Reglement über das Absenzenwesen und die Disziplinarordnung an den Berufsfach- und Berufsmaturitätsschulen sowie an Schulen, die Berufsvorbereitungsjahre anbieten (Disziplinarreglement)[11]

(vom 4. Oktober 2004)[1]

Die Bildungsdirektion verfügt:

I. Allgemeines

Geltungsbereich

§ 1.[11]

1

Dieses Reglement regelt das Absenzenwesen und die Disziplinarordnung an den kantonalen Berufsfach- und Berufsmaturitätsschulen, den staatsbeitragsberechtigten Berufsfachschulen mit nicht staatlicher Trägerschaft sowie den Schulen, die Berufsvorbereitungsjahre gemäss § 6 EG BBG[4] anbieten.

2

Dem Reglement unterstehen:

a.Lernende, die den obligatorischen Unterricht, den Berufsmaturitätsunterricht, Freikurse oder Stützkurse besuchen,

b.Berufsleute, die sich ausserhalb eines Lehrverhältnisses an einer Berufsfachschule auf die Lehrabschlussprüfung vorbereiten,

c.Personen, die nach Abschluss einer beruflichen Grundbildung die Berufsmaturitätsschule besuchen, sowie

d.Personen, die ein Berufsvorbereitungsjahr gemäss § 6 EG BBG besuchen.

3

Die Disziplinargewalt steht den in diesem Disziplinarreglement genannten Instanzen zu.

4

Die Regelungen dieses Disziplinarreglements, die den Lehrbetrieb betreffen, sind sinngemäss auf Vorlehrbetriebe anwendbar.

Pflicht zum Besuch des Unterrichts

§ 2.[1]

Lernende sind gemäss Art. 21 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes[8] verpflichtet, den Unterricht nach Massgabe des für ihren Beruf geltenden Lehrplanes vom Beginn der Probezeit an regelmässig zu besuchen und die Anordnungen der Schule zu befolgen.2

Der Lehrbetrieb hat die Lernenden zum Besuch des obligatorischen Unterrichts anzuhalten und ihnen die hiefür notwendige Zeit freizugeben. Lernende, die in Betrieb und Schule die Voraussetzungen erfüllen, können die Berufsmaturitätsschule oder Freikurse besuchen.3

Personen, die ein Berufsvorbereitungsjahr absolvieren, sind verpflichtet, den Unterricht nach Massgabe der Schulordnung zu besuchen und die Anordnungen der Schule zu befolgen.[10]

Rechtliches Gehör

§ 3.

Lernende, über die eine Disziplinarmassnahme verhängt werden soll, sind vorgängig anzuhören.

II. Absenzenwesen

Absenzen

§ 4.

1

Das Fernbleiben von Unterrichtsstunden sowie das Zuspätkommen und das vorzeitige Verlassen des Unterrichts gelten als Absenzen.

2

Als unentschuldigt gilt jede Absenz, die nicht vorher bewilligt oder spätestens innert 4 Wochen ausreichend begründet wird.

Entschuldigungsgründe

§ 5.

Als Entschuldigungsgründe gelten:

a.Krankheit, Unfall, aussergewöhnliche Ereignisse in der Familie der Lernenden,

b.geschäftliche Inanspruchnahme bei ausserordentlichen Ereignissen zur Abwendung von bedeutendem Schaden, soweit das übrige Personal für den gleichen Zweck in Anspruch genommen wird; auswärtige Berufsarbeit, sofern sie für die Ausbildung unumgänglich ist, der Schulbesuch nicht zugemutet werden kann und sich die Absenz vom Unterricht verantworten lässt,

c.ausserhalb des Einflussbereichs der Lernenden liegende Ereignisse wie z.B. Zugsverspätungen,

d.Militär-, ziviler Ersatz-, Zivilschutz- und Feuerwehrdienst,

e.für Lernende nichtchristlicher Konfession die hohen Feiertage ihrer Religion,

f.Ferien, die aus zwingenden Gründen nicht während der Schulferien bezogen werden können,

g.die Teilnahme an Bildungslagern der Lehrbetriebe sowie an berufsbezogenen Branchenkursen der Berufsverbände, die theoretisches oder fachtechnisches Wissen vermitteln, das im berufskundlichen Unterricht nicht behandelt wird, während höchstens einer Schulwoche pro Jahr, in der Regel unmittelbar vor den Herbstferien, sofern diese Veranstaltungen aus zwingenden Gründen nicht während der Schulferien oder der Prüfungswochen durchgeführt werden können,

h.der Urlaub für ausserschulische Jugendarbeit gemäss Art. 329e des Obligationenrechts (OR) vom 30. März 1911 und die Teilnahme an der fliegerischen Vorschulung,

i.andere von der Schulleiterin oder vom Schulleiter im Einzelfall anerkannte besondere Umstände. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann den versäumten Unterricht vor- oder nachholen lassen.

Entschuldigungsgesuche

§ 6.

1

Die Entschuldigungsgesuche sind schriftlich mit Angabe des Grundes der Absenz der Schulleitung einzureichen. Sie sind von den Lernenden, vom Lehrbetrieb sowie von der Inhaberin oder vom Inhaber der elterlichen Sorge zu unterzeichnen.

2

Bei voraussehbaren Absenzen ist ein Gesuch mindestens 14 Tage im Voraus einzureichen.

Ablehnung

§ 7.

1

Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Gesuche um Dispensation gemäss § 5 lit. b und f–i ablehnen, wenn die Absenz in das Semester vor der Lehrabschlussprüfung fällt, wenn bereits mehrere Absenzen im laufenden Schuljahr vorliegen oder bei schlechter Arbeitshaltung oder schwachen Leistungen der Lernenden.

2

Ablehnungen erfolgen schriftlich mit Begründung und mit Rechtsmittelbelehrung.

Absenzenkontrolle

§ 8.

1

Jede Lehrperson führt eine Kontrolle mit den entschuldigten und unentschuldigten Absenzen.

2

Bei unentschuldigten Absenzen wird festgehalten, durch wen diese verursacht worden sind.

3

Die unentschuldigten Absenzen werden mit Beginn jedes Schuljahres neu gezählt.

Massnahmen bei Verantwortlichkeit des Lernenden

§ 9.

Bei unentschuldigten Absenzen, für die der Lernende verantwortlich ist, kann die Schulleitung folgende Massnahmen treffen:

a.bei der ersten unentschuldigten Absenz: mündliche oder schriftliche Ermahnung,

b.ab der zweiten unentschuldigten Absenz im obligatorischen Unterricht: schriftlicher Verweis,

c.bei der zweiten unentschuldigten Absenz im Berufsmaturitätsschul-, Freifach- oder Stützkursunterricht: schriftlicher Verweis mit Androhung des Ausschlusses,

d.bei der dritten unentschuldigten Absenz im Berufsmaturitätsschul-, Freifach- oder Stützkursunterricht: Ausschluss vom Besuch des Berufsmaturitätsschul-, Freifach- oder Stützkursunterrichts.

Mitteilung

§ 10.

1

Der schriftliche Verweis ist dem Lehrbetrieb, dem Lernenden und der Inhaberin oder dem Inhaber der elterlichen Sorge schriftlich mitzuteilen. Der Lehrbetrieb sendet den unterzeichneten Verweis unverzüglich der Schulleitung zurück.

2

Der schriftliche Verweis mit Androhung des Ausschlusses vom Besuch des Berufsmaturitätsschul-, Freifach- oder Stützkursunterrichts sowie der Ausschluss ist dem Lehrbetrieb, dem Lernenden und der Inhaberin oder dem Inhaber der elterlichen Sorge schriftlich mitzuteilen.

Massnahmen bei Verantwortlichkeit des Lehrbetriebs

§ 11.

Bei unentschuldigten Absenzen, für welche der Lehrbetrieb verantwortlich ist, kann die Schulleitung folgende Massnahmen treffen:

a.Bei der ersten unentschuldigten Absenz: schriftliche Ermahnung,

b.ab der zweiten unentschuldigten Absenz: schriftlicher Verweis,

c.bei weiteren unentschuldigten Absenzen: schriftlicher Verweis mit Androhung des Antrages auf Widerruf der Bildungsbewilligung (Art. 11 Berufsbildungsverordnung ).

Mitteilung

§ 12.

Der schrifliche Verweis ist dem Lernenden, der Inhaberin oder dem Inhaber der elterlichen Sorge sowie dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt schriftlich mitzuteilen.

Aufhebung des Lehrvertrages

§ 13.

Erfolgt trotz mehrfachen schriftlichen Verweisen keine Besserung, führt das Mittelschul- und Berufsbildungsamt eine Untersuchung durch. Es kann den Lehrvertrag aufheben (Art. 24 Abs. 5 Berufsbildungsgesetz[8]) oder die Bildungsbewilligung widerrufen (Art. 11 Abs. 1 Berufsbildungsverordnung[9]).

III. Übriges Disziplinarwesen

Verantwortlichkeit

§ 14.

1

Lehrpersonen und Schulleitung sind für die Disziplin im Unterricht und an der Schule verantwortlich.

2

Die Lehrpersonen protokollieren gravierende Vorkommnisse unverzüglich und melden diese der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter bzw. der Schulleiterin oder dem Schulleiter.

Konsum von Alkohol und psychoaktiven Substanzen

§ 15.

1

Der Konsum von Alkohol und anderen psychoaktiven Substanzen ist vor und während des Unterrichts und anlässlich der weiteren Schulveranstaltungen verboten.

2

Bei besonderen Veranstaltungen kann die zuständige Lehrperson den Konsum von Alkohol gestatten.

Ergreifung von Personen

§ 16.

1

Schulleitungsmitglieder, Lehrpersonen und Hausdienstangestellte können gemäss §§ 55 und 56 der Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919[3] eine Person im Schulhaus oder auf dem Schulareal ergreifen, die

1.in ihrer Gegenwart ein Verbrechen oder ein Vergehen verübt hat oder

2.nach ihrer eigenen unmittelbaren Wahrnehmung eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt werden muss.

2

Die ergriffene Person ist so bald als möglich der Polizei zur Festnahme zu übergeben.

Sicherstellung von Gegenständen

§ 17.

Schulleitungsmitglieder, Lehrpersonen und Hausdienstangestellte können gemäss § 96 der Strafprozessordnung[3] im Schulhaus oder auf dem Schulareal voraussichtlich der Beschlagnahmung unterliegende Gegenstände, insbesondere Waffen und Drogen, zuhanden der Untersuchungsbehörde einstweilen sicherstellen.

Disziplinarmassnahmen im Pflicht- oder Berufsmittelschulunterricht

§ 18.

Gegen Lernende, die den Berufsfach- oder Berufsmaturitätsschulunterricht stören, die den Schulbetrieb beeinträchtigen, Lehrpersonen oder Schulleitung verunglimpfen oder sonstwie gegen die Disziplinarordnung verstossen, können folgende Massnahmen ergriffen werden:

a.durch die Lehrperson:

Ermahnung,

Wegweisung aus der Unterrichtsstunde,

Anzeige an die Abteilungsleiterin oder den Abteilungsleiter bzw. die Schulleiterin oder den Schulleiter;

b.durch die Abteilungsleiterin oder den Abteilungsleiter bzw. die Schulleiterin oder den Schulleiter:

mündlicher oder schriftlicher Verweis,

Wegweisung vom Unterricht für einen halben oder einen ganzen Tag in die Lehrfirma,

schriftlicher Verweis und Androhung des Antrags auf Ausschluss vom Besuch des Berufsmaturitätsschulunterrichts;

c.durch die Schulleiterin bzw. den Schulleiter

schriftlicher Verweis mit Antrag auf Aufhebung des Lehrvertrages im Sinne von Art. 24 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes an das Mittelschul- und Berufsbildungsamt,

Antrag auf Versetzung in eine andere Berufsfachschule,

Antrag auf Ausschluss vom Besuch des Berufsmaturitätsschulunterrichts,

Wegweisung von der Schule längstens bis zum Abschluss eines Strafverfahrens oder bis zum Entscheid über die Aufhebung des Lehrvertrages im Sinne von Art. 24 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes ;

d.durch das Mittelschul- und Berufsbildungsamt:

Verwarnung und Androhung der Aufhebung des Lehrvertrages,

Aufhebung des Lehrvertrages im Sinne von Art. 24 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes Versetzung in eine andere Berufsfachschule,

Ausschluss vom Besuch des Berufsmaturitätsschulunterrichts.

Disziplinarmassnahmen im Freifach- oder Stützkursunterricht

§ 19.

Gegen Lernende, die den Freifach- oder Stützkursunterricht stören, können folgende Massnahmen ergriffen werden:

a.durch die Lehrperson:

Ermahnung,

Wegweisung aus der Unterrichtsstunde,

Anzeige an die Schulleitung;

b.durch die Schulleitung:

mündlicher oder schriftlicher Verweis,

Ausschluss vom Besuch des Freifach- oder Stützkursunterrichts.

Disziplinarmassnahmen im Berufsvorbereitungsjahr

§ 19 a.[10]

Gegen Absolventinnen und Absolventen eines Berufsvorbereitungsjahrs, welche die Schulpflicht verletzen oder sonstwie gegen die Disziplinarordnung verstossen, können folgende Massnahmen ergriffen werden:

a.durch die Lehrperson:

Ermahnung,

Wegweisung aus der Unterrichtsstunde oder anderen schulischen Anlässen,

Anzeige an die Schulleitung;

b.durch die Schulleitung:

Ermahnung in mündlicher und schriftlicher Form,

mündlicher oder schriftlicher Verweis,

vorübergehende Wegweisung vom Unterricht bis höchstens vier Wochen,

Ausschluss vom Berufsvorbereitungsjahr.

Verstösse gegen § 15 (Konsum von Alkohol und anderen psychoaktiven Substanzen)

§ 20.

1

Bei Verstössen gegen das Verbot des Konsums von Alkohol und anderen psychoaktiven Substanzen gemäss § 15 treffen Lehrpersonen bzw. Schulleitung die erforderlichen pädagogischen Massnahmen gemäss den Richtlinien des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes.

2

Lernende, die unter Einwirkung von Alkohol oder anderen nicht ärztlich verordneten psychoaktiven Substanzen stehen, können vom Unterricht ausgeschlossen werden. Es können weitere Disziplinarmassnahmen gemäss §§ 18–19 a ergriffen werden.[11]

Einstellung des Unterrichts

§ 21.

Ist eine ordnungsgemässe Durchführung des Unterrichts nicht mehr gewährleistet, kann das Mittelschul- und Berufsbildungsamt auf Antrag der Schulleiterin oder des Schulleiters den Unterricht an der Schule vorübergehend einstellen.

Gebühren

§ 22.

1

Beim erstmaligen schriftlichen Verweis wird eine Staatsgebühr von maximal Fr. 200 erhoben. Die Staatsgebühr für weitere Verweise sowie die Schreibgebühren werden nach Massgabe der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden[6] festgesetzt.

2

Die nichtstaatlichen Berufsfachschulen und die Anbietenden der Berufsvorbereitungsjahre erheben eine analoge Gebühr für die entstandenen Umtriebe.[11]

Mitteilung

§ 23.[11]

1

Massnahmen gemäss § 18 Abs. 1 lit. b–d, § 19 lit. b oder § 19 a lit. b werden der oder dem Lernenden, der Inhaberin oder dem Inhaber der elterlichen Sorge und dem Lehrbetrieb mitgeteilt.

2

Anordnungen gemäss § 18 Abs. 1 lit. b werden, sofern sie von der Abteilungsleiterin oder vom Abteilungsleiter getroffen werden, der Schulleitung, solche gemäss § 18 Abs. 1 lit. c unverzüglich dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt gemeldet.

3

Der Ausschluss einer Person vom Berufsvorbereitungsjahr gemäss § 19 a lit. b wird der Gemeinde gemäss § 2 der Verordnung über die Berufsvorbereitungsjahre 2009/2010 und 2010/2011 vom 22. April 2009[5] mitgeteilt.

IV. Verwaltungsrechtspflege

Entzug der aufschiebenden Wirkung

§ 24.

Mit der Verfügung betreffend Wegweisung vom Unterricht kann dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses die aufschiebende Wirkung entzogen werden (§ 25 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959[2]).

Verfahren gegen Entscheide der Schulen und des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes

§ 25.[11]

Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach § 47 EG BBG[4].

V. Schlussbestimmungen

Vollzug

§ 26.

1

Der Vollzug dieses Reglements obliegt den Schulleitungen. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt erlässt Weisungen und Formulare, die einen einheitlichen Vollzug sicherstellen.

2

Der Inhalt dieses Reglements ist den Lernenden sowie den Lehrbetrieben in geeigneter Form bekannt zu geben.

Inkrafttreten

§ 27.

Dieses Reglement tritt am 4. Oktober 2004 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Disziplinarreglement vom 29. September 1995 aufgehoben.


[1] OS 59, 365.

[2] LS 175. 2.

[3] LS 321.

[4] LS 413. 31.

[5] LS 413. 311. 9.

[6] LS 682.

[7] SR 220.

[8] SR 412. 10.

[9] SR 412. 101.

[10] Eingefügt durch Vfg. vom 14. August 2009 (OS 64, 541). In Kraft seit 17. August 2009.

[11] Fassung gemäss Vfg. vom 14. August 2009 (OS 64, 541). In Kraft seit 17. August 2009.

413.322 – Versionen

IDPublikationAufhebung
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07101.01.201101.08.2015Version öffnen
06617.08.200901.01.2011Version öffnen
04701.01.200517.08.2009Version öffnen
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02801.07.2003Version öffnen