Reglement über die Abschlussbeurteilung der Berufsvorbereitungsjahre 2013/2014[4]

(vom 28. September 2009)[1][2]

Der Bildungsrat,

gestützt auf § 7 Abs. 1 lit. c des Einführungsgesetzes zum Berufsbildungsgesetz vom 14. Januar 2008 (EG BBG)[3]

Geltungsbereich

§ 1.

Dieses Reglement regelt die Abschlussbeurteilung im Berufsvorbereitungsjahr gemäss § 7 Abs. 1 lit. c EG BBG[3].

Abschlussbeurteilung

§ 2.

Die Abschlussbeurteilung erfolgt in der Form eines Zeugnisses mit den Teilen:

a.Beurteilung der fachlichen Kompetenzen,

b.Beurteilung der überfachlichen Kompetenzen,

c.Nachweis über Kompetenzen in den im Rahmenlehrplan für das Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) im Kanton Zürich vom 14. Januar 2008 beschriebenen Lernfeldern, sofern die Schule einen solchen Nachweis in der Form eines Beiblattes zum Zeugnis vorsieht.

Fachliche Kompetenzen

§ 3.

1

Die Beurteilung der fachlichen Kompetenzen wird mit den Noten 6–1 ausgedrückt: 6 = sehr gut, 5 = gut, 4 = genügend, 3 = ungenügend, 2 = schwach, 1 = sehr schwach. Zur besseren Abstufung der Bewertung über die Leistungen der Schülerinnen und Schüler in den einzelnen Fächern können auch Halbnoten verwendet werden (z.B. 5–6, 4–5). Andere Notenbezeichnungen sind unzulässig.

2

In der Rubrik «Bemerkungen» können die individuellen Lernleistungen zudem in einer offenen Form erfasst werden.

Überfachliche Kompetenzen

§ 4.

1

Die überfachlichen Kompetenzen werden in folgende Bereiche aufgeteilt:

a.Selbstkompetenz (Zuverlässigkeit, Einsatz/Ausdauer, Selbstständigkeit, Verantwortungsbewusstsein),

b.Sozialkompetenz (Teamfähigkeit, Umgangsformen/Auftreten, Kritikfähigkeit, Kommunikationsfähigkeit),

c.Methodenkompetenzen (Informationsbeschaffung und -verarbeitung, Planung und Organisation, Qualitätsbewusstsein, Lern- und Arbeitstechnik).

2

Die Beurteilung der Gesamtleistungen in den einzelnen Bereichen erfolgt unter der Verwendung einer Skala, mit der dargestellt wird, ob die gestellten Anforderungen «übertroffen», «erfüllt», «teilweise erfüllt» oder «nicht erfüllt» worden sind.

Kompetenzen in den Lernfeldern

§ 5.

Sofern die Schule einen Nachweis gemäss § 2 lit. c über Kompetenzen in den Lernfeldern ausstellt, werden diese unter Verwendung der Skala gemäss § 4 Abs. 2 beurteilt.

Absenzen

§ 6.

1

Die Schule erfasst die Absenzen in Lektionen oder Tagen.

2

Die Absenzen werden als entschuldigt oder unentschuldigt im Zeugnis eingetragen.

Termine

§ 7.

Die Schule stellt zweimal jährlich ein Zeugnis aus, auf Ende des ersten Semesters und auf Ende des Berufsvorbereitungsjahrs.

Geltungsdauer

§ 8.[4]

Dieses Reglement gilt bis Ende Schuljahr 2013/2014 (17. August 2014).


[1] OS 64, 629; Begründung siehe ABl 2009, 2139.

[2] Inkrafttreten: 17. August 2009.

[3] LS 413. 31.

[4] Fassung gemäss B vom 25. März 2013 (OS 68, 253; ABl 2013-05-03). In Kraft seit 19. August 2013.

413.311.95 – Versionen

IDPublikationAufhebung
08219.08.201317.08.2014Version öffnen
07422.08.201119.08.2013Version öffnen
06717.08.200922.08.2011Version öffnen