Reglement über Kursgelder an kantonalen Berufsfachschulen sowie über Schulgelder, Gebühren und Entschädigungen an kantonalen höheren Fachschulen mit Anbindung an Berufsfachschulen (Kursgeldreglement)

(vom 4. Oktober 2004)[1]

Die Bildungsdirektion verfügt:

Ordentliche Schul- und Kursgelder

§ 1.

Die Kurs- und Schulgelder für berufsvorbereitende und berufsorientierte Weiterbildungskurse an kantonalen Berufsfachschulen und Vorbereitungskurse für eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen sowie höhere Fachschulen werden wie folgt festgesetzt:

a)Fr. 140 bis 440 je Semesterlektion für Kurse und Lehrgänge mit einem anerkannten Abschluss gemäss Bundesgesetz über die Berufsbildung (Berufsprüfung, höhere Fachprüfung, Diplomprüfung an einer höheren Fachschule),

b)Fr. 240 bis 540 je Semesterlektion für Kurse, die besondere Investitions- oder Personalkosten verursachen, namentlich bei Einsatz von Informatikgeräten oder bei notwendiger Doppelbesetzung von Lehrstellen,

c)Fr. 140 bis 200 je Semesterlektion für Personen, die nicht in einem Lehrverhältnis stehen und sich auf die Lehrabschlussprüfung vorbereiten, sowie für Hospitierende im Sinne von § 21 Abs. 5 der Berufsbildungsverordnung vom 16. Dezember 1987 ,

d)Fr. 180 bis 300 je Semesterlektion für alle übrigen Kurse.

Ausserordentliche Kursgelder

§ 2.

Die Bildungsdirektion kann für besondere Kurse auf Antrag oder nach Anhören der Schule das Kursgeld abweichend von den Ansätzen gemäss § 1 festsetzen.

Kursgeldanpassungen

§ 3.

Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt überprüft die Schul- und Kursgeldansätze alle zwei Kalenderjahre und stellt der Bildungsdirektion Antrag über deren Festsetzung, erstmals auf Beginn des Schuljahres 2006/2007.

Pauschale

§ 4.

Für Verbrauchsmaterial wird eine kostendeckende Pauschale verrechnet.

Prüfungsgebühr

§ 5.

Die Prüfungsgebühr für die Diplomprüfungen an höheren Fachschulen beträgt Fr. 1800.

Interne Expertinnen und Experten

§ 6.

Wirken Berufsschullehrpersonen als Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten an höheren Fachschulen mit, erhalten sie eine Entschädigung entsprechend ihrem Lektionenansatz, wobei eine Lektion einer Arbeitszeit von 96 Minuten (Faktor 1,6) entspricht. Mit dieser Entschädigung sind die Vergütungen für die Vorbereitung und Spesen abgegolten.

Externe Expertinnen und Experten

§ 7.

Auswärtige Expertinnen und Experten erhalten eine Entschädigung von Fr. 130 für eine Arbeitsstunde.

Mit dieser Entschädigung sind die Vergütungen für Vorbereitung, und Spesen abgegolten.

Erlass oder Ermässigung von Kursgeldern

§ 8.

Lernende der Sekundarstufe I mit Wohnsitz im Kanton Zürich, die in zusätzlichen, nicht von ihrer Schule vermittelten Angeboten auf Fähigkeiten vorbereitet werden, die für eine Berufslehre vorausgesetzt sind, bezahlen die Hälfte des Kursgeldes.

Lernende mit Wohnsitz im Kanton Zürich, die eine Lehre absolvieren oder die eine Mittelschule oder eine Berufsmaturitätsschule besuchen, bezahlen für Weiterbildungsangebote, die ihnen nicht als Freikurs ermöglicht werden, die Hälfte des Kursgeldes.

Die Schulleitung kann Kursgelder im Einzelfall aus wichtigen Gründen auf Gesuch hin ermässigen oder erlassen.

Lehrpersonen und Mitarbeitende der eigenen Berufsfachschule bezahlen für hausinterne Angebote kein Kursgeld; dieses wird intern verrechnet.

Kleingruppenzuschlag

a) Grundsatz

§ 9.

Die Mindest-Teilnehmerzahl wird in der Ausschreibung aufgeführt. Wird diese nicht erreicht, wird ein Kurs nicht durchgeführt.

b) Ausnahme

§ 10.

Mit dem Einverständnis der Kursteilnehmenden kann unter Verrechnung eines Kleingruppenzuschlages von maximal 20% des Kursgeldes der Kurs durchgeführt werden.

Kursgeldrückerstattungen

§ 11.

Bei Abmeldungen vor Kursbeginn wird das Kursgeld nach Abzug einer Bearbeitungsgebühr von Fr. 50 zurückerstattet. Nach Kursbeginn wird grundsätzlich kein Kursgeld zurückerstattet. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.

Muss ein Kursangebot mangels einer genügenden Zahl von Teilnehmenden für ein Semester unterbrochen oder muss dieses an einem anderen Schulort fortgesetzt werden, hat die teilnehmende Person das Recht, den Kurs abzubrechen und die Rückerstattung des restlichen Kursgeldes zu verlangen.

Ausschluss

§ 12.

Teilnehmende, die mit der Zahlung von Kursgeldern im Rückstand stehen, werden nach zweimaliger Mahnung durch die Schulleitung vom Unterricht ausgeschlossen.

Inkrafttreten

§ 13.

Dieses Reglement tritt auf den Beginn des Schuljahres 2004/ 2005 (16. August 2004) in Kraft.

Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Reglement über Kursgelder an kantonalen Berufsschulen sowie über Schulgelder, Gebühren und Entschädigungen an kantonalen Technikerschulen (Kursgeldreglement) vom 16. Februar 1993 aufgehoben.

Übergangsbestimmungen

§ 14.

Die geänderten Tarife gelten für alle neuen Kurse ab 16.August 2004. Für mehrsemestrige Kurse und Lehrgänge, die per August 2004 die Hälfte der Kurszeit erfüllt haben, gelten die bisherigen Tarife.


[1] OS 59, 362.

[2] 413. 311.

413.312 – Versionen

IDPublikationAufhebung
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12501.08.202401.09.2025Version öffnen
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09501.01.201701.08.2017Version öffnen
09016.05.201501.01.2017Version öffnen
08919.06.201519.06.2015Version öffnen
08618.08.201419.06.2015Version öffnen
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07901.01.201316.05.2014Version öffnen
07101.01.201101.01.2013Version öffnen
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