Verordnung über die Gebühren für die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

(vom 12. April 2005)[1]

Der Regierungsrat beschliesst:

Geltungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung gilt für die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung des Kantons und der Gemeinden.

Sie gilt nicht für die Berufsberatung durch die IV-Stelle gemäss dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung[3].

Gebührenpflicht

§ 2.

Gebühren werden erhoben für die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung und die damit zusammenhängenden Tests, ferner für die Teilnahme an Kursen, Seminaren und weiteren Veranstaltungen.

Unentgeltlich sind die Selbstinformation in den Berufsinformationszentren, Informationen und Auskünfte, die nicht länger als eine Viertelstunde dauern, sowie die Beratung von

a)Personen bis zum vollendeten 20. Altersjahr,

b)Personen, denen wirtschaftliche Hilfe gemäss dem Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe gewährt wird,

c)Personen, die innerhalb der letzten zwei Monate vor der Anmeldung bei der Beratungsstelle in Ausbildung standen und dafür ein Stipendium des Kantons bezogen haben,

d)Personen, bei denen die Stipendienstelle des Kantons zur Prüfung ihres Stipendiengesuchs eine berufsberaterische Abklärung verlangt. Abweichend von Abs. 2 werden Gebühren erhoben von

a)Personen gemäss Abs. 2 lit. a–d, wenn sie durch ein Regionales Arbeitsvermittlungszentrum überwiesen worden sind,

b)Personen gemäss Abs. 2 lit. c, wenn sie eine Ausbildung auf der Tertiärstufe abgeschlossen haben. Beruft sich eine Person auf Abs. 2 lit. a–d, so hat sie die Voraussetzungen nachzuweisen.

Gebührenrahmen

§ 3.

Die Gebühren betragen

a)Fr. 50–120 für die erste Beratungsstunde,

b)Fr. 150–250 ab der zweiten Beratungsstunde sowie für die Durchführung und Auswertung von Tests. Bei einer Beratung wird die erste angebrochene Stunde als volle Stunde verrechnet. Ab der zweiten Beratungsstunde sowie bei Tests werden angebrochene Viertelstunden aufgerundet und die Gebühren anteilmässig erhoben. Für die Teilnahme an Kursen, Seminaren und weiteren Veranstaltungen wird pro Person eine Gebühr von Fr. 25–60 pro Veranstaltungsstunde erhoben. Die Veranstaltungsunterlagen werden separat verrechnet. Die Mehrwertsteuer wird separat in Rechnung gestellt.

Besondere Fälle

§ 4.

Meldet sich jemand weniger als 24 Stunden vor einem Beratungstermin oder einem Test ab, so wird die erste Stunde in Rechnung gestellt.

Meldet sich jemand von einer Veranstaltung ab, ist die volle Gebühr geschuldet.

Auf die Erhebung von Gebühren kann verzichtet werden, wenn jemand wegen Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert ist und die Beratungsstelle darüber umgehend in Kenntnis gesetzt hat.

Festlegung der Gebührenhöhe

§ 5.

Das Amt für Jugend und Berufsberatung legt auf der Grundlage von § 3 die Höhe der Gebühren fest.

Für die einzelnen Zielgruppen kann es unterschiedliche Gebührenansätze festlegen.

Pauschalgebühren

§ 6.

Die Beratungsstellen können auf der Grundlage der vom Amt für Jugend und Berufsberatung festgelegten Ansätze Pauschalgebühren festlegen. Diese bedürfen der Genehmigung des Amtes.

Inkrafttreten

§ 7.

Diese Verordnung tritt auf den 1. Mai 2005 in Kraft.


[1] OS 60, 143.

[2] 851. 1.

[3] SR 831. 20.

413.319 – Versionen

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