Reglement über Kursgelder an kantonalen Berufsschulen sowie über Schulgelder, Gebühren und Entschädigungen an kantonalen Technikerschulen (Kursgeldreglement)
(vom 16. Februar 1993)[1]
Die Volkswirtschaftdirektion,
in Anwendung von §§ 40, 41 und 42 der Berufsbildungsverordnung vom 16. Dezember 1987[3]
Ordentliche Schul- und Kursgelder
Die Kursgelder für Weiterbildungskurse an kantonalen Berufsschulen und die Schulgelder an Technikerschulen werden wie folgt festgesetzt:
a)Fr. 120 je Semesterwochenstunde für Kurse und Lehrgänge mit einem anerkannten Abschluss gemäss Bundesgesetz über die Berufsbildung (Berufsprüfung, höhere Fachprüfung, Abschlussprüfung an einer Technikerschule);
b)Fr. 200 je Semesterwochenstunde für Kurse, die besondere Investitions- oder Personalkosten verursachen, namentlich bei Einsatz von Informatikgeräten oder bei notwendiger Doppelbesetzung von Lehrstellen;
c)[6] Fr. 120 je Semesterwochenstunde für Personen, die sich gemäss Art. 41 Abs. 1 BBG auf die Lehrabschlussprüfung vorbereiten, sowie für Hospitanten im Sinne von § 21 Abs. 5 der Berufsbildungsverordnung vom 16. Dezember 1987[3];
d)Fr. 160 je Semesterwochenstunde für alle übrigen Kurse.
Ausserordentliche Kursgelder
Die Volkswirtschaftsdirektion kann für besondere Kurse auf Antrag oder nach Anhören der Schule das Kursgeld abweichend von den Ansätzen gemäss § 1 festsetzen.
Kursgeldanpassungen
Das Amt für Berufsbildung überprüft die Schul- und Kursgeldansätze alle zwei Kalenderjahre und stellt der Volkswirtschaftsdirektion Antrag über deren Festsetzung, erstmals auf Beginn des Schuljahres 1995/96.
Prüfungsgebühr
Die Prüfungsgebühr für die Vordiplom- und Diplomprüfung an Technikerschulen beträgt insgesamt Fr. 1600.
Sitzungsgelder
Die Sitzungsgelder für den Präsidenten und die Mitglieder der Prüfungskommission für Technikerschulen entsprechen denjenigen der Mitglieder der Aufsichtskommissionen staatlicher Berufsschulen.
Beamte und Angestellte haben gemäss § 65 Abs. 2 der Beamtenverordnung vom 15. Mai 1991[2] keinen Anspruch auf Entschädigung.
Interne Experten
Wirken Berufsschullehrer als Prüfungsexperten an Technikerschulen mit, erhalten sie eine Entschädigung entsprechend ihrem Lektionenansatz, wobei eine Lektion einer Arbeitszeit von 96 Minuten (Faktor 1,6) entspricht.
Externe Experten
Auswärtige Experten (Ingenieure) erhalten eine Entschädigung von Fr. 130 für eine Arbeitsstunde.
In dieser Entschädigung sind die Vergütungen für Vorbereitung, Essen und Spesen enthalten.
Erlass oder Ermässigung von Kursgeldern
Lehrlinge, die den Pflichtunterricht an einer Berufsschule im Kanton Zürich besuchen, bezahlen kein Kursgeld.
Vollzeitschüler ohne Erwerbseinkommen mit Wohnsitz im Kanton Zürich bezahlen die Hälfte des Kursgeldes.
Der Schulleiter kann Kursgelder im Einzelfall aus wichtigen Gründen auf Gesuch hin ermässigen oder erlassen.
Kursgeldrückerstattungen
Bei Abmeldungen vor Kursbeginn wird das Kursgeld nach Abzug einer Bearbeitungsgebühr von Fr. 50 zurückerstattet. Nach Kursbeginn wird grundsätzlich kein Kursgeld zurückerstattet. Über Ausnahmen entscheidet der Schulleiter.
Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt auf den Beginn des Schuljahres 1993/ 94 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt werden das Reglement über Kursgelder an kantonalen Berufsschulen vom 25. Februar 1992 und das Reglement über Schulgelder, Gebühren und Entschädigungen an kantonalen Technikerschulen TS vom 10. Juli 1992 aufgehoben.
[1] OS 52, 399.
[2] 177. 11.
[3] 413. 311.
[4] SR 412. 10.
[5] Fassung gemäss Verfügung vom 20. November 1995 (OS 53, 303). In Kraft seit 1. Januar 1996.
[6] Fassung gemäss Verfügung vom 9. August 1999 (OS 56, 27). In Kraft seit 1. März 2000.