Reglement über das Absenzenwesen und die Disziplinarordnung an den Berufsschulen (Disziplinarreglement)
(vom 29. September 1995)[1]
Die Bildungsdirektion
8, gestützt auf § 20 Abs. 6 der Berufsbildungsverordnung vom 16. Dezember 1987[5]
I. Allgemeines
Geltungsbereich
Lehrlinge, die den Pflichtunterricht, den Berufsmittelschulunterricht, Freifächer oder Stützkurse besuchen, Berufsschulen sowie Lehrmeisterinnen und Lehrmeister unterstehen den nachfolgenden Vorschriften. Diese gelten auch für Berufsleute, die sich nach Art. 41 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz) vom 19. April 1978[7] auf die Lehrabschlussprüfung vorbereiten, und für ehemalige Lehrlinge, die sich auf eine Wiederholung der Lehrabschlussprüfung vorbereiten. Ebenso gelten sie für Personen, die nach Abschluss einer beruflichen Grundbildung die Berufsmittelschule besuchen.
Pflicht zum Besuch des Unterrichts
Der Lehrling ist gemäss Art. 30 des Berufsbildungsgesetzes[7] verpflichtet, den Unterricht nach Massgabe des für seinen Beruf geltenden Lehrplanes vom Beginn der Probezeit an regelmässig zu besuchen und die Anordnungen der Schule zu befolgen.
Die Lehrmeisterin oder der Lehrmeister hat den Lehrling zum Besuch des Pflichtunterrichts anzuhalten und ihm die hiefür nötige Zeit ohne Lohnabzug freizugeben. Lehrlinge, die in Betrieb und Schule die Voraussetzungen erfüllen, können ohne Lohnabzug die Berufsmittelschule oder Freifächer besuchen.
Rechtliches Gehör
Ein Lehrling, über den eine Disziplinarmassnahme verhängt werden soll, ist vorgängig zur Sache anzuhören.
II. Absenzenwesen
Absenzen
Das Fernbleiben von Unterrichtsstunden sowie das Zuspätkommen und das vorzeitige Verlassen des Unterrichts gelten je als Absenzen.
Als unentschuldigt gilt jede Absenz, die nicht vorher bewilligt oder spätestens innert 14 Tagen hinreichend begründet wird.
Entschuldigungsgründe
Als Entschuldigungsgründe gelten:
a)Krankheit, Unfall, aussergewöhnliche Ereignisse in der Familie des Lehrlings,
b)geschäftliche Inanspruchnahme bei ausserordentlichen Ereignissen zur Abwendung von bedeutendem Schaden, soweit das übrige Personal für den gleichen Zweck in Anspruch genommen wird; auswärtige Berufsarbeit, sofern sie für die Ausbildung unumgänglich ist, der Schulbesuch nicht zugemutet werden kann und sich die Absenz vom Unterricht verantworten lässt,
c)ausserhalb des Einflussbereichs des Lehrlings liegende Ereignisse, wie Zugsverspätungen usw.,
d)Militär-, ziviler Ersatz-, Zivilschutz- und Feuerwehrdienst,
e)die Teilnahme an interkantonalen Fachkursen gemäss Art. 34 des Berufsbildungsgesetzes ,
f)für Lehrlinge nichtchristlicher Konfession die hohen Feiertage ihrer Religion,
g)Ferien, die aus zwingenden Gründen nicht während der Schulferien bezogen werden können,
h)die Teilnahme an Bildungslagern der Lehrbetriebe sowie an berufsbezogenen Branchenkursen der Berufsverbände, die theoretisches oder fachtechnisches Wissen vermitteln, das im berufskundlichen Unterricht nicht behandelt wird, während höchstens einer Schulwoche pro Jahr, in der Regel unmittelbar vor den Herbstferien, sofern diese Veranstaltungen aus zwingenden Gründen nicht während der Schulferien oder der Prüfungswochen durchgeführt werden können,
i)der Urlaub für ausserschulische Jugendarbeit gemäss Art. 329 e des Obligationenrechts (OR) vom 30. März 1911 und die Teilnahme an der fliegerischen Vorschulung,
k)andere von der Schulleiterin oder vom Schulleiter im Einzelfall anerkannte besondere Umstände. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann den versäumten Unterricht vor- oder nachholen lassen.
Entschuldigungsgesuche
Die Entschuldigungsgesuche sind schriftlich mit Angabe des Grundes der Absenz der Schulleitung einzureichen. Sie sind vom Lehrling, von der Lehrmeisterin oder vom Lehrmeister sowie von der Inhaberin oder vom Inhaber der elterlichen Gewalt zu unterzeichnen.
Bei voraussehbaren Absenzen ist ein Gesuch mindestens 14 Tage im Voraus einzureichen.
Ablehnung
Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann auf § 5 lit. b und g•k gestützte, begründete Gesuche um Dispensation ablehnen, wenn die Absenz in das Semester vor der Lehrabschlussprüfung fällt, wenn bereits mehrere Absenzen im laufenden Schuljahr vorliegen oder bei schlechter Arbeitshaltung oder schwachen Leistungen des Lehrlings.
Ablehnungen erfolgen schriftlich mit Begründung und mit Rechtsmittelbelehrung.
Absenzenkontrolle
Jede Lehrkraft hat eine Kontrolle zu führen, in welcher die Absenzen als entschuldigt oder unentschuldigt zu bezeichnen sind.
Bei unentschuldigten Absenzen ist festzuhalten, durch wen diese verursacht worden sind.
Die unentschuldigten Absenzen sind mit Beginn jedes Schuljahres neu zu zählen.
Massnahmen bei Verantwortlichkeit des Lernenden
Bei unentschuldigten Absenzen, für die der Lernende gemäss § 1 verantwortlich ist, kann die Schulleitung folgende Massnahmen treffen:
a)bei der ersten unentschuldigten Absenz: mündliche oder schriftliche Ermahnung,
b)bei der zweiten unentschuldigten Absenz im Pflichtunterricht: eingeschriebene schriftliche Verwarnung mit Androhung der Verzeigung beim Statthalteramt zur Bestrafung,
c)bei der dritten unentschuldigten Absenz im Pflichtunterricht: Verzeigung beim Statthalteramt zur Bestrafung (Art. 71 Abs. 1 lit. a des Berufsbildungsgesetzes und § 37 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung [EG zum Berufsbildungsgesetz] vom 21. Juni 1987[4]),
d)bei der zweiten unentschuldigten Absenz im Berufsmittelschul-, Freifach- oder Stützkursunterricht: schriftliche Verwarnung mit Androhung des Ausschlusses,
e)bei der dritten unentschuldigten Absenz im Berufsmittelschul-, Freifach- oder Stützkursunterricht: Ausschluss vom Besuch des Berufsmittelschul-, Freifach- oder Stützkursunterrichts.
Mitteilung
Von der schriftlichen Verwarnung mit Androhung der Verzeigung und der Verzeigung selbst ist der Lehrmeisterin oder dem Lehrmeister, dem Lehrling und der Inhaberin oder dem Inhaber der elterlichen Gewalt, von der Verzeigung auch dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt[8], durch schriftliche Mitteilung Kenntnis zu geben. Der Lehrmeisterin oder dem Lehrmeister ist ein Doppel der Verwarnung zuzustellen, das unverzüglich der Schulleitung unterzeichnet zurückzusenden ist.
Von der schriftlichen Verwarnung mit Androhung des Ausschlusses vom Besuch des Freifach- oder Stützkursunterrichts sowie vom Ausschluss selbst ist der Lehrmeisterin oder dem Lehrmeister, dem Lehrling und der Inhaberin oder dem Inhaber der elterlichen Gewalt durch schriftliche Mitteilung Kenntnis zu geben.
Massnahmen bei Verantwortlichkeit der Lehrmeisterin oder des Lehrmeisters
Bei unentschuldigten Absenzen, für welche die Lehrmeisterin oder der Lehrmeister verantwortlich ist, kann die Schulleitung folgende Massnahmen treffen:
a)Bei der ersten unentschuldigten Absenz: schriftliche Verwarnung,
b)bei der zweiten unentschuldigten Absenz: Androhung der Verzeigung beim Statthalteramt,
c)bei weiteren unentschuldigten Absenzen: Verzeigung beim Statthalteramt zur Bestrafung (Art. 70 Abs. 1 lit. c des Berufsbildungsgesetzes und § 37 des EG zum Berufsbildungsgesetz[4]).
Mitteilung
Von der schriftlichen Verwarnung, der Androhung der Verzeigung und der Verzeigung selbst ist dem Lehrling, der Inhaberin oder dem Inhaber der elterlichen Gewalt sowie dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt[8] schriftlich Kenntnis zu geben.
Auflösung des Lehrverhältnisses
Erfolgt trotz Verzeigung und Bestrafung keine Besserung, so ist der Fall an das Mittelschul- und Berufsbildungsamt[8] zu überweisen, das eine Untersuchung durchführt und das Lehrverhältnis gegebenenfalls gestützt auf Art. 25 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes[7] auflöst.
III. Übriges Disziplinarwesen
Verantwortlichkeit
Lehrkräfte und Schulleitung sind für die Disziplin im Unterricht und an der Schule verantwortlich.
Die Lehrkräfte sind verpflichtet, ernste Vorkommnisse unverzüglich zu protokollieren und der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter bzw. der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu melden.
Ergreifung von Personen
Schulleitungsmitglieder, Lehrkräfte und Hausdienstangestellte sind gestützt auf §§ 55 und 56 der Strafprozessordnung[3] berechtigt, eine Person im Schulhaus oder auf dem Schulareal, nötigenfalls mit Gewalt, zu ergreifen, die
1.in ihrer Gegenwart ein Verbrechen oder ein Vergehen verübt hat oder
2.nach ihrer eigenen unmittelbaren Wahrnehmung eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt werden muss. Die ergriffene Person ist so bald als möglich der Polizei zur Festnahme zu übergeben.
Sicherstellung von Gegenständen
Schulleitungsmitglieder, Lehrkräfte und Hausdienstangestellte sind gestützt auf § 96 der Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919[3] im Schulhaus oder auf dem Schulareal berechtigt, voraussichtlich der Beschlagnahmung unterliegende Gegenstände, insbesondere Waffen und Drogen, zuhanden der Untersuchungsbehörde einstweilen sicherzustellen.
Disziplinarmassnahmen im Pflicht- oder Berufsmittelschulunterricht
Gegen Lernende gemäss § 1, die den Pflicht- oder Berufsmittelschulunterricht stören, die den Schulbetrieb beeinträchtigen oder Lehrkräfte oder Schulleitung verunglimpfen, können folgende Massnahmen ergriffen werden:
a)durch die Lehrkraft: • Ermahnung, • Wegweisung aus der Unterrichtsstunde, • Anzeige an die Abteilungsleiterin oder den Abteilungsleiter bzw. die Schulleiterin oder den Schulleiter.
b)durch die Abteilungsleiterin oder den Abteilungsleiter bzw. die Schulleiterin oder den Schulleiter, • mündlicher oder schriftlicher Verweis, • Wegweisung vom Unterricht für einen halben oder einen ganzen Tag in die Lehrfirma, • Verwarnung und Androhung des Antrags auf Ausschluss vom Besuch des Berufsmittelschulunterrichts, • Verwarnung und Androhung der Verzeigung an das Statthalteramt.
c)durch die Schulleiterin bzw. den Schulleiter: • Verzeigung an das Statthalteramt zur Bestrafung gestützt auf Art. 71 Abs. 1 lit. a des Berufsbildungsgesetzes[7] und § 37 des EG zum Berufsbildungsgesetz[4] Antrag auf Auflösung des Lehrverhältnisses im Sinne von Art. 25 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes[7] an das Mittelschulund Berufsbildungsamt, • Antrag auf Ausschluss vom Besuch des Berufsmittelschulunterrichts, • Wegweisung von der Schule längstens bis zum Abschluss eines Strafverfahrens oder bis zum Entscheid über die Auflösung des Lehrverhältnisses im Sinne von Art. 25 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes[7].
d)durch das Mittelschul- und Berufsbildungsamt: • Verwarnung und Androhung der Auflösung des Lehrverhältnisses, • Auflösung des Lehrverhältnisses im Sinne von Art. 25 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes[7] Ausschluss vom Besuch des Berufsmittelschulunterrichts.
Disziplinarmassnahmen im Freifach- oder Stützkursunterricht
Gegen Lehrlinge, die den Freifach- oder Stützkursunterricht stören, können folgende Massnahmen ergriffen werden:
a)durch die Lehrkraft: • Ermahnung, • Wegweisung aus der Unterrichtsstunde, • Anzeige an die Schulleitung.
b)durch die Schulleitung: • mündlicher oder schriftlicher Verweis, • Ausschluss vom Besuch des Freifach- oder Stützkursunterrichts.
Einstellung des Unterrichts
Ist eine ordnungsgemässe Durchführung des Unterrichts nicht mehr gewährleistet, so kann das Mittelschul- und Berufsbildungsamt[8] auf Antrag der Schulleiterin oder des Schulleiters den Unterricht an der Schule vorübergehend einstellen.
Mitteilung
Werden Massnahmen gemäss § 17 Abs. 1 lit. b•d oder § 18 lit. b getroffen, so ist dem Lehrling, der Inhaberin oder dem Inhaber der elterlichen Gewalt und der Lehrmeisterin oder dem Lehrmeister davon Mitteilung zu machen.
Anordnungen gemäss § 17 Abs. 1 lit. b sind ausserdem, sofern sie von der Abteilungsleiterin oder vom Abteilungsleiter getroffen werden, der Schulleitung, solche gemäss § 17 Abs. 1 lit. c unverzüglich dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt[8] zu melden.
IV. Verwaltungsrechtspflege
Entzug der aufschiebenden Wirkung
Mit der Verfügung betreffend Wegweisung vom Unterricht kann dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses die aufschiebende Wirkung entzogen werden (§ 25 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz] vom 24. Mai 1959[2]).
Verfahren gegen Entscheide der Schulen und des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes
Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach § 34 des EG zum Berufsbildungsgesetz[4].
V. Schlussbestimmungen
Vollzug
Der Vollzug dieses Reglements obliegt den Schulleitungen. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt[8] erlässt Weisungen und Formulare, die einen einheitlichen Vollzug sicherstellen.
Der Inhalt dieses Reglements ist den Lehrlingen sowie den Lehrmeisterinnen und Lehrmeistern in geeigneter Form rechtzeitig bekanntzumachen.
Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verfügung der Bildungsdirektion[8] über das Absenzenwesen und die Disziplinarordnung an den gewerblichindustriellen und kaufmännischen Berufsschulen vom 6. Juli 1971 aufgehoben.
[1] OS 53, 294.
[2] 175. 2.
[4] 413. 31.
[5] 413. 311.
[7] SR 412. 10.
[8] Fassung gemäss Verfügung vom 16. Mai 2003 (OS 58, 126). In Kraft seit 18. August 2003.