Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG)

(vom 24. November 2010)[1][2]

Der Regierungsrat beschliesst:

A. Allgemeines

Gegenstand

§ 1.

Diese Verordnung regelt den Vollzug der §§ 35–43 betreffend Leistungsvereinbarungen und Finanzierung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG)[3].

B. Leistungsvereinbarungen

§ 2.

1

Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt (Amt) kann Aufträge zur Erbringung von Bildungsangeboten oder anderen Bildungsdienstleistungen gemäss EG BBG ausschreiben.

2

Kriterien für den Abschluss einer Leistungsvereinbarung mit einer anbietenden Bildungseinrichtung sind insbesondere:

a.Zertifizierung der anbietenden Bildungseinrichtung oder gleichwertige Leistungsausweise,

b.Gewährleistung der Qualität, Kontinuität und Koordination des Angebots,

c.vorhandene Synergien zu anderen Tätigkeiten der anbietenden Bildungseinrichtung,

d.Wirtschaftlichkeit des Angebots,

e.Eignung der Infrastruktur,

f.geografische Lage des Schulungsorts.

3

Leistungsvereinbarungen werden in der Regel als Rahmenvereinbarungen für mehrere Jahre, längstens für acht Jahre abgeschlossen. Sie werden in der Regel durch Jahresvereinbarungen konkretisiert.

4

Gesuche um Verlängerung sind spätestens ein Jahr vor Ablauf der Frist dem Amt einzureichen.

C. Kostenübernahme, Kostenanteile und Subventionen

Anrechenbare Aufwendungen

§ 3.

1

Anrechenbare Aufwendungen im Sinne von §§ 36 und 37 EG BBG sind

a.die für das Bildungsangebot notwendigen betrieblichen Aufwendungen wie Personal-, Sach-, Dienstleistungs- und Raumkosten,

b.kalkulatorische Zinsen, Abschreibungen und Rückstellungen,

c.die Kosten für Anschaffungen, bauliche Massnahmen und deren Folgekosten.

2

Anrechenbar sind höchstens die Kosten, die dem Kanton für gleiche oder vergleichbare Angebote entstehen.

Auflagen

§ 4.

Das Amt kann die Ausrichtung von Staatsbeiträgen von Auflagen wie Mindest- oder Höchstklassengrössen abhängig machen. Bei Missachtung der Auflagen kann es die Leistungen kürzen.

Pauschalen

§ 5.

1

Die Höhe von Pauschalen gemäss § 36 Abs. 3 EG BBG richtet sich nach den durchschnittlichen anrechenbaren Kosten der im Kanton bestehenden vergleichbaren Angebote. Fehlen solche, wird auf die Angebote in andern Kantonen abgestellt.

2

Kann ein Bildungsangebot mittel- oder langfristig nicht anders sichergestellt werden, können befristet höhere Pauschalen festgesetzt werden.

Investitionsbeiträge

§ 6.

1

Einer Bildungseinrichtung kann ausnahmsweise ein Investitionsbeitrag nach § 38 EG BBG geleistet werden, wenn

a.sie eine für die Weiterführung des Bildungsangebots notwendige Investition nicht mit eigenen Mitteln oder durch Dritte sicherstellen kann oder

b.der Kanton an Bauten oder Anlagen von Berufsfach- und Berufsmaturitätsschulen bereits Investitionsbeiträge gemäss § 38 Abs. 2 EG BBG geleistet hat und sich die Finanzierung ergänzender Investitionen mittels Pauschalen als unzweckmässig erweist.

2

Die anrechenbaren Aufwendungen gemäss § 3 Abs. 1 lit. c werden entsprechend gekürzt.

Neubauten für Berufsfach- und Berufsmaturitätsschulen

§ 7.

Anstelle der Zahlung von Investitionsbeiträgen kann der Kanton Neubauten, die von ihm beauftragte Berufsfach- und Berufsmaturitätsschulen benötigen, selbst errichten und diesen Schulen zur Verfügung stellen.

Ausserkantonale Bildungsangebote

§ 8.

1

Beiträge an ausserkantonale Bildungsangebote gemäss § 39 EG BBG werden in der Regel nur geleistet, wenn im Kanton Zürich kein vergleichbares Angebot besteht.

2

Die Höhe der Beiträge richtet sich

a.nach den interkantonal vereinbarten Pauschalen,

b.in der Regel nach den Ansätzen, die der Standortkanton der betreffenden Bildungseinrichtung entrichtet, wenn Pauschalen fehlen.

Lehrstellenförderung

§ 9.

Für die Lehrstellenförderung gemäss § 8 Abs. 3 und 4 EG BBG kann der Kanton Subventionen bis zur vollen Höhe der nach Abzug der Einnahmen verbleibenden Kosten leisten.

Beitragsgesuche

§ 10.

1

Beitragsgesuche sind dem Amt bis zu dem von diesem gesetzten Termin einzureichen. Verspätet eingereichte Gesuche werden nicht behandelt.

2

Das Amt kann Richtlinien über die Gesuchstellung, Budgetierung und Kostenrechnung gemäss § 40 EG BBG erlassen.

Vorschüsse

§ 11.

Auf begründetes Gesuch kann das Amt Vorschüsse bis zu 80% der voraussichtlichen Beiträge gewähren. Vorbehalten bleiben höhere Vorschüsse nach Massgabe der Leistungsvereinbarung.

Mindestbeitrag

§ 12.

Beiträge unter Fr. 1000 pro Ausbildungsjahr werden nicht ausgerichtet. Ausgenommen sind Beiträge an überbetriebliche Kurse.

Kürzungen, Verweigerung oder Rückforderung von Beiträgen

§ 13.

Beiträge können durch das Amt gekürzt, verweigert oder zurückgefordert werden, wenn

a.die Leistungsvereinbarung verletzt worden ist,

b.die Beiträge zweckwidrig verwendet werden,

c.Beiträge durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erwirkt worden sind.

D. Gebühren

Gebühren

§ 14.

Das Amt und die Leistungsanbietenden erheben die in § 41 EG BBG vorgesehenen Gebühren gemäss dem Anhang zu dieser Verordnung.

E. Schul- und Kursgelder

Höhe

a. Grundsatz

§ 15.

1

Die Bildungseinrichtungen erheben kostendeckende Schulund Kursgelder. Sie beachten dabei die Gebührenrahmen von § 43 Abs. 2 EG BBG.

2

Sie geben die von ihnen verlangten Schul- und Kursgelder bei der Ausschreibung der Bildungsangebote bekannt.

b. Ermässigung oder Erlass

§ 16.

1

Besteht für ein Bildungsangebot ein besonderes öffentliches Interesse, kann das Amt ein ermässigtes Schul- oder Kursgeld vorschreiben.

2

Lernende der Sekundarstufe I mit Wohnsitz im Kanton bezahlen die Hälfte des ordentlichen Kursgeldes für an ihrer Schule nicht vermittelte Bildungsangebote, mit denen sie die für eine Berufslehre vorausgesetzten Fähigkeiten erlangen.

3

Lernende mit Wohnsitz im Kanton, die eine Lehre absolvieren oder eine Mittelschule oder eine Berufsmaturitätsschule besuchen, bezahlen für Weiterbildungsangebote, die ihnen nicht als Freikurs ermöglicht werden, die Hälfte des ordentlichen Kursgeldes.

4

Bei Lehrpersonen und Mitarbeitenden einer Berufsfachschule kann die Schulleitung das Kursgeld ermässigen, wenn der Besuch eines schuleigenen Angebots im Interesse der Schule ist.

5

Das Amt legt die Kriterien für Härtefalle gemäss § 43 Abs. 3 EG BBG fest.

c. Kleingruppenzuschlag

§ 17.

Wird eine mit der Bildungseinrichtung vereinbarte Mindestzahl an Teilnehmenden nur knapp unterschritten, kann die Bildungseinrichtung den Kurs unter Erhebung eines Kleingruppenzuschlags von 20% des Kursgeldes durchführen, wenn die Kursteilnehmenden damit einverstanden sind.

d. Nachholbildung

§ 18.

1

Personen, die eine Nachholbildung gemäss § 42 lit. b der Verordnung zum EG BBG vom 8. Juli 2009 (VEG BBG)[4] absolvieren, entrichten

a.ein Schul- oder Kursgeld,

b.die im Zusammenhang mit dem Qualifikationsverfahren stehenden Materialkosten,

c.ausserordentliche Verfahrenskosten (Umtriebsentschädigungen).

2

Kostenlos sind

a.der erstmalige Besuch einer vom Amt zugelassenen Informationsveranstaltung,

b.der Unterricht in einer Regelklasse einer Berufsfachschule gemäss § 10 oder § 21 EG BBG,

c.die Anmeldung zum Qualifikationsverfahren,

d.der Entscheid betreffend Zulassung oder Nichtzulassung zum Qualifikationsverfahren,

e.das Qualifikationsverfahren (Prüfung).

Zahlungstermin

§ 19.

1

Das Schul- oder Kursgeld ist in der Regel vor Kursbeginn zu entrichten.

2

Die Schulleitung kann die Zulassung zum Unterricht von einem entsprechenden Nachweis abhängig machen oder Teilnehmende, die das Schul- oder Kursgeld trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt haben, vom Unterricht ausschliessen.

Rückerstattung des Kursgeldes

§ 20.

1

Meldet sich eine Person vor Kursbeginn ab, wird eine Bearbeitungsgebühr von Fr. 50 erhoben. Hat sie das Kursgeld bereits bezahlt, wird es ihr unter Verrechnung der Bearbeitungsgebühr zurückerstattet.

2

Nach Kursbeginn wird das Kursgeld nicht mehr zurückerstattet. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.

3

Muss ein Kurs an einem anderen Schulort fortgesetzt oder wegen zu kleiner Teilnehmerzahl unterbrochen oder abgebrochen werden, kann eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer den Kurs unter Rückforderung des restlichen Kursgeldes abbrechen.

Verbrauchsmaterial und Lehrmittel

§ 21.

Für Unterrichtsmaterial und von der Bildungseinrichtung abgegebene persönliche Lehrmittel wird eine kostendeckende Pauschale verrechnet.

F. Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmung

§ 22.

1

Bis zum Abschluss einer Leistungsvereinbarung gemäss § 35 EG BBG bemisst sich der Staatsbeitrag nach den Beitragsleistungen, die der Kanton und der Bund der Bildungseinrichtung bisher ausgerichtet haben. Er setzt sich aus einem Grundbetrag und einer ergänzenden Pauschale zusammen.

2

Der Grundbeitrag entspricht dem Staatsbeitrag gemäss der Verordnung über Staatsbeiträge an die Berufsbildung vom 2. Dezember 1987. Die ergänzende Pauschale bemisst sich nach dem durchschnittlichen Bundesbeitragsanteil der Beitragsjahre 2008 und 2009.

3

Die Übergangsbestimmungen gemäss Abs. 1 und 2 gelten bis 31. Dezember 2012.

Hinweis zu Anhängen

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Anhänge

Anhang

Gebühren (§ 14)

Grundlagen

1.Aufsichtsmassnahmen ausserhalb des nach Aufwand üblichen Rahmens, wie Nachkontrollen, Sachverhaltsabklärungen, Durchführung ausserordentlicher Zwischenprüfungen zur Ermittlung der erworbenen Berufskenntnisse, Ersatzvornahmen, Ausfertigung entsprechender Verfügungen (§ 4 Abs. 2 lit. a EG BBG)

Berufsvorbereitungsjahr

2.Bewilligung für die berufspraktische gebührenfrei Bildung (§ 6 Abs. 1 EG BBG; § 8 Abs. 1 VEG BBG)

Weitere Formen der beruflichen Grundbildung

3.Bewilligung zur Durchführung schulisch organisierter Grundbildung (§ 23 Abs. 1 EG BBG; § 39 Abs. 1 VEG BBG)

a.erstmalige Bewilligungserteilung Fr. 500

b.Erneuerung einer Bewilligung Fr. 300

c.zusätzliche Aufwendungen wie Nach- nach Aufwand fordern fehlender Unterlagen, ergänzende Sachverhaltsabklärungen, Nachkontrollen

Rechtspflege

4.Gebühr für Einspracheentscheide nach Aufwand, (§ 46 EG BBG; § 54 VEG BBG) mindestens Fr. 100


[1] OS 65, 914; Begründung siehe ABl 2010, 2650.

[2] Inkrafttreten: 1. Januar 2011.

[3] LS 413. 31.

[4] LS 413. 311.

413.312 – Versionen

IDPublikationAufhebung
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12501.08.202401.09.2025Version öffnen
10301.11.201801.08.2024Version öffnen
09801.08.201701.11.2018Version öffnen
09501.01.201701.08.2017Version öffnen
09016.05.201501.01.2017Version öffnen
08919.06.201519.06.2015Version öffnen
08618.08.201419.06.2015Version öffnen
08516.05.201418.08.2014Version öffnen
07901.01.201316.05.2014Version öffnen
07101.01.201101.01.2013Version öffnen
04701.01.200501.01.2011Version öffnen
03001.01.2005Version öffnen
02830.09.2000Version öffnen