Verordnung über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (V BSLB)

(vom 27. November 2013)[1][2]

Der Regierungsrat,

gestützt auf §§ 34 a, und 42 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG)[3]

A. Zuständigkeiten

Bildungsdirektion

§ 1.

Die Bildungsdirektion legt die Standorte der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung fest.

Amt

§ 2.

1

Das Amt für Jugend und Berufsberatung (Amt) führt die kantonale Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung durch.

2

Es vollzieht die Verordnung, soweit diese nichts anderes bestimmt.

B. Leistungen

Leistungen

§ 3.

Die Leistungen der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung umfassen:

a.Information und Beratung von Jugendlichen und Erwachsenen bei der Berufs- und Studienwahl, der Weiterbildung und der Laufbahngestaltung,

b.Führung von spezialisierten Informations- und Beratungsstellen,

c.Führung von Infotheken mit Informationsangeboten über alle Bildungsstufen, Ausbildungsmöglichkeiten und Berufsaussichten,

d.Unterstützung und Begleitung von Jugendlichen und Erwachsenen, insbesondere von Personen mit Migrationshintergrund, bei ihrer Integration in das Bildungssystem und in die Berufs- und Arbeitswelt,

e.Unterstützung der Lehrpersonen der Sekundarstufe I und II bei der Vorbereitung ihrer Lernenden auf die Schul-, Berufs- und Studienwahl,

f.Unterstützung und Begleitung Erwachsener bei der Zusammenstellung ihrer informell erworbenen Bildungsleistungen sowie Mitwirkung in Validierungsverfahren,

g.Zusammenarbeit mit den Aus- und Weiterbildungsinstitutionen aller Stufen sowie mit den Lehrbetrieben und den Organisationen der Arbeitswelt.

Leistungsvereinbarung

§ 4.

1

Das Amt schliesst Leistungsvereinbarungen gemäss § 35 EG BBG im Bereich der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung ab.

2

Leistungsvereinbarungen werden in der Regel als mehrjährige Rahmenvereinbarungen abgeschlossen und durch Jahreskontrakte konkretisiert.

3

Die Rahmenvereinbarungen werden längstens für acht Jahre abgeschlossen. Gesuche um Verlängerung sind dem Amt spätestens ein Jahr vor Ablauf der Geltungsdauer einzureichen.

C. Finanzierung

Gemeindebeiträge

a. Anrechenbare Kosten

§ 5.

Zu den Kosten der kantonalen Stellen der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung gemäss § 34 a Abs. 1 EG BBG gehören insbesondere der erforderliche Personal-, Sach-, Abschreibungs- und Zinsaufwand, abzüglich anrechenbarer Erträge und Aufwandsminderungen.

b. Budgetierung, Akontozahlungen und Abrechnung

§ 6.

1

Das Amt teilt den Gemeinden die voraussichtlich auf sie entfallenden Beiträge für das Folgejahr bis 30. Juni mit.

2

Die Gemeinde leistet Akontozahlungen im Umfang von je 50% des Beitrags gemäss Abs. 1 bis 31. Januar und bis 31. Juli.

3

Die Abrechnung des Rechnungsjahres erfolgt bis 30. Juni des Folgejahres. Für die Berechnung der Gemeindebeiträge ist der Einwohnerbestand massgebend, den das Statistische Amt per 31. Dezember des Vorjahres erhoben hat.

Kostenanteil

§ 7.

1

Das Amt entscheidet im Rahmen der Ausgabenkompetenzen des Regierungsrates endgültig über den Kostenanteil an die Stadt Zürich gemäss § 34 b EG BBG. Für die Berechnung der Kosten gilt § 5 sinngemäss.[6]

2

Das Amt teilt der Stadt Zürich den voraussichtlichen Kostenanteil für das Folgejahr bis 30. Juni mit.

3

Es leistet für das laufende Jahr eine Akontozahlung in der Höhe des im Vorjahr mitgeteilten Kostenanteils bis 30. Juni und erstellt die Abrechnung bis zum 30. Juni des Folgejahres.

Subventionen

§ 8.

1

Das Amt entscheidet im Rahmen seiner Ausgabenkompetenzen über die Ausrichtung von Subventionen gestützt auf § 37 Abs. 1 lit. d EG BBG im Bereich der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung.

2

Bezüglich der anrechenbaren Aufwendungen ist § 3 der Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung vom 24. November 2010[4] sinngemäss anwendbar.

D. Gebühren

Gebührenpflicht

§ 9.

1

Gebühren werden gemäss § 42 Abs. 1 EG BBG erhoben für:

a.die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung und die damit zusammenhängenden Tests,

b.die Teilnahme an Veranstaltungen.

2

Auskünfte, die nicht länger als eine Viertelstunde dauern, sind unentgeltlich.

3

Veranstaltungsunterlagen werden separat in Rechnung gestellt.

Befreiung von der Gebührenpflicht

§ 10.

1

Von der Gebührenpflicht für Beratungen befreit sind:

a.Personen ohne einen vom Bund oder Kanton anerkannten Abschluss auf Sekundarstufe II,

b.Personen, denen wirtschaftliche Hilfe gemäss Sozialhilfegesetzgebung gewährt wird,

c.Personen, die innerhalb der letzten zwei Monate vor der Anmeldung bei der Beratungsstelle in Ausbildung standen und dafür ein Stipendium eines Kantons bezogen haben,

d.Personen, bei denen die Stipendienstelle des Kantons oder eines öffentlichen Organs zur Prüfung ihres Stipendiengesuchs die Abklärung verlangt.

2

Abweichend von Abs. 1 werden Gebühren erhoben von:

a.Personen gemäss Abs. 1 lit. a–d, wenn sie durch ein Regionales Arbeitsvermittlungszentrum überwiesen worden sind,

b.Personen gemäss Abs. 1 lit. c, wenn sie eine Ausbildung auf der Tertiärstufe abgeschlossen haben.

3

Beruft sich eine Person auf Abs. 1 lit. b–d, weist sie nach, dass die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung erfüllt sind.

Gebührenhöhe

§ 11.

Das Amt erhebt die in § 42 EG BBG vorgesehenen Gebühren gemäss dem Anhang zu dieser Verordnung.

Weitere Bestimmungen

§ 12.

1

Die Stellen der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung weisen Personen, die Leistungen in Anspruch nehmen, auf die Gebührenpflicht hin.

2

Bei der Beratung wird mindestens eine volle Stunde verrechnet. Ab der zweiten Beratungsstunde sowie bei der Durchführung und Auswertung von Tests werden angebrochene Viertelstunden aufgerundet und die Gebühren anteilmässig festgesetzt.

3

Meldet sich jemand weniger als 24 Stunden vor einem Beratungstermin oder einem Test ab, wird eine Stunde in Rechnung gestellt.

4

Meldet sich jemand von einer Veranstaltung ab, ist die volle Gebühr geschuldet.[5]

5

Auf die Erhebung von Gebühren kann verzichtet werden, wenn jemand wegen Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert ist und die Beratungs- oder Veranstaltungsstelle umgehend darüber in Kenntnis setzt.

Hinweis zu Anhängen

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Anhänge

Anhang

Gebühren (§ 11)

a. Beratungen und Tests (§ 9 Abs. 1 lit. a):

1.Erste Beratungsstunde Fr. 80

2.Ab der zweiten Beratungsstunde sowie für die Besprechung von Testergebnissen pro Stunde Fr. 170

3.Die Durchführung und Auswertung von Tests pro Stunde Fr. 50

b. Veranstaltungen (§ 9 Abs. 1 lit. b):

Pro Veranstaltungsstunde pro Person Fr. 25


[1] OS 69, 55; Begründung siehe ABl 2013-12-06.

[2] Inkrafttreten: 1. März 2014.

[3] LS 413. 31.

[4] LS 413. 312.

[5] Fassung gemäss RRB vom 5. Februar 2014 (OS 69, 60; ABl 2014-02-14). In Kraft seit 1. März 2014.

[6] Fassung gemäss RRB vom 14. März 2018 (OS 73, 170; ABl 2018-03-23). In Kraft seit 1. Juni 2018.

413.319 – Versionen

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11801.08.202201.08.2022Version öffnen
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