Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG)

(vom 24. November 2010)[1][2]

Der Regierungsrat beschliesst:

A. Allgemeines

Gegenstand

§ 1.

Diese Verordnung regelt den Vollzug der §§ 35–43 betreffend Leistungsvereinbarungen und Finanzierung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG)[3].

B. Leistungsvereinbarungen

§ 2.

1

Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt (Amt) kann Aufträge zur Erbringung von Bildungsangeboten oder anderen Bildungsdienstleistungen gemäss EG BBG ausschreiben.

2

Kriterien für den Abschluss einer Leistungsvereinbarung mit einer anbietenden Bildungseinrichtung sind insbesondere:

a.Zertifizierung der anbietenden Bildungseinrichtung oder gleichwertige Leistungsausweise,

b.Gewährleistung der Qualität, Kontinuität und Koordination des Angebots,

c.vorhandene Synergien zu anderen Tätigkeiten der anbietenden Bildungseinrichtung,

d.Wirtschaftlichkeit des Angebots,

e.Eignung der Infrastruktur,

f.geografische Lage des Schulungsorts.

3

Leistungsvereinbarungen werden in der Regel als Rahmenvereinbarungen für mehrere Jahre, längstens für acht Jahre abgeschlossen. Sie werden in der Regel durch Jahresvereinbarungen konkretisiert.

4

Gesuche um Verlängerung sind spätestens ein Jahr vor Ablauf der Frist dem Amt einzureichen.

C. Kostenübernahme, Kostenanteile und Subventionen

Anrechenbare Aufwendungen

§ 3.

1

Anrechenbare Aufwendungen im Sinne von §§ 36 und 37 EG BBG sind

a.die für das Bildungsangebot notwendigen betrieblichen Aufwendungen wie Personal-, Sach-, Dienstleistungs- und Raumkosten,

b.kalkulatorische Zinsen, Abschreibungen und Rückstellungen,

c.die Kosten für Anschaffungen, bauliche Massnahmen und deren Folgekosten.

2

Anrechenbar sind höchstens die Kosten, die dem Kanton für gleiche oder vergleichbare Angebote entstehen.

Auflagen

§ 4.

Das Amt kann die Ausrichtung von Staatsbeiträgen von Auflagen wie Mindest- oder Höchstklassengrössen abhängig machen. Bei Missachtung der Auflagen kann es die Leistungen kürzen.

Pauschalen

§ 5.

1

Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, richtet sich die Höhe der Pauschalen gemäss § 36 Abs. 3 EG BBG nach den durchschnittlichen anrechenbaren Kosten der im Kanton bestehenden vergleichbaren Angebote. Fehlen solche, wird auf die Angebote in anderen Kantonen abgestellt.[6]

2

Kann ein Bildungsangebot mittel- oder langfristig nicht anders sichergestellt werden, können befristet höhere Pauschalen festgesetzt werden.

Kostenanteile für überbetriebliche Kurse

§ 5 a.[5]

1

An überbetriebliche Kurse und Kurse an vergleichbaren Lernorten gemäss § 36 Abs. 2 lit. d EG BBG richtet das Amt Pauschalen pro lernende Person und Kurstag aus.

2

Die Höhe der Pauschale bestimmt sich nach dem Beschluss der Schweizerischen Berufsbildungsämter-Konferenz über die Festlegung der Pauschale betreffend die Finanzierung der überbetrieblichen Kurse (ÜK-Pauschale)*.

3

Die Zahl der Kurstage bestimmt sich nach den berufsspezifischen Verordnungen des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation über die berufliche Grundbildung. * Fundstelle: www.mba.zh.ch/internet/bildungsdirektion/mba/de/ personal_finanzen/finanzen/beitragswesen.html.

Subventionen

a. Vorbereitende Kurse

§ 5 b.[5]

1

An vorbereitende Kurse für eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen gemäss § 37 Abs. 1 lit. a EG BBG richtet das Amt eine Lektionenpauschale von Fr. 7 pro Studentin oder Student mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Zürich aus.

2

Die Subvention beträgt höchstens Fr. 3500 pro Studentin oder Student.

b. Höhere Fachschulen

§ 5 c.[5]

1

An Bildungsgänge der höheren Fachschulen gemäss § 37 Abs. 1 lit. b EG BBG richtet das Amt Semesterpauschalen pro Studentin oder Student mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Zürich aus.

2

Die Höhe der Semesterpauschalen bestimmt sich nach Anhang 2.

c. Berufsorientierte Weiterbildung

§ 5 d.[5]

1

Kantonale Schulen und Bildungseinrichtungen, die im Auftrag des Kantons Berufsfachschul- oder Berufsmaturitätsunterricht oder überbetriebliche Kurse durchführen, können berufsorientierte Weiterbildung gemäss § 37 Abs. 1 lit. c EG BBG anbieten.

2

Werden solche Angebote vom Amt bewilligt, richtet es eine Lektionenpauschale von Fr. 7 pro Teilnehmerin oder Teilnehmer aus.

3

Das Amt kann bewilligen:

a.Angebote, welche die berufliche Qualifikation erweitern oder erhalten (Förderung der berufsorientierten Fachkompetenz),

b.Angebote, die der Herstellung, Erhaltung oder Verbesserung der Arbeitsmarktfähigkeit dienen, wie Angebote in den Bereichen Arbeitstechnik, Präsentation, Rhetorik, Projektmanagement oder Informations- und Kommunikationstechnologien (Förderung der überfachlichen Kompetenzen),

c.Fremdsprachenkurse der Landessprachen sowie Englisch.

4

Bei Bildungseinrichtungen, die keinen Auftrag im Sinne von Abs. 1 erfüllen, kann die Bildungsdirektion in besonderen Fällen Subventionen von höchstens 75% der anrechenbaren Aufwendungen ausrichten.

d. Allgemeine Weiterbildung

§ 5 e.[5]

1

Der Kanton kann Angebote der allgemeinen Weiterbildung gemäss § 37 Abs. 1 lit. c EG BBG unterstützen, sofern diese Grundkompetenzen in den Bereichen Lesen und Schreiben, Alltagsmathematik und Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien fördern.

2

Über Beitragsgesuche entscheidet das Amt.

3

Die Subvention beträgt Fr. 16 pro Teilnehmerin oder Teilnehmer und Lektion.

4

Für Angebote der allgemeinen Weiterbildung, die keine Grundkompetenzen im Sinne von Abs. 1 vermitteln, kann die Bildungsdirektion in besonderen Fällen Subventionen von höchstens 75% der anrechenbaren Aufwendungen ausrichten.

Kostenanteil für Berufsvorbereitungsjahre

§ 5 f.[8]

1

Das Amt richtet den Anbietenden von Berufsvorbereitungsjahren die Kostenanteile gemäss § 36 Abs. 2 lit. b EG BBG als Pauschalen aus.

2

Massgebend ist die Anzahl Lernender mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Zürich während des Schuljahres. Im Übrigen richtet sich die Höhe der Pauschalen nach Anhang 3.

Investitionsbeiträge

§ 6.

1

Einer Bildungseinrichtung kann ausnahmsweise ein Investitionsbeitrag nach § 38 EG BBG geleistet werden, wenn

a.sie eine für die Weiterführung des Bildungsangebots notwendige Investition nicht mit eigenen Mitteln oder durch Dritte sicherstellen kann oder

b.der Kanton an Bauten oder Anlagen von Berufsfach- und Berufsmaturitätsschulen bereits Investitionsbeiträge gemäss § 38 Abs. 2 EG BBG geleistet hat und sich die Finanzierung ergänzender Investitionen mittels Pauschalen als unzweckmässig erweist.

2

Die anrechenbaren Aufwendungen gemäss § 3 Abs. 1 lit. c werden entsprechend gekürzt.

Neubauten für Berufsfach- und Berufsmaturitätsschulen

§ 7.

Anstelle der Zahlung von Investitionsbeiträgen kann der Kanton Neubauten, die von ihm beauftragte Berufsfach- und Berufsmaturitätsschulen benötigen, selbst errichten und diesen Schulen zur Verfügung stellen.

Ausserkantonale Bildungsangebote

§ 8.

1

Beiträge an ausserkantonale Bildungsangebote gemäss § 39 EG BBG werden in der Regel nur geleistet, wenn im Kanton Zürich kein vergleichbares Angebot besteht.

2

Die Höhe der Beiträge richtet sich

a.nach den interkantonal vereinbarten Pauschalen,

b.in der Regel nach den Ansätzen, die der Standortkanton der betreffenden Bildungseinrichtung entrichtet, wenn Pauschalen fehlen.

Lehrstellenförderung

§ 9.

Für die Lehrstellenförderung gemäss § 8 Abs. 3 und 4 EG BBG kann der Kanton Subventionen bis zur vollen Höhe der nach Abzug der Einnahmen verbleibenden Kosten leisten.

Beitragsgesuche

§ 10.

1

Beitragsgesuche sind dem Amt bis zu dem von diesem gesetzten Termin einzureichen. Verspätet eingereichte Gesuche werden nicht behandelt.

2

Das Amt kann Richtlinien über die Gesuchstellung, Budgetierung und Kostenrechnung gemäss § 40 EG BBG erlassen.

Vorschüsse

§ 11.

Auf begründetes Gesuch kann das Amt Vorschüsse bis zu 80% der voraussichtlichen Beiträge gewähren. Vorbehalten bleiben höhere Vorschüsse nach Massgabe der Leistungsvereinbarung.

Mindestbeitrag

§ 12.

Beiträge unter Fr. 1000 pro Ausbildungsjahr werden nicht ausgerichtet. Ausgenommen sind Beiträge an überbetriebliche Kurse.

Kürzungen, Verweigerung oder Rückforderung von Beiträgen

§ 13.

Beiträge können durch das Amt gekürzt, verweigert oder zurückgefordert werden, wenn

a.die Leistungsvereinbarung verletzt worden ist,

b.die Beiträge zweckwidrig verwendet werden,

c.Beiträge durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erwirkt worden sind.

D. Gemeindebeiträge[8]

Berufsvorbereitungsjahr

§ 13 a.[8]

Die Gemeinden übernehmen für die Lernenden, die in ihrer Gemeinde stipendienrechtlichen Wohnsitz haben, die Kosten, die nach Abzug der Kostenanteile nach § 5 f und der Beiträge der Lernenden oder der Eltern nach § 18 a verbleiben.

E.[9] Gebühren

Gebühren

§ 14.[6]

Das Amt und die Leistungsanbietenden erheben die in § 41 EG BBG vorgesehenen Gebühren nach Anhang 1.

F.[9] Schul- und Kursgelder

Höhe

a. Grundsatz

§ 15.

1

Die Bildungseinrichtungen erheben kostendeckende Schulund Kursgelder. Sie beachten dabei die Gebührenrahmen von § 43 Abs. 2 EG BBG.

2

Sie geben die von ihnen verlangten Schul- und Kursgelder bei der Ausschreibung der Bildungsangebote bekannt.

b. Ermässigung oder Erlass

§ 16.

1

Besteht für ein Bildungsangebot ein besonderes öffentliches Interesse, kann das Amt ein ermässigtes Schul- oder Kursgeld vorschreiben.

2

Lernende der Sekundarstufe I mit Wohnsitz im Kanton bezahlen die Hälfte des ordentlichen Kursgeldes für an ihrer Schule nicht vermittelte Bildungsangebote, mit denen sie die für eine Berufslehre vorausgesetzten Fähigkeiten erlangen.

3

Lernende mit Wohnsitz im Kanton, die eine Lehre absolvieren oder eine Mittelschule oder eine Berufsmaturitätsschule besuchen, bezahlen für Weiterbildungsangebote, die ihnen nicht als Freikurs ermöglicht werden, die Hälfte des ordentlichen Kursgeldes.

4

Bei Lehrpersonen und Mitarbeitenden einer Berufsfachschule kann die Schulleitung das Kursgeld ermässigen, wenn der Besuch eines schuleigenen Angebots im Interesse der Schule ist.

5

Das Amt legt die Kriterien für Härtefalle gemäss § 43 Abs. 3 EG BBG fest.

c. Kleingruppenzuschlag

§ 17.

Wird eine mit der Bildungseinrichtung vereinbarte Mindestzahl an Teilnehmenden nur knapp unterschritten, kann die Bildungseinrichtung den Kurs unter Erhebung eines Kleingruppenzuschlags von 20% des Kursgeldes durchführen, wenn die Kursteilnehmenden damit einverstanden sind.

d. Nachholbildung

§ 18.

1

Personen, die eine Nachholbildung gemäss § 42 lit. b der Verordnung zum EG BBG vom 8. Juli 2009 (VEG BBG)[4] absolvieren, entrichten

a.ein Schul- oder Kursgeld,

b.die im Zusammenhang mit dem Qualifikationsverfahren stehenden Materialkosten,

c.ausserordentliche Verfahrenskosten (Umtriebsentschädigungen).

2

Kostenlos sind

a.der erstmalige Besuch einer vom Amt zugelassenen Informationsveranstaltung,

b.der Unterricht in einer Regelklasse einer Berufsfachschule gemäss § 10 oder § 21 EG BBG,

c.die Anmeldung zum Qualifikationsverfahren,

d.der Entscheid betreffend Zulassung oder Nichtzulassung zum Qualifikationsverfahren,

e.das Qualifikationsverfahren (Prüfung).

e. Berufsvorbereitungsjahr

§ 18 a.[8]

1

Der Beitrag einer oder eines Lernenden oder ihrer oder seiner Eltern für ein Berufsvorbereitungsjahr beträgt pro Schuljahr:

a.für die schulischen, praktischen und integrationsorientierten Angebote: höchstens Fr. 2500,

b.für die betrieblichen Angebote: höchstens Fr. 500.

2

Die Anbietenden können eine Anmeldegebühr von höchstens Fr. 200 erheben. Die Gebühr wird an den Beitrag gemäss Abs. 1 angerechnet.

3

Für Lernende, die sich nach Zustellung des Aufnahmeentscheids abmelden oder vor Beginn des 2. Semesters das Berufsvorbereitungsjahr abbrechen, wird die Hälfte des Beitrags gemäss Abs. 1 geschuldet. Erfolgt der Abbruch im zweiten Semester, ist der volle Beitrag geschuldet.

4

Die Gemeinden können in Härtefällen oder bei begründetem Abbruch des Berufsvorbereitungsjahres auf Gesuch hin den Beitrag gemäss Abs. 1 herabsetzen oder darauf verzichten.

Zahlungstermin

§ 19.

1

Das Schul- oder Kursgeld ist in der Regel vor Kursbeginn zu entrichten.

2

Die Schulleitung kann die Zulassung zum Unterricht von einem entsprechenden Nachweis abhängig machen oder Teilnehmende, die das Schul- oder Kursgeld trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt haben, vom Unterricht ausschliessen.

Rückerstattung des Kursgeldes

§ 20.

1

Meldet sich eine Person vor Kursbeginn ab, wird eine Bearbeitungsgebühr von Fr. 50 erhoben. Hat sie das Kursgeld bereits bezahlt, wird es ihr unter Verrechnung der Bearbeitungsgebühr zurückerstattet.

2

Nach Kursbeginn wird das Kursgeld nicht mehr zurückerstattet. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.

3

Muss ein Kurs an einem anderen Schulort fortgesetzt oder wegen zu kleiner Teilnehmerzahl unterbrochen oder abgebrochen werden, kann eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer den Kurs unter Rückforderung des restlichen Kursgeldes abbrechen.

Verbrauchsmaterial und Lehrmittel

§ 21.

Für Unterrichtsmaterial und von der Bildungseinrichtung abgegebene persönliche Lehrmittel wird eine kostendeckende Pauschale verrechnet.

G.[9] Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmung

§ 22.

1

Bis zum Abschluss einer Leistungsvereinbarung gemäss § 35 EG BBG bemisst sich der Staatsbeitrag nach den Beitragsleistungen, die der Kanton und der Bund der Bildungseinrichtung bisher ausgerichtet haben. Er setzt sich aus einem Grundbetrag und einer ergänzenden Pauschale zusammen.

2

Der Grundbeitrag entspricht dem Staatsbeitrag gemäss der Verordnung über Staatsbeiträge an die Berufsbildung vom 2. Dezember 1987. Die ergänzende Pauschale bemisst sich nach dem durchschnittlichen Bundesbeitragsanteil der Beitragsjahre 2008 und 2009.

3

Die Übergangsbestimmungen gemäss Abs. 1 und 2 gelten bis 31. Dezember 2012.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Dezember 2012

(OS 68, 54)

Höhere Berufsbildung

§ 1.

1

Sind die nach §§ 5 b und 5 c berechneten Subventionen für Bildungsgänge der höheren Berufsbildung tiefer als die bisher geleisteten, werden bis 31. Dezember 2016 Subventionen im bisherigen Umfang ausgerichtet.

2

Hat ein Bildungsgang der höheren Berufsbildung bisher keine Subventionen erhalten, können solche ab 2014 ausgerichtet werden.

Allgemeine und berufsorientierte Weiterbildung

§ 2.

Erfüllt ein Angebot der berufsorientierten oder der allgemeinen Weiterbildung die Voraussetzungen nach §§ 5 d und 5 e nicht oder ergäbe sich eine geringere Subvention als bisher, werden dafür bis 31. Dezember 2014 Subventionen im bisherigen Umfang ausgerichtet.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. Juli 2013

(OS 69, 15)

Für Semester der Bildungsgänge an höheren Fachschulen, die vor dem 16. Mai 2014 begonnen haben, gelten die Semesterpauschalen gemäss Anhang 2 dieser Verordnung in der Fassung vom 19. Dezember 2012.

Hinweis zu Anhängen

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Anhänge

Anhang 1[6][9]

Gebühren (§ 14)

Grundlagen

1.Aufsichtsmassnahmen ausserhalb des nach Aufwand üblichen Rahmens, wie Nachkontrollen, Sachverhaltsabklärungen, Durchführung ausserordentlicher Zwischenprüfungen zur Ermittlung der erworbenen Berufskenntnisse, Ersatzvornahmen, Ausfertigung entsprechender Verfügungen (§ 4 Abs. 2 lit. a EG BBG)

Weitere Formen der beruflichen Grundbildung

2.Bewilligung zur Durchführung schulisch organisierter Grundbildung (§ 23 Abs. 1 EG BBG; § 39 Abs. 1 VEG BBG)

a. erstmalige BewilligungserteilungFr. 500
b. Erneuerung einer BewilligungFr. 300
c. zusätzliche Aufwendungen wie Nach - fordern fehlender Unterlagen, ergänzende Sachverhaltsabklärungen, Nachkontrollennach Aufwand

Rechtspflege

3.Gebühr für Einspracheentscheide nach Aufwand, (§ 46 EG BBG; § 54 VEG BBG) mindestens Fr. 100

Anhang 2[5][7]

Semesterpauschalen (§ 5 c)

AngebotPauschale (in Franken)
TeilzeitVollzeit
1. HF Technik
a. Bauführung1 5003 500
b. Bauplanung2 5002 500
c. Elektrotechnik2 0005 500
d. Gebäudetechnik1 500
e. Holztechnik5 0005 000
f. Informatik2 5004 500
g. Lebensmitteltechnologie6 500
h. Maschinenbau2 0004 000
i. Medien2 500
j. Metallbau1 5005 000
k. Mikrotechnik1 0003 000
l. Systemtechnik2 0004 000
m. Telekommunikation1 5003 000
n. Textil3 0003 000
o. Unternehmensprozesse2 000
2. HF Gastronomie, Tourismus und Hauswirtschaft
a. Hauswirtschaftliche Betriebsleitung1 5002 000
b. Hotellerie und Gastronomie4 000
c. Tourismus3 000
3. HF Wirtschaft
a. Agro-Wirtschaft1 5005 500
b. Bankwirtschaft2 500
c. Betriebswirtschaft2 5004 500
d. Drogerieführung4 000
e. Marketingmanagement2 000
f. Rechtsassistenz3 000
g. Textilwirtschaft3 0005 500
h. Wirtschaftsinformatik2 0003 500
TeilzeitVollzeit
4. HF Künste und Gestaltung
a. bildende Kunst3 0003 000
b. Kommunikationsdesign2 5004 000
c. Produktdesign3 000
5. HF Transport und Verkehr a. Verkehrspilot4 500
6. HF Land- und Waldwirtschaft
a. Agro-Technik3 00010 500
b. Waldwirtschaft5 500
7. HF Gesundheit
a. Aktivierung1 5006 000
b. Dentalhygiene5 500
c. medizinisches Labor4 500
d. medizinisch-technische Radiologin4 000
e. Operationstechnik4 000
f. Orthoptik5 000
g. Pflege1 0004 000
h. Podologie6 000
i. Rettungssanität3 500
8. HF Soziales und Erwachsenenbildung
a. Erwachsenenbildung1 500
b. Kindererziehung3 0003 500
c. Sozialpädagogik3 0004 000
d. sozialpädagogische Werkstattleitung2 5004 000

Anhang 3[8]

Pauschale pro Schuljahr und lernende Person (§ 5 f)

AngebotPauschale (in Franken)
1. Schulisches Angebot (§ 7 Abs. 1 lit. a VEG BBG)5 200
2. Praktisches Angebot (§ 7 Abs. 1 lit. b VEG BBG) a. Wirtschaft, Verwaltung, Detailhandel, Verkehr, Logistik, Kultur5 200
b. Informatik, Gesundheit, Soziales, Schönheit, Sport, Natur, Chemie, Physik7 200
c. Nahrung, Gastgewerbe, Textilien, Gestaltung, Bau Holz, Innenausbau, Fahrzeuge, Elektrotechnik, Metall, Maschinen, Druck, Gebäudetechnik, Planung, Konstruktion12 000
d. Andere7 200
3. Betriebliches Angebot (§ 7 Abs. 1 lit. c VEG BBG)5 200
4. Integrationsorientiertes Angebot (§ 7 Abs. 1 lit. d VEG BBG)7 200
5. Zusätzliche Begleitung pro Jahreslektion (§ 8 VEG BBG)3 800

[1] OS 65, 914; Begründung siehe ABl 2010, 2650.

[2] Inkrafttreten: 1. Januar 2011.

[3] LS 413. 31.

[4] LS 413. 311.

[5] Eingefügt durch RRB vom 19. Dezember 2012 (OS 68, 54; ABl 2012-12-28). In Kraft seit 1. Januar 2013.

[6] Fassung gemäss RRB vom 19. Dezember 2012 (OS 68, 54; ABl 2012-12-28). In Kraft seit 1. Januar 2013.

[7] Fassung gemäss RRB vom 3. Juli 2013 (OS 69, 15; ABl 2013-07-12). In Kraft seit 16. Mai 2014.

[8] Eingefügt durch RRB vom 30. April 2014 (OS 69, 314; ABl 2014-05-09). In Kraft seit 18. August 2014.

[9] Fassung gemäss RRB vom 30. April 2014 (OS 69, 314; ABl 2014-05-09). In Kraft seit 18. August 2014.

413.312 – Versionen

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08516.05.201418.08.2014Version öffnen
07901.01.201316.05.2014Version öffnen
07101.01.201101.01.2013Version öffnen
04701.01.200501.01.2011Version öffnen
03001.01.2005Version öffnen
02830.09.2000Version öffnen