder die Vertiefungsarbeit (VA).

Anmeldung zur Prüfung

§ 17.

1

Das Amt fordert die Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis gemäss § 11 VEG BBG unter Angabe der massgebenden Fristen jährlich auf, ihre prüfungspflichtigen Lernenden mit dem amtlichen Formular zur Prüfung anzumelden.

2

Es kann bei verspäteter Anmeldung oder bei Abmeldung eine Gebühr erheben. Es kann eine Verschiebung der Prüfung auf die nächste Prüfungsperiode anordnen, wenn es aus organisatorischen Gründen unumgänglich ist.

Verschiebungsgesuche

§ 18.

1

Das Amt entscheidet über Gesuche um Verschiebung des Qualifikationsverfahrens auf eine spätere Prüfungsperiode.

2

Verschiebungsgesuche sind dem Amt bis spätestens Ende Januar des Prüfungsjahres einzureichen.

Erfahrungsnoten und Semesterzeugnisnoten

a. Erfassung

§ 19.

1

Die Anbieter der beruflichen Grundbildung ermitteln die Erfahrungsnoten entsprechend der jeweiligen Bildungsverordnung. Die Semesterzeugnisnoten werden aufgrund von periodischen Leistungsbeurteilungen ermittelt.

2

Kandidatinnen und Kandidaten, die eine Prüfung aus wichtigen Gründen nicht absolvieren, werden von der Berufsfachschule zu einer möglichst gleichwertigen Ersatzprüfung aufgeboten. Bei genügender Anzahl Semesternoten liegt es im Ermessen der Lehrperson, ob eine Ersatzprüfung angesetzt wird.

3

Für die Festlegung der Semesterzeugnisnote werden nicht absolvierte Prüfungen mit der Note 1 bewertet, wenn für die Absenz kein wichtiger Grund vorlag.

b. Meldung

§ 20.

Die Anbieter der beruflichen Grundbildung geben der Prüfungskommission die Erfahrungsnoten gemäss den Vorgaben des Amtes bekannt.

c. Ersatz für fehlende Erfahrungsnoten

§ 21.

Die Prüfungskommission kann eine Ersatzprüfung anordnen, wenn die Erfahrungsnoten nicht rechtzeitig bekannt gegeben wurden oder berechtigte Zweifel an der korrekten Ermittlung bestehen. Ersatzprüfungen können in der laufenden oder falls erforderlich in der nächsten Prüfungsperiode angeordnet werden.

Prüfungsaufgebote

§ 22.

1

Die für die Durchführung der Prüfung zuständigen Organe bieten die angemeldeten Kandidatinnen und Kandidaten spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin schriftlich zu den Prüfungen bzw. zu den einzelnen Prüfungsteilen auf.

2

Die Aufgebote enthalten folgende Angaben:

a.geprüfte Fächer und Prüfungsform,

b.Prüfungsort und Prüfungszeit,

c.persönliches Arbeitsgerät und das mitzubringende Material sowie die erlaubten Hilfsmittel,

d.weitere für die Prüfung erforderliche Angaben, insbesondere über die im Zeitpunkt des Aufgebots bekannten Expertinnen oder Experten.

3

Die Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis gemäss § 11 VEG BBG werden über das Aufgebot in geeigneter Weise informiert.

Zweisprachige Prüfungen

§ 23.

Zweisprachige Prüfungen gemäss Art. 35 Abs. 4 BBV werden bei Kandidatinnen oder Kandidaten durchgeführt, die den zweisprachigen Unterricht besucht und eine Einverständniserklärung zur zweisprachigen Prüfung abgegeben haben.

Meldung von Unregelmässigkeiten

§ 24.

Das zuständige Prüfungsorgan meldet dem Amt die Kandidatinnen und Kandidaten, die nicht zur Prüfung erschienen sind oder diese nicht vollständig abgelegt haben.

Prüfungsergebnis

§ 25.

1

Die Prüfungskommissionen erwahren die Prüfungsergebnisse und geben diese den Kandidatinnen und Kandidaten sowie den Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis gemäss § 11 VEG BBG bekannt.

2

Das Prüfungsergebnis der aus anderen Kantonen zugewiesenen Kandidatinnen und Kandidaten wird dem Amt mitgeteilt. Dieses leitet die Angaben dem für die Eröffnung zuständigen ausserkantonalen Amt weiter.

C. Qualifikationsverfahren Allgemeinbildung

Freiwillige Ersatzprüfung

§ 26.

1

Das Amt entscheidet über Gesuche um Ablegung einer mündlichen Schlussprüfung von 30 Minuten Dauer im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung, wenn die Kandidatin oder der Kandidat

a.den Berufsmaturitätsunterricht im Zeitpunkt der mündlichen Schlussprüfung noch nicht abgeschlossen hat, oder

b.vom allgemeinbildenden Unterricht an der Berufsfachschule dispensiert war und das Qualifikationsverfahren ohne eine Note für den Qualifikationsbereich Allgemeinbildung nicht bestanden werden kann.

2

Die Note für die Schlussprüfung bildet die Abschlussnote für den Qualifikationsbereich Allgemeinbildung.

Qualifikationsverfahren nach Art. 32 BBV

§ 27.

1

Die Schlussprüfung gemäss Art. 14 Abs. 2 der Verordnung des SBFI vom 27. April 2006 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung[7] bezieht sich auf mehrere Themen im Lernbereich «Gesellschaft» und berücksichtigt die Bildungsziele des Lernbereichs «Sprache und Kommunikation».

2

Die Prüfungsleitung gibt spätestens drei Monate vor der Schlussprüfung die zu prüfenden Bereiche und Inhalte bekannt.

3

Kandidatinnen und Kandidaten, die anstelle des Eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses (EFZ) das eidgenössische Berufsattest (EBA) erwerben wollen, müssen nur eine Vertiefungsarbeit erstellen. Diese bildet die Note für das Fach Allgemeinbildung.

D. Validierungsverfahren

Allgemeines

§ 28.

1

Das Validierungsverfahren richtet sich nach den Vorgaben des Bundes für das kantonale Verfahren der Validierung von Bildungsleistungen.

2

Massgebend sind die für die jeweiligen Berufe massgebenden Verordnungen über die berufliche Grundbildung einschliesslich der Bildungspläne.

Validierungsorgane

§ 29.

1

Die von der Bildungsdirektion eingesetzten Prüfungskommissionen erfüllen die Aufgaben des Validierungsorgans.

2

Mindestens zwei vom Validierungsorgan eingesetzte Expertinnen oder Experten

a.prüfen das Dossier,

b.führen mit der Kandidatin oder dem Kandidaten ein Gespräch über das Ergebnis,

c.stellen der Prüfungskommission Antrag auf Anerkennung von Handlungskompetenzen bzw. von Modulen.

Information und Beratung

§ 30.

Das Amt für Jugend und Berufsberatung sorgt für die für das Validierungsverfahren obligatorische Information gemäss § 3.

Einreichung des Gesuchs und des Dossiers

§ 31.

1

Das Gesuch um Zulassung zum Validierungsverfahren ist zusammen mit den erforderlichen Unterlagen beim Amt einzureichen. Die Einreichung des Dossiers gilt als Anmeldung zum Validierungsverfahren.

2

Bei unvollständigen Unterlagen setzt das Amt eine angemessene Nachfrist zur Einreichung der fehlenden Unterlagen. Werden diese nicht innert Frist nachgereicht, wird auf das Gesuch nicht eingetreten.

3

Das eingereichte Dossier darf im laufenden Verfahren nicht mehr abgeändert werden.

4

Wird festgestellt, dass im Dossier unwahre Angaben gemacht worden sind, wird das Verfahren mit Kostenfolge abgebrochen.

5

Ein bereits in einem Validierungsverfahren geprüftes Dossier wird nur dann erneut validiert, wenn sich die Rechtsgrundlagen geändert haben.

Ergänzende Bildung

§ 32.

1

Das Amt bezeichnet die Anbietenden der ergänzenden Bildung, deren Abschlüsse bzw. Teilabschlüsse anerkannt werden.

2

Die Angebote der ergänzenden Bildung sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen für Bildungsgänge, die in einem besonderen öffentlichen Interesse liegen.

E. Abschlusszeugnis und Notenausweis

Aushändigung des EFZ, EBA und Notenausweis

§ 33.

Den Kandidatinnen und Kandidaten wird das EFZ oder das EBA sowie der Notenausweis ausgehändigt, wenn diese

a.nach der vollständigen Absolvierung der Lehre das Qualifikationsverfahren bestanden haben,

b.nach einer schulisch organisierten Grundbildung das Qualifikationsverfahren bestanden und den Nachweis erbracht haben, dass das vorgeschriebene Praktikum geleistet worden ist,

c.nach einer mindestens fünfjährigen beruflichen Erfahrung gemäss Art. 32 BBV zum Qualifikationsverfahren zugelassen wurden und dieses bestanden haben,

d.das Validierungsverfahren erfolgreich durchlaufen haben.

Abgabe von Prüfungsarbeiten

§ 34.

Produkte der Prüfungsarbeiten können den Kandidatinnen oder den Kandidaten abgegeben werden. Hat der Lehrbetrieb die Kosten für das verarbeitete Material übernommen, so ist eine Abgabe der Prüfungsarbeit an die Kandidatin oder den Kandidaten nur mit Zustimmung des Lehrbetriebs möglich.

Duplikate

§ 35.

1

Das Amt oder eine von ihm bezeichnete Stelle kann auf Gesuch hin und gegen eine Umtriebsentschädigung ein Duplikat des Notenausweises oder des Abschlusszeugnisses erstellen.

2

Dieses enthält den Vermerk «Duplikat» und das Ausstelldatum des Duplikats.

3

Zulässig ist die Aktualisierung des Namens, des Geschlechts, des Bürgerorts sowie der Nationalität, sofern ein amtlicher Nachweis vorliegt.

F. Übergangsbestimmung

§ 36.

Für Kandidatinnen und Kandidaten, die vor dem Inkrafttreten dieses Reglements eine Lernleistungsbestätigung gemäss § 6 des Reglements über das Validierungsverfahren und die ergänzende Bildung zur Erlangung des Eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses Fachangestellte/r Gesundheit vom 1. Juli 2008 erhalten haben, gilt weiterhin das bisherige Reglement.


[1] OS 69, 21; Begründung siehe ABl 2014-01-10.

[2] Inkrafttreten: 1. Februar 2014.

[3] LS 413. 31.

[4] LS 413. 311.

[5] LS 413. 312.

[6] SR 412. 101.

[7] SR 412. 101. 241.

413.325 – Versionen

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