Verordnung über den Berufsbildungsfonds (VBBF)

(vom 22. Dezember 2010)[1][2]

Der Regierungsrat beschliesst:

A. Organisation

Berufsbildungskommission

a. Mitglieder und Präsidium

§ 1.[8]

1

Die Berufsbildungskommission gemäss § 26 d des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG)[3] setzt sich zusammen aus

a.zwei Vertreterinnen oder Vertretern von Arbeitgeberorganisationen,

b.zwei Vertreterinnen oder Vertretern von Arbeitnehmerorganisationen,

c.drei Vertreterinnen oder Vertretern von Arbeitgeberorganisationen aus Branchen, die über keinen Branchenfonds gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (BBG) verfügen,

d.einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bildungsrates,

e.einer Vertreterin oder einem Vertreter der Bildungsdirektion.

2

Die Berufsbildungskommission konstituiert sich selbst. Sie bestimmt eine Präsidentin oder einen Präsidenten.

b. Aufgaben

§ 2.

Die Berufsbildungskommission

a.entscheidet über Gesuche um Ausrichtung von Leistungen aus dem Berufsbildungsfonds,

b.entscheidet über die Befreiung von Betrieben von der Beitragspflicht gemäss § 6 Abs. 2,

c.erstellt das Fondsbudget, die Fondsrechnung und den Jahresbericht zuhanden des Regierungsrates,

d.nimmt jährlich zur Höhe des Beitragssatzes Stellung und beantragt gegebenenfalls bis spätestens Ende Juli jeden Jahres dessen Anpassung,

e.legt für jede Familienausgleichskasse die Entschädigung für den Vollzugsaufwand gemäss § 4 fest,

f.regelt ihre Geschäftstätigkeit und diejenige der Geschäftsstelle im Einzelnen.

Geschäftsstelle

§ 3.

1

Die Präsidentin oder der Präsident der Berufsbildungskommission führt die Geschäftsstelle und bezeichnet eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen der Berufsbildungskommission mit beratender Stimme teil.[8]

2

Die Geschäftsstelle

a.vollzieht nach den Vorgaben der Berufsbildungskommission die Bestimmungen über den Berufsbildungsfonds, soweit hierfür nicht die Familienausgleichskassen zuständig sind,

b.führt eine Liste der Betriebe, die nach § 6 Abs. 1 lit. a–c oder Abs. 2 von der Beitragspflicht befreit sind,

c.bereitet Entscheide über Gesuche um Ausrichtung von Leistungen aus dem Berufsbildungsfonds vor und stellt der Berufsbildungskommission Antrag,

d.regelt ihre Zusammenarbeit mit den Familienausgleichskassen.

Familienausgleichskassen

§ 4.

1

Die Familienausgleichskassen erheben die Beiträge für den Berufsbildungsfonds gemäss § 8 und sorgen für das Inkasso.

2

Sie wirken bei Vollzugsaufgaben der Geschäftsstelle mit.

B. Finanzierung des Berufsbildungsfonds

Massgebende Lohnsumme

§ 5.

Als Lohnsumme im Sinne von § 26 c Abs. 2 EG BBG[3] gilt die Lohnsumme, die für die Festsetzung der Beitragspflicht gemäss Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 19. Januar 2009[4] massgebend ist.

Befreiung von der Beitragspflicht

§ 6.[8]

1

Von der Beitragspflicht befreit sind Betriebe,

a.die Lernende mit Lehrvertrag ausbilden, sofern der Standort des für die betrieblich organisierte Grundbildung verantwortlichen Betriebes im Kanton liegt,

b.die einem Lehrbetriebsverbund angehören,

c.die einem allgemeinverbindlich erklärten Branchenfonds gemäss Art. 60 BBG unterstellt sind oder

d.deren Lohnsumme weniger als Fr. 250 000 beträgt.

2

Die Berufsbildungskommission befreit weitere Betriebe von der Beitragspflicht, wenn sie

a.eine mit dem Betriebsaufwand einer Lehre vergleichbare Ausbildungsmöglichkeit anbieten,

b.einem Branchenfonds unterstellt sind, der vergleichbare Leistungen wie ein allgemeinverbindlich erklärter Branchenfonds gemäss Art. 60 BBG erbringt.

3

Für die Betriebe gemäss Abs. 1 lit. a–c sowie Abs. 2 sind die Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, für das die Beiträge erhoben werden, massgebend.

Verfahren

a. Meldungen der Betriebe

§ 7.

Die Geschäftsstelle meldet den Familienausgleichskassen die nach § 6 Abs. 1 lit. a–c oder nach Abs. 2 von der Beitragspflicht befreiten Betriebe.

b. Bezug der Fondsbeiträge

§ 8.

1

Die Familienausgleichskassen berechnen gestützt auf die Jahresabrechnung der Lohnsumme die Beiträge und erheben diese bei den Betrieben.

2

Die Regelungen der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung[7] betreffend Mahnungen (Art. 34a), Zahlungsaufschub (Art. 34b), Abschreibung von uneinbringlichen Beträgen (Art. 34 c Abs. 1) und Verzugszinsen (Art. 41bis) gelten sinngemäss für den Bezug von Fondsbeiträgen.

3

Die Familienausgleichskassen überweisen die Beiträge an die Geschäftsstelle.

C. Verwendung der Fondsmittel

Leistungen

§ 9.

Im Rahmen des Fondsbudgets werden Beiträge gemäss § 26 b EG BBG[3] ausgerichtet an

a.die Aufwendungen von Betrieben und Lernenden für überbetriebliche Kurse in Ergänzung zu den interkantonal vereinbarten Pauschalbeiträgen,

b.die den Betrieben überbundenen Kosten des Qualifikationsverfahrens (Raummiete und Material gemäss Art. 39 Abs. 1 der Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung ),

c.die Kosten der Berufsbildnerkurse,

d.Lehrbetriebsverbünde zur Anschubfinanzierung,

e.Massnahmen zur Erhaltung der Ausbildungsbereitschaft von Betrieben oder Branchen, sofern sich ergänzende finanzielle Mittel als unerlässlich erweisen,

f.weitere Massnahmen.

Vollzugskosten

§ 10.[8]

Der Berufsbildungsfonds trägt die Vollzugskosten der Berufsbildungskommission, der Geschäftsstelle und der Familienausgleichskassen.

D. Rechtspflege

Einsprache und Rekurs

§ 11.

1

Gegen Beitragsverfügungen der Familienausgleichskassen gemäss § 8 Abs. 1 kann Einsprache bei der Geschäftsstelle erhoben werden.

2

Gegen Entscheide der Berufsbildungskommission und der Geschäftsstelle kann Rekurs an die Bildungsdirektion erhoben werden.


[1] OS 66, 2; Begründung siehe ABl 2010, 3082.

[2] Inkrafttreten: 1. Januar 2011.

[3] LS 413. 31.

[4] LS 836. 1.

[5] SR 412. 10.

[6] SR 412. 101.

[7] SR 831. 101.

[8] Fassung gemäss RRB vom 18. April 2018 (OS 73, 203; ABl 2018-04-27). In Kraft seit 1. Juli 2018.

413.313 – Versionen

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